Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2002, Az. VI ZR 182/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1282

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:8. Oktober 2002H o l m e s,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 831 Abs. 1 S. 2, BGB § 852 a.F.1. Der für den Beginn der Verjährung gem. § 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderlichen po-sitiven Kenntnis steht es grundsätzlich nicht gleich, wenn die Unkenntnis des [X.] über den Schadenshergang und die Person des Schädigers darauf be-ruht, daß er nicht aus eigener Initiative Erkundigungen eingezogen hat.2. Zur Sorgfaltspflicht des [X.]n hinsichtlich der Auswahl und Überwachungseiner Verrichtungsgehilfen.[X.], Urt. v. 8. Oktober 2002 - [X.]/01 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.], den [X.]. [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zollfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] des[X.]s [X.] vom 6. April 2001 im Umfang derAnnahme und im Kostenpunkt aufgehoben, soweit die [X.] nicht für erledigt erklärt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der Kläger begehrt wegen eines Arbeitsunfalls vom 7. August 1996Schmerzensgeld, die Zahlung einer Schmerzensgeldrente sowie die Feststel-lung der Ersatzpflicht der [X.]n für materielle Schäden.Der Kläger war bei der Baugesellschaft G. beschäftigt. Er führte am Un-falltag auf einer Baustelle in M. zusammen mit dem Vorarbeiter und Baggerfüh-rer [X.] Grabungsarbeiten zur Herstellung eines neuen [X.]. Als [X.] mit dem Bagger ein Erdkabel beschädigte, kam es um 7.42 Uhrzur Zündung eines Lichtbogens. Daraufhin begaben sich [X.] und der bei [X.]. beschäftigte Kraftfahrer A. zu dem etwa 170 m entferntenSchaltwerk, um den Schaden zu melden. Sie trafen dort auf die bei der [X.] zu 1 als Schaltwärter tätigen [X.]n zu 2 und 3, die bereits mit derFeststellung und Lokalisierung des Fehlers beschäftigt waren. Aus den [X.] ergab sich für 7.42 Uhr ein kurzzeitiger Stromfluß in Richtung des beschä-digten Kabels. Die [X.]n zu 2 und 3 bemerkten dies zwar, gaben diese [X.], die auf einen Kurzschluß in dem Kabel hindeutete, aber nicht an [X.] weiter.Nach einem Gespräch streitigen Inhalts mit den [X.]n zu 2 und 3gingen [X.] und A. zur Baustelle zurück. Dort teilten sie dem Kläger mit, die [X.] Stelle solle freigelegt werden, da der Monteur unterwegs sei. [X.] begab sich der Kläger erneut in die Baugrube und versuchte, mit einemSpaten das Erdreich zu lockern bzw. den in der Grube befindlichen [X.]. Zur gleichen Zeit erteilte die [X.] in Unkenntnis [X.], daß zuvor Strom in Richtung des beschädigten Kabels gelaufenwar, den [X.] zum Einschalten. Der [X.] zu 3 fragte den [X.], ob die Bauarbeiter aus der Grube seien. Der [X.] zu 2 [X.] -daß er die Bauarbeiter aus der Grube verwiesen habe. Als der [X.] zu 3daraufhin den Abgang wieder zuschaltete, kam es erneut zur Zündung einesLichtbogens, wodurch die Kleidung des [X.] Feuer fing. Der Kläger erlittschwere Verletzungen, u.a. Verbrennungen 2. und 3. Grades an den [X.] im Gesicht. Die Beweglichkeit im rechten Knie ist durch Narbenzug einge-schränkt. Er bedarf weiterer ärztlicher Behandlung.Der Kläger hat die [X.]n als Gesamtschuldner auf Zahlung einesangemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 100.000 DM, [X.] von 300 DM monatlich sowie auf Ersatz von [X.] in Anspruch genommen und die Feststellung der Ersatzpflicht [X.] dem 1. Januar 1999 entstandene und noch entstehende materielle [X.] begehrt.Er hat vorgetragen, der [X.] zu 2 habe [X.] auf dessen Frage erklärt,die Kabel könnten freigelegt werden, da die Monteure gleich kämen. Aus demvon dem [X.]n zu 2 mit der [X.] geführten Telefonat habe [X.] ergeben, daß die Leitung tatsächlich freigeschaltet gewesen sei. Der[X.] zu 2 habe es versäumt, die erforderliche Absperrung zu veranlassen.Ihm und dem [X.]n zu 3 sei zudem vorzuwerfen, die für die Beurteilung derLage notwendige Information über den angezeigten [X.] nicht an [X.] weitergegeben zu haben.Die [X.]n haben u.a. ein überwiegendes Mitverschulden des [X.]eingewandt und die Einrede der Verjährung erhoben.Das [X.] hat der gegen die [X.]n zu 1 und 2 gerichtetenKlage teilweise stattgegeben und dem Kläger ein Schmerzensgeld [X.] DM sowie eine Schmerzensgeldrente von 300 DM zuerkannt und [X.] entsprochen. Den Anspruch auf Ersatz des [X.] sowie die Klage gegen den [X.]n zu 3 hat das [X.]abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Klagebegehren - mit [X.] des ursprünglich verlangten Verdienstausfalls - gegen alle drei Beklag-ten in vollem Umfang weiterverfolgt. Die [X.]n zu 1 und 2 haben mit ihrerBerufung die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Mit dem angefochte-nen Urteil hat das [X.] die Berufungen des [X.] und des [X.] zu 2 zurückgewiesen und - insoweit abändernd - die gegen die [X.]zu 1 gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen haben der Kläger und der [X.]zu 2 Revision eingelegt. Der Senat hat mit Beschluß vom 14. Mai 2002 die Re-vision des [X.] angenommen, soweit die Klage gegenüber den [X.]nzu 1 und 3 abgewiesen worden ist. Im übrigen hat der Senat die Revisionennicht angenommen. Im Senatstermin hat der Kläger seine Revision bezüglichder [X.]n zu 1 und 3 hinsichtlich des übersteigenden Schmerzensgeldesvon 30.000 DM zurückgenommen.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem [X.]an, daß - neben dem [X.]n zu 2 - auch der [X.] zu 3 für die Schädi-gung des [X.] verantwortlich sei, die gegen ihn gerichteten Ansprüche aberverjährt seien. Zwar stehe nicht fest, daß der Kläger drei Jahre vor der am9. November 1999 im Wege der [X.] gegen den [X.]n zu 3erhobenen Klage Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflich-tigen gehabt habe. Darauf komme es jedoch nicht an, denn Kenntnis im Sinne- 6 -von § 852 Abs. 1 BGB a.F. sei auch dann anzunehmen, wenn der Geschädigtesich diese in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen könne, eraber eine sich ihm ohne weiteres anbietende, gleichsam auf der Hand [X.] nicht wahrnehme. Dies sei hier der Fall. Der Kläger [X.] die notwendigen Informationen nämlich durch Erkundigung bei der [X.] zu 1 (der Arbeitgeberin des [X.]n zu 3), bei der Polizei oder bei [X.] verschaffen können. Auch die Klage gegen die [X.]zu 1 sei unbegründet. Anders als das [X.] ist das Berufungsgericht [X.], die [X.] zu 1 hafte nicht für die von den [X.]n zu 2 und 3als ihren Verrichtungsgehilfen herbeigeführte Schädigung des [X.], weil [X.] habe (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB).I[X.] Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision des [X.] nicht injeder Hinsicht stand.1. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen [X.] die rechtliche Beurteilung, die mit der Klage geltend gemachten [X.] seien gegenüber dem [X.]n zu 3 verjährt. Nach § 852 Abs. 1 BGB a.F.verjährt der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstan-denen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der [X.] dem Schaden und der Person des [X.] Kenntnis erlangt.Kenntnis von der Person des [X.] hat der Verletzte, wenn ihm des-sen Name und Anschrift bekannt sind (Senatsurteil vom 16. Dezember 1997- [X.] - [X.], 378, 379 und vom 6. März 2001 - [X.]/00 -VersR 2001, 866, 867). Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davonaus, daß dafür grundsätzlich positive Kenntnis erforderlich ist und ihr nur [X.] 7 -nahmsweise die auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit gleichgestelltwerden kann. Es meint jedoch, daß die Voraussetzungen dieser Ausnahme [X.] gegeben seien, weil der Kläger die für den Beginn der Verjährung [X.] Kenntnis vom Schadenshergang und vom Schädiger in zumutbarerWeise hätte erlangen können. Deshalb komme es nicht darauf an, daß er denNamen und die Anschrift des [X.]n zu 3 erst durch Einsicht in die staats-anwaltschaftlichen Ermittlungsakten erfahren habe. Diese Auffassung begegnetdurchgreifenden rechtlichen Bedenken.Allerdings kann nach der Rechtsprechung des [X.] dienach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis von der Person des Schädigersim Einzelfall schon dann anzunehmen sein, wenn der Geschädigte dieseKenntnis zwar tatsächlich noch nicht besitzt, sie sich aber in zumutbarer Weiseohne nennenswerte Mühe beschaffen kann. In diesem Fall gilt die Person des[X.] in dem Augenblick als bekannt, in dem der Geschädigte [X.] entsprechende Erkundigung hin die Kenntnis erhalten hätte (vgl. Senatsur-teile vom 3. November 1961 - [X.] - [X.], 86, 87; vom 29. [X.] - VersR 1973, 841, 842 und vom 23. September 1975- VI ZR 62/73 - [X.], 166, 167 sowie [X.], Urteil vom 5. April 1976- [X.] - [X.], 859, 860). Diese Rechtsprechung beruht auf [X.], daß der Verletzte es nicht in der Hand haben darf, einseitig die Ver-jährungsfrist dadurch zu verlängern, daß er die Augen vor einer sich ihm auf-drängenden Kenntnis verschließt (Senatsurteil vom 5. Februar 1985 - [X.]/83 Œ VersR 1985, 367, 368). Der erkennende Senat hat aber mehrfach [X.] hingewiesen, daß selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis der vom Gesetzgeforderten positiven Kenntnis grundsätzlich nicht gleichsteht; dies ist [X.] dann der Fall, wenn der Geschädigte es versäumt hat, eine gleichsam aufder Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, und deshalb letztlichdas Sichberufen auf Unkenntnis als [X.] erscheint, weil jeder andere in der- 8 -Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnisgehabt hätte (vgl. Senatsurteile [X.]Z 133, 192, 198 ff.; vom 6. Februar 1990- VI ZR 75/89 - [X.], 539; vom 16. Dezember 1997 - [X.] - aaOS. 380; vom 18. Januar 2000 - [X.] - [X.], 503, 504 und vom5. März 2002 - [X.]/00 - VersR 2002, 869, 870). So liegt der Fall jedochnicht.Der Kläger war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichtgehalten, sich durch Nachfrage bei dem Arbeitgeber des [X.]n zu 3, beider Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft um nähere Informationen zumSchadenshergang zu bemühen. Insbesondere bestand für ihn unter den gege-benen Umständen keine Veranlassung, sich danach zu erkundigen, ob nebenden vom ihm zunächst allein in Anspruch genommenen [X.]n zu 1 und 2weitere Personen als Ersatzpflichtige in Betracht kamen. Eine so weitgehendeErkundigungspflicht findet in der Rechtsprechung des Senats keine Stütze (vgl.Senatsurteile vom 29. November 1994 - [X.] - [X.], 659, 660;vom 9. Juli 1996 - [X.] - [X.], 1258, 1259 f. und vom [X.] - [X.] - aaO m.w.[X.] verweist die Revision mit Recht darauf, daß der Kläger vorgetra-gen hat, wesentliche, für die Beurteilung der Haftungsfrage bedeutsame Um-stände des Schadenshergangs hätten sich ihm erst durch Einsichtnahme in diestaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten am 28. April 1998 erschlossen. [X.] - neben dem Inhalt des von dem Baggerführer [X.] und dem Kraftfahrer A.mit den [X.]n zu 2 und 3 im Schaltwerk geführten Gesprächs - vor [X.] im Auftrag der Staatsanwaltschaft abgegebene gutachterliche Stellungnah-me des [X.] vom 2. Juni 1997, die sich [X.] mit den Sorgfaltspflichten der Schaltwärter befaßt. Daß der Klägerohne nähere Kenntnis dieses bei den Ermittlungsakten befindlichen [X.] -imstande gewesen sei, die Frage einer etwaigen Pflichtwidrigkeit des [X.]nzu 3 zu beurteilen, ist nicht festgestellt. Unter diesen Umständen können [X.], unter denen eine Ausnahme vom Erfordernis positiverKenntnis zulässig wäre, nicht bejaht werden.2. Das Berufungsurteil kann auch hinsichtlich der Klageabweisung be-züglich der [X.]n zu 1 keinen Bestand haben.a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Erstbeklagte hafte nicht fürdie von den [X.]n zu 2 und 3 als ihren Verrichtungsgehilfen herbeigeführteSchädigung, weil sie sich [X.] habe (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB), begegnetauf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen durchgreifenden Be-denken.Nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Ge-schäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er [X.] Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu [X.] hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderlicheSorgfalt beobachtet. Der [X.] darf Verrichtungsgehilfen nur solcheTätigkeiten übertragen, deren gefahrlose Durchführung er von ihnen erwartenkann und die hierfür die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Er muß sich in-soweit von ihren Fähigkeiten, ihrer Eignung und ihrer Zuverlässigkeit überzeu-gen. Besonders scharfe Maßstäbe sind in dieser Hinsicht anzulegen, wenn dieTätigkeit, die dem Gehilfen übertragen wird, mit Gefahren für die öffentliche Si-cherheit oder mit gravierenden Risiken für Leben, Gesundheit oder [X.] verbunden ist. Im Hinblick darauf, daß sich aus einer mangelnden Quali-fikation des Gehilfen Gefahren für deliktsrechtlich geschützte Interessen erge-ben können, muß sich der [X.] bei der Einstellung des Gehilfen vondessen Eignung für den ihm zugedachten [X.] im Rahmen des Mög-- 10 -lichen überzeugen (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - [X.] -[X.], 469, 470 und vom 1. Juli 1997 - [X.] - NJW 1997, 2756,2757; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 831 Rdn. 11 f. m.w.[X.]). Die Revisionrügt mit Recht, daß das Berufungsurteil keinerlei Feststellungen dazu enthält,mit welcher Sorgfalt die [X.]n zu 2 und 3 von der Erstbeklagten ausgewähltworden sind. Das Berufungsgericht stellt allein darauf ab, daß die [X.]nBelege über die theoretische und praktische Unterweisung und Erteilung einerSchaltberechtigung für den [X.]n zu 2 einschließlich der Teilnehmerlistesowie der Arbeitsschutzunterweisung und den durchgeführten Wiederholungs-unterweisungen für den [X.]n zu 3 vorgelegt haben. Feststellungen zurberuflichen Qualifikation und persönlichen Eignung der [X.]n zu 2 und [X.] ebenso wie Nachweise über deren Vorkenntnisse und frühere Tätigkei-ten sowie Angaben zur Dauer der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse. [X.] des Berufungsgerichts läßt sich nicht entnehmen, inwieweit [X.] den vorgelegten Unterlagen ergeben soll, daß die Erstbeklagte ihrer Ver-kehrspflicht zur sorgfältigen Auswahl der [X.]n zu 2 und 3 genügt hat, zu-mal bei einem Verrichtungsgehilfen, der - wie hier bei Schaltvorgängen [X.] - mit sehr gefährlichen Arbeiten betraut wird, strengeAnforderungen zu stellen sind.Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Erstbeklagte habe [X.] einer sorgfältigen Überwachung der [X.]n zu 2 und 3 geführt,begegnet durchgreifenden Bedenken. Der [X.] hat sich laufend vonder ordnungsgemäßen Dienstausübung durch den Verrichtungsgehilfen zuüberzeugen. Art und Ausmaß der Überwachung richten sich nach den [X.]; insbesondere sind zu berücksichtigen die Gefährlichkeitder übertragenen Tätigkeit, die Persönlichkeit des Gehilfen, sein Alter, seineVorbildung und Erfahrung und seine bisherige Bewährung im Verhältnis zu dervon ihm zu erfüllenden Aufgabe ([X.]/[X.], aaO, Rdn. 17- 11 -m.w.[X.]). Dabei kann eine sorgfältige Handhabung der Überwachungspflicht fürden Gehilfen nicht vorhersehbare und unauffällige Kontrollen gebieten (vgl. Se-natsurteile vom 30. Januar 1996 - [X.] - aaO und vom 1. Juli 1997- [X.] - aaO; [X.], NJW-RR 1998, 1403). So liegt es ange-sichts der gefahrträchtigen Verrichtung der [X.]n zu 2 und 3 im Streitfall.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Erstbeklagte ihre Überwa-chungspflicht nicht schon damit erfüllt, daß sie die [X.]n zu 2 und 3 [X.] theoretisch und praktisch geschult hat. Sie hätte vielmehr auch kontrol-lieren müssen, ob ihre Gehilfen sich bei Ausübung der ihnen übertragenen [X.] den Unterweisungen entsprechend verhalten. Ob und mit welchem Er-gebnis die Erstbeklagte derartige regelmäßige Kontrollen vorgenommen hat,läßt sich dem Berufungsurteil nicht [X.] 12 -b) Die Revision weist schließlich darauf hin, daß sich der mit dem [X.] geltend gemachte Anspruch auf Ersatz materieller Schädenunabhängig von einer Haftung gem. § 831 BGB auch aus dem [X.] Gefährdungshaftung gem. § 2 HPflG ergeben kann. Eine solche Haftungkommt in Betracht, wenn das Erdkabel, an dem der Lichtbogen zündete, [X.] von der Erstbeklagten betriebenen [X.]. § 2 Abs. 1S. 1 HPflG war. Ob dies zutrifft, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben.Müller [X.] [X.] Pauge Zoll

Meta

VI ZR 182/01

08.10.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2002, Az. VI ZR 182/01 (REWIS RS 2002, 1282)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1282

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