Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2006, Az. IX ZB 19/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3688

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[X.][X.] vom 5. Mai 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 5. Mai 2006 beschlossen: Der Leitsatz zum Beschluss vom 9. März 2006 wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass es statt 9. Februar 2006 richtig "9. März 2006" heißt. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.09.2004 - 72 IK 97/01 - [X.], Entscheidung vom 07.12.2004 - 1 T 485/04 -

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IX ZB 19/05

05.05.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2006, Az. IX ZB 19/05 (REWIS RS 2006, 3688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3688

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