Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2002, Az. X ZB 13/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2163

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 13/02vom23. Juli 2002in der [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] [X.], [X.], Scharen, [X.] die Richterin [X.] 23. Juli 2002beschlossen:Der Antrag des Antragstellers, ihm auch für die Durchführung [X.] gegen den Beschluß des 14. [X.]ats ([X.]) des [X.]s vom 5. März2002 Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.[X.]ünde:A. Der Antragsteller hat die Patentanmeldung [X.] 04 860.2-41 getätigt.Am 19. Juni 2000 hat hierüber eine Anhörung stattgefunden. Danach soll [X.] wie folgt lauten:"Verwendung von [X.], Ligninsulfonsäuren und/oder Lignin-sulfonaten sowie chemischen, technischen oder biotechnologischenModifizierungen der genannten Stoffe oder deren Mischungen [X.] zur Erhöhung der Widerstandskraft der- 3 -Pflanzen geger Krankheiten, biotischen Schadorganismen undabiotischen Schadfaktoren sowie nichtparasitr bedingten Beein-trchtigungen."Die Patentanmeldung wurde mit Beschluß des [X.] vom 19. Juni 2000 zurckgewiesen. Zur Begrdung hat der [X.] unter Angabe zweier vorverffentlichter Druckschriften darauf abgestellt,daß [X.] und deren Abkmmlinge bereits als Mittel zur Bekmpfung bzw.Therapie von Pflanzenkrankheiten bekannt gewesen seien.Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde hat das [X.]. Der Beschluß vom 5. Mrz 2002 fhrt u.a. aus, vom [X.] wrden mehrere voneinander verschiedene Einzelanwendun-gen umfaßt. Aus den [X.]n des angefochtenen Beschlusses [X.] von ihnen Patentschutz nicht gewrt werden. Da der Anmelder sichnicht wenigstens hilfsweise auf solche Anwendungen beschrkt habe, [X.] nicht zutreffe, und Bindung an den gestellten Erteilungsantrag bestehe, ha-be dieser deshalb insgesamt zurckgewiesen werden mssen. Nach der [X.] der Verfahrenskostenhilfe fr das Beschwerdeverfahren habe dem [X.] eine geerte Anspruchsfassung, die Sache des Anmelders sei,auch ein vllig ausreichender Zeitraum zur Verfg gestanden.Gegen diesen Beschluß hat sich der Antragsteller persnlich mit einerbeim [X.] am 10. April 2002 eingegangenen, als Beschwerdebezeichneten Schrift gewandt. Er meint, bei dem angefochtenen Beschluß des[X.]s handele es sich um eine seinen Anspruch auf rechtliches[X.] verletzende Überraschungsentscheidung; auch habe kein [X.] stattgefunden. Mit Telefax vom 12. April 2002 hat der- 4 -Antragsteller neben der Bitte, das Rechtsmittel dem [X.] [X.], [X.] von Verfahrenskostenhilfe auch beim [X.]beantragt.B. Dieser Antrag ist [X.]. Der Antragsteller will der [X.] ein Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 100 [X.] durchfhren. [X.] nach § 138 Abs. 1 [X.] Verfahrenskostenhilfe nur gewrt werden, [X.] Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. [X.] der Antragsteller Verletzung des rechtlichen [X.]s und damit [X.] geltend, der die Einlegung der Rechtsbeschwerde auch ohne [X.] (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 [X.]); dieser [X.]und besteht jedoch nicht.Das Gebot zur [X.] rechtlichen Gehrs verpflichtet dazu, [X.] Gelegenheit zu geben, sich zu allen mlicherweise ent-scheidungserheblichen Punktûern zu kn. Wenn, wie im patentrechtli-chen Beschwerdeverfahren, keine mliche Verhandlung stattfindet, ist ausdiesem [X.]und eine angemessene Zeit abzuwarten, bis in der [X.] wird (vgl. [X.].Beschl. v. 1.2.2000 - [X.], [X.], 597 - [X.]). Diesen Anforderungen hat das [X.] get.Der Antragsteller hatte nach Zugang des Verfahrenskostenhilfe fr das Be-schwerdeverfahren bewilligenden Beschlusses vom 16. Juli 2001 mehr als [X.], seinen Standpunkt dem [X.] zu [X.] zubringen.Dabei stand im vorliegenden Fall vor allem in Frage, ob der Anmel-dungsantrag des Antragstellers in Anbetracht des entgegengehaltenen Standsder Technik zu weit [X.] sei. Der [X.] hatte erkennbar hierauf abgestelltund - weil er diese Frage bejahte - den Patentschutz versagt. Auch das Bun-- 5 -despatentgericht hatte die Bedeutung dieser Frage bereits angesprochen, in-dem es in seinem [X.] vom 16. Juli 2001 darauf hinwies, es sei nicht aus-zuschlieûen, [X.] unter den in den geltenden [X.] und der Gesamtheitder Anmeldungsunterlagen enthaltenen Ausfrungsformen der offenbartenVerwendungen auch solche seien, zu denen die Prfungsstelle weder entge-genstehendes Material genannt nocrhaupt Stellung genommen habe. [X.] Befassung mit dem Verfahrensstoff htte der Antragsteller deshalbauch gerade hierzu Stellung nehmen und - sofern das seinen Interessen ent-spricht - etwaige Rechte durch angepaûte Antragsfassung wahren knen (vgl.[X.].Beschl. v. [X.] - [X.], [X.], 792, 793 - [X.] [X.]und, einen ausdrcklichen Hinweis zu erwarten, letzteres in [X.] ziehen, gab es unter diesen Umstnicht. Der Antragsteller hat [X.] nicht wahrgenommen und kann deshalb keinen Verstoûgegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend machen (vgl. [X.], Urt. v. 22.1.1997- XII ZR 207/95, [X.], 490).- 6 -Mit seiner Behauptung, vor der Prfungsabteilung habe kein ordnungs-gemûes Prfungsverfahren stattgefunden, kann der Antragsteller im Verfahrender Rechtsbeschwerde mangels Zulassung dieses Rechtsmittels von vornher-ein nicht gehrt werden. Das Gesetz sieht eine zulassungsfreie Rechtsbe-schwerde aus diesem [X.]und nicht vor.MelullisJestaedtScharenKeukenschrijverMlens

Meta

X ZB 13/02

23.07.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2002, Az. X ZB 13/02 (REWIS RS 2002, 2163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2163

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