Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. IX ZR 184/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4133

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[X.] ZR 184/00vom12. März 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.]am 12. März 2002beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. April 2000 wird nichtangenommen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 250.000 DM(= 127.822,97 •) festgesetzt.Gründe:Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.[X.] Beklagte kann die objektive Gläubigerbenachteiligung in der Aus-übung des [X.] vom 9. April 1996 in wertender [X.] damit leugnen, daß bei Konkurseröffnung das Recht ohnehin auf ihnübergehen sollte. Dieser hypothetische Kausalverlauf wäre schon dann [X.] worden, wenn die Gemeinschuldnerin das [X.] einem Dritten abgetrettte. Zur Werthaltigkeit des [X.] einen Kaufoptanten sind die tatrichterlichen Annahmen des [X.] ([X.] oben) aus [X.] zu beanstanden. Das Be-rufungsgericht hat auch die [X.] - keine Anwendung fr den Auf-lösungsfall des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG - im Ergebnis rechtsfehlerfrei unterBercksichtigung der [X.] im Konkurs ausgelegt. [X.] im hypothetischen Anwendungsfall selbst der Konkursanfechtungverfallen wre (vgl. [X.], 76, 82 f), braucht deshalb nicht abschließendgeprft zu werden.Die Zustimmung des Beklagten zur Löschung der zu seinen Gunsten [X.] eingetragenen Auflassungsvormerkung hat der [X.] jedenfalls inzweiter Instanz nicht nur auf das prozeßstandschaftlich verfolgte Recht [X.], sondern auch auf das eigene Anfechtungsrecht gesttzt, aus [X.] Berufungsgericht diesen Antrag zugesprochen hat. Nachdem der [X.]Ersatzvereinbarungen zugunsten der Masse fr das verbrauchte Benennungs-recht getroffen hat, rechtfertigt sich die angefochtene Verurteilung des [X.] jedenfalls als (doppelte) Teilsurrogation des rckzugewrendenRechtes nach § 37 Abs. 1 KO, § 818 Abs. 1 BGB (vgl. zur Anwendung von§ 818 Abs. 1 BGB Gerhardt, Die systematische Einordnung der [X.] ff; [X.]/[X.], [X.]. § 37 [X.]. 125 [X.]). [X.] Bedeutung ist diese Frage nach der Klarstellung durchdie Rechtsfolgenverweisung in § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.] (dazu MchKomm-[X.]/Kirchhof § 143 Rn. 72) nicht mehr.Der festgesetzte Streitwert bemißt sich nach dem Wert der Auflassungs-vormerkung, die trotz der vollen Kostrrdung an den Beklagten im Be-- 4 -rufungsverfahren nach § 3 ZPO mit dem Wert des [X.] gleichzusetzen ist. Entsprechend ihrem Sicherungswert fr die im [X.] noch streitige, vom Beklagten auste Kaufoption ergibt sichfr den in die Revisionsinstanz gelangten Anspruch auf Zustimmung zur L-schung der Auflassungsvormerkung der festgesetzte Wert.[X.] [X.] Ganter [X.] [X.]

Meta

IX ZR 184/00

12.03.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. IX ZR 184/00 (REWIS RS 2002, 4133)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4133

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