Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2002, Az. X ZB 27/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2888

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]/01vom11. Juni 2002in der [X.] das Patent 37 23 555Nachschlagewerk:[X.]: neinZahnstruktur[X.] § 100 Abs. 3 Nr. 3 Fassung [X.] im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegende Entscheidung, mit der die-ses die Zuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen ablehnt, stellt [X.] Verletzung des [X.]undrechts auf rechtliches Gehör der [X.] dar, die einensolchen Beweisantrag gestellt hatte.[X.], [X.]. v. 11. Juni 2002 - [X.]/01 - [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 11. Juni 2002 durchden Vorsitzenden Richter [X.], [X.], die Richte-rin Mühlens und [X.] Meier-Beck und Asendorfbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den am 10. Juli 2001 verkündeten[X.]uû des 21. [X.]ats ([X.]) [X.] wird auf Kosten des [X.] [X.].Der Gegenstandswert wird auf 50.000,-- • festgesetzt.[X.]ünde:[X.] Der Rechtsbeschwerdeführer ist Inhaber des Patents 37 23 555, dasein "Verfahren zur Herstellung von Zahnersatz" betrifft. Patentanspruch 1 in dererteilten Fassung [X.] zur Herstellung von Zahnersatz, bei dem [X.] (6; 25) auf dem beschliffenen Zahn (5) und seinerUmgebung erzeugt [X.] (6; 25) mit einer optoelektronischen Einrichtung (7) er-faût werden,aus den erfaûten Werten die rmliche Struktur des Zahnes (5)und des Zahnersatzes nach der [X.] = a x (1 + m x cos q)berechnet wird, wobei bedeuten:I= Intensitta= Untergrundhelligkeitm= [X.] Winkelx= Multiplikationszeichenund der Zahnersatz anhand der berechneten Werte gefertigt [X.] hat das Patent nach [X.] widerrufen, weil es die Erfindung nicht so deutlich und voll-stig offenbare, [X.] ein Fachmann sie ausfhren könne.Die Beschwerde des [X.] ist ohne Erfolg geblieben.Gegen die Beschwerdeentscheidung richtet sich die vom Bundespatent-gericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mit der errt, [X.] die angefochtene Entscheidung seinen Anspruch auf rechtliches Ge-- 4 -hör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletze (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 [X.]) und im [X.] § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.] nicht mit [X.] sei.I[X.] Die Rechtsbeschwerde, mit der der Patentinhaber Verfahrens- [X.] nach §§ 100 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 [X.] geltend macht,ist statthaft und zulssig. Sie ist jedoch nicht [X.], denn die gertenMl liegen nicht vor.1. a) Die durch das 2. [X.]ÄndG in den Katalog des § 100 Abs. 3 [X.]eingefte Regelung des § 100 Abs. 3 Nr. 3 [X.] trt der Bedeutung des [X.] auf rechtliches Gehör als verfassung[X.]echtlichem Gebot Rechnungund kft damit an die verfassung[X.]echtliche Gewrleistung dieses [X.] und seine Ausprinsbesondere in der Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts an. Bei der Interpretation der Vorschrift sind daher dievom [X.] entwickelten [X.]undstze zu Inhalt und Ausbil-dung dieses Rechts heranzuziehen ([X.].[X.]. v. 25.01.2000 - [X.]/99,GRUR 2000, 792, 793 - Spiralbohrer). Das Gebot der Gewrung rechtlichenGehörs verpflichtet danach das mit der Sache befaûte Gericht, die Ausfrun-gen der [X.]en zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu berck-sichtigen (vgl. [X.] 11, 218, 220; 62, 347, 352; 79, 51, 61; 83, 24, 35; 86,133, 144). Verletzt ist der Anspruch auf Gewrung rechtlichen Gehörs, [X.] entscheidende Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen entwederrhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht [X.] hat (vgl. [X.] 47, 182, 188; [X.].[X.]. v. 25.01.2000aaO; [X.]. v. 19.05.1999 - [X.], [X.], [X.]), oder wenn es Erkenntnisse verwertet hat, zu denen [X.] nicht Stellung nehmen konnten ([X.], [X.]. [X.] -30.01.1997 - I ZB 3/95, [X.], 637 - TOP-Selection). Nach der stigenRechtsprechung des [X.]s bietet der Anspruch auf Ge-wrung rechtlichen [X.] keinen Schutz dagegen, [X.] ein angebotenerBeweis aus [X.] formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird;die Nichtbercksichtigung eines Beweisangebots verstût jedoch dann gegenArt. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im [X.] keine Sttze mehr findet([X.] 69, 141, 144). Die Zurckweisung eines Beweisantrags wie des [X.] auf Einholung eines [X.]gutachtens [X.] daher keineVerletzung des Gebots der Gewrung rechtlichen [X.]. Dieses verwehrt esden Gerichten nicht, das Vorbringen eines Beteiligten aus [X.] for-mellen oder materiellen Rechts unbercksichtigt zu lassen ([X.] 21, 191,194; 22, 267, 273; 70, 93, 100); eine Verletzung des Gebots ist erst dann ge-geben, wenn sich aus den besonderen Umsts Einzelfalls ergibt, [X.]das Gericht tatschliches Vorbringen entweder nicht zur Kenntnis genommenoder bei seiner Entscheidung nicht in [X.] hat ([X.] 54, 86,92). Das [X.] gebot hier eine solche Einholung nicht. Wie der [X.]atbereits mehrfach entschieden hat und auch die Rechtsbeschwerde ausdrck-lich nicht in Abrede nimmt, steht die [X.] die Zuziehung einesgerichtlichen [X.] im [X.] Ermessen des Gerichts.Danach bedarf es der Hinzuziehung eines [X.] nicht, wenn [X.] gegebenenfalls aufgrund der Vorbereitung des Prozeûstoffs durch die[X.]en und seiner eigenen langjrigen Erfahrung mit entsprechenden Ver-fahren selbst r die erforderliche Sachkunde verft ([X.].[X.]. v. 28.01.1988- X ZR 6/87, [X.], 444, 446 - Betonstahlmattenwender; v. 12.07.1990- X ZR 121/88, [X.], 436, 440 - [X.]; s.a. [X.],[X.]. v. 18.03.1993 - [X.], [X.] 1993, 579 = NJW 1993, 1796;- 6 -[X.] 54, 86, 93); ihre Ablehnung bedeutet in diesem Rahmen daher regel-mûig keine Verletzung des [X.]undrechts auf rechtliches [X.].Danach scheidet hier eine Verletzung des rechtlichen [X.] aus.b) Das Beschwerdegericht ist in den [X.] [X.] des [X.] eingegangen; die Hinzuziehung eines Sach-verstigen hat es fr entbehrlich gehalten, weil es die entscheidungserhebli-chen Fragen selbst beurteilen k, die keine so groûen Schwierigkeiten be-reiteten, [X.] sie von dem mit sachkundigen Mitgliedern besetzten, seit [X.] den technischen Fachbereich derartiger Verfahren zustigen [X.]at nichtohne eine Untersttzung durch einen Sachverstitten erfaût und be-urteilt werden k. Bei dieser Wrdigung hat das Beschwerdegericht [X.] des [X.] zur Kenntnis genommen und bei seiner Ent-scheidung in [X.].Der Patentinhaber hat zu allen verwerteten Erkenntnissen Stellungnehmen kvon dieser Mlichkeit auch Gebrauch gemacht, unteranderem, indem er in der mlichen Verhandlung den Antrag gestellt hat, ei-nen [X.] zuzuziehen. Allein der Umstand, [X.] das Berufungsge-richt diesem Antrag nicht entsprochen hat, verletzt den Patentinhaber nicht inseinem Anspruch auf Gewrung rechtlichen [X.].Soweit die Rechtsbeschwerde meint, Besonderheiten des vorliegendenFalls ten die Beauftragung eines gerichtlichen [X.] und [X.] die Ablehnung eines entsprechenden Antrags als ermessens- und damitverfahrensfehlerhaft erscheinen, berrt dies nicht die Beachtung dieses- 7 -[X.]undrechts, sondern allein die sachliche Richtigkeit der Entscheidung. ImRahmen der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, bei der es aber allein umdie Frage der Einhaltung des [X.] rechtlichen [X.]geht, ist dies jedoch nicht zu prfen.Als eine Verletzung des rechtlichen [X.] stellt sich die [X.] Gutachtens auch nicht deshalb dar, weil das Beschwerdegericht damit voneiner Aufklrungsmlichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Mit dem [X.]und-satz des rechtlichen [X.] wird nur sichergestellt, [X.] einerseits das [X.] der [X.]en zur Kenntnis nimmt und seiner Entscheidungzugrunde legt und andererseits nur solche Tatsachen von ihm verwertet wer-den, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten ([X.] 64, 135,144). Es gibt ihnen jedoch keinen Anspruch darauf, [X.] es Tatsachen erst be-schafft ([X.] 63, 45, 60).2. a) Auch der von der Rechtsbeschwerde angefrte Mangel der [X.] nicht vor. Nach der Rechtsprechung des [X.]ats kann ein Be-grsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.] bei einer vorhandenenBegrvorliegen, wenn diese [X.] erkennen [X.], [X.] Überlegungen fr die Entscheidung maûgeblich waren, oder wenn die[X.]inhaltslos sind bzw. sich auf eine Wiederholung des Gesetzestextesbeschrken (vgl. [X.].[X.]. v. 03.12.1991 - [X.], [X.], [X.]; [X.]Z 39, 333 - Warmpressen).b) Auch solche [X.]t der Patentinhaber nicht geltend gemacht. Die[X.]r Entscheidung lassen erkennen, worauf das [X.], das Patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und- 8 -vollstig, [X.] ein Fachmann sie ausfren k, gesttzt hat. Das Be-schwerdegericht hat seine zu diesem Ergebnis frenden Überlegungen imeinzelnen dargelegt. Im Zusammenhang mit diesen Ausfrungen handelt essich bei der abschlieûenden Stellungnahme des [X.] zu [X.] des [X.] nicht nur um eine inhaltsleere Floskel. [X.] hat nicht nur die eigene Sachkunde bejaht, sondern zuvordie entscheidungserheblichen Fragen, fr die die Sachkunde erforderlich war,eingehend abgehandelt. Dem lt die Rechtsbeschwerde allein die abwei-chende Beurteilung anderer Patentrden entgegen. Dieser Angriff zieltwiederum darauf, [X.] die tatrichterliche Beurteilung fehlerhaft sei. Soweit [X.] ausfrt, die "[X.]" sei um [X.], je strkerfr das Beschwerdegericht Veranlassung bestanden habe, sich inhaltlich mitdem Vorbringen oder den [X.] Verfahrensbeteiligten ausein-anderzusetzen, so hat das Beschwerdegericht diesen Anforderungen durchseine Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Frt.Es hat damit au[X.]eichend deutlich gemacht, [X.] die Fragen von dem seit lan-gem fr den technischen Fachbereich derartiger Verfahren zustigen [X.]atohne Zuziehung eines [X.] beurteilt werden konnten.II[X.] [X.] beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 [X.].IV. Eine mliche Verhandlung hat der [X.]at nicht fr erforderlich ge-halten.Melullis[X.]Mlens- 9 -Meier-BeckAsendorf

Meta

X ZB 27/01

11.06.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2002, Az. X ZB 27/01 (REWIS RS 2002, 2888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2888

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