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PDF anzeigen [X.][X.] vom 18. Mai 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 18. Mai 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 16. Januar 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 3.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, [X.], 1512; ständige Rechtsprechung). 1 Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen unzulässig. Sie ist nicht nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 7 [X.] statthaft. Die Voraussetzungen des § 7 [X.] liegen nicht vor. Der Rechtsbeschwerde nach § 7 [X.] muss eine sofortige Beschwer-de gemäß § 6 [X.] vorausgegangen sein ([X.]Z 158, 212, 214; ständige Rechtsprechung). Die Schuldnerin wendet sich gegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Insoweit sieht die [X.] keine [X.] - 3 - schwerdemöglichkeit vor ([X.]Z 158, 212, 214). Im Insolvenzeröffnungsverfah-ren sieht die [X.] des Weiteren keine Beschwerdemöglichkeit ge-gen die Annahme des Insolvenzgerichts vor, der Insolvenzantrag sei zulässig. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.12.2005 - 4 IN 238/05 - [X.], Entscheidung vom 16.01.2006 - [X.]/06 -
Meta
18.05.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2006, Az. IX ZB 19/06 (REWIS RS 2006, 3439)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3439
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