Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2013, Az. V ZR 43/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2355

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

V [X.]
Verkündet am:

27. September 2013

Weschenfelder

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
Art. 237 § 2 EG[X.]
a)
Die Ausschlussfrist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EG[X.] wird auch durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts gewahrt, wenn die Zustellung der Klage demnächst erfolgt.
b)
Die Wirkungen des Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EG[X.] treten jedenfalls dann erst
nach Ablauf eines Monats nach Beendigung eines am 24. Juli 1997 anhängigen [X.] nach dem [X.] ein, wenn dieses durch den [X.] eingeleitet worden ist. Ob es von ihm selbst, einem Ver-fahrensstandschafter oder einem Zessionar fortgesetzt worden ist, ist unerheblich.
[X.], Urteil vom 27. September 2013 -
V [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
19. Juli 2013
durch die Vorsitzende Richterin
Dr.
[X.], die Richter
Dr. [X.],
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und Dr. Roth
und die Richterin Dr.
Brückner

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 12. Januar 2012 auf-gehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Großeltern des [X.] waren Eigentümer eines Hausgrundstücks
und von Ackerland in [X.]. 1953 erklärte der Großvater gegenüber dem Rat der Gemeinde, er sei arbeitsunfähig und müsse sein Land an den Gutskomplex G.

entschädigungslos übereignen. Dazu kam es aber nicht. Vielmehr verkauften die Großeltern 1955 das Hausgrundstück an einen Dritten und hielten in dem Kaufvertrag ausdrücklich fest, das Ackerland sei nicht mit verkauft. Das Ackerland wurde dessen ungeachtet zunächst als Eigentum des Erwerbers und 1960 als Eigentum des Volkes in [X.] des örtlichen volkseigenen Guts gebucht. Als Eigentümerinnen des [X.] sind 1
-
3
-
im Grundbuch ausgewiesen
die Beklagte zu 1
([X.], fortan die Beklagte) und, wegen einer kleinen Teilfläche von 79 m², die örtliche Gemeinde, die frühere Beklagte zu
2, die den [X.] anerkannt hat.

Der Vater des [X.]
beantragte 1990
die Restitution der Ackerfläche nach dem [X.]. Die zuständigen Behörden wiesen den von dem Kläger nach dem Tod des [X.] 1991 weiterverfolgten
Restitutionsantrag
zu-rück. Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg;
das die Klage abweisende Urteil ist seit dem 27. November 2009 rechtskräftig. Anschließend erhob der Kläger die vorliegende Klage, mit welcher er die Beklagte auf Berich-tigung des Grundbuchs
zu seinen und seiner Brüder Gunsten in Anspruch nimmt. Er stützt sich dabei auf einen Erbschaftsschenkungs-
und Übertra-gungsvertrag vom 20. Februar 1995
(fortan [X.]), durch wel-chen seine Mutter
als Erbin seines
vorverstorbenen [X.], der wiederum die Großeltern beerbt hatte,
dem Kläger und seinen Brüdern die Erbschaft schenk-te, und zwar, wie es in der Urkunde heißt, mit dinglicher und sofortiger Wir-kung.

Das [X.] hat der am 23. Dezember
2009 bei dem Amtsgericht eingegangenen und am 30. Dezember 2009 zugestellten Klage stattgegeben. Das [X.] hat sie abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelasse-nen Revision möchte der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landge-richts erreichen. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

2
3
-
4
-
Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält den Grundbuchberichtigungsanspruch für nicht gegeben. Dafür könne unterstellt werden, dass die Beklagte als Eigentü-merin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen sei. Der [X.] stehe dem wirklichen Grundstückseigentümer zu. Das sei die Mutter des [X.], nicht dieser selbst und seine Brüder. Sie hätten das [X.] an dem Grundstück jedenfalls deshalb nicht rechtsgeschäftlich erworben, weil sie nicht in das Grundbuch eingetragen worden seien. Der Kläger und [X.] seien auch nicht auf Grund einer Abtretung zur Geltendmachung des Grundbuchberichtigungsanspruchs berechtigt, weil dieser Anspruch nicht ab-tretbar sei. Wegen des Vortrags des [X.] zu einer Prozessstandschaft auch für seine Mutter sei die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen. Die [X.] des [X.] sei das wesentliche Thema des Rechtsstreits
gewe-sen. Zudem sei die Beklagte nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EG[X.] Eigentü-merin des Grundstücks geworden, da
die Mutter des [X.] und seiner Brüder nicht selbst rechtzeitig eine Klage auf Grundbuchberichtigung erhoben habe.

II.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung in den entscheiden-den Punkten nicht stand.

1. Zutreffend verneint das Berufungsgericht allerdings einen eigenen An-spruch des [X.] und seiner Brüder gegen die Beklagte auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs.
4
5
6
-
5
-

a) Als Grundlage dieses Anspruchs kommt nur § 894 [X.] in Betracht.

[X.]) Die Norm
setzt voraus, dass Eigentümer des [X.] nicht die eingetragene Beklagte, sondern der Kläger und seine Brüder sind. Das ist schon nach dem eigenen Vortrag des [X.] nicht der Fall.

[X.]) Danach ist die Mutter des [X.] und seiner Brüder -
vorbehaltlich eines Eigentumserwerbs der Beklagten nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EG[X.]

Eigentümerin des [X.]. Sie hat ihren Kindern
zwar mit dem [X.] die gesamte Erbschaft mit dinglicher und sofortiger Wir-kung

übertragen.
Die beabsichtigte dingliche Wirkung ist aber nicht eingetre-ten. Der [X.] ist rechtlich ein dem Erbschaftskauf ähnlicher Vertrag, auf den nach § 2385 Abs. 1 [X.] die Bestimmungen über den [X.] anzuwenden sind. Nach den auf den Vertrag entsprechend anzu-wendenden Vorschriften der § 2371 und § 433 Abs. 1 [X.] geht die Erbschaft

anders als ein veräußerter
Anteil an einer
Erbengemeinschaft gemäß § 2033 Abs. 1 Satz 1 [X.]

nicht kraft Veräußerung auf die Erwerber über. Vielmehr begründet der Vertrag nur eine Verpflichtung des Erbschaftsveräußerers zur Übertragung der Erbschaft auf die Erwerber, die durch Übertragung sämtlicher Gegenstände des Nachlasses erfüllt werden muss. Das ist hier bislang nicht geschehen.

b) Eine eigene Berechtigung des [X.] und seiner Brüder ließe sich auch nicht aus einer Abtretung des Grundbuchberichtigungsanspruchs ableiten. Dieser folgt dem Grundstückseigentum und kann nicht isoliert abgetreten wer-den
(Senat, Urteile vom 2. Oktober 1987 -
V ZR 182/86,
NJW-RR 1988, 126, 127 und vom 7. Dezember 2001 -
V [X.], [X.], 1038).
7
8
9
10
-
6
-

2. Zu Unrecht
hat das Berufungsgericht aber den Vortrag des [X.]
unberücksichtigt gelassen, er mache auch einen Grundbuchberichtigungsan-spruch seiner Mutter im eigenen Namen geltend.

a) Diesen
Vortrag hat der Kläger zwar nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in einem nicht nachgelassenen Schrift-satz gehalten. Er hat aber Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bean-tragt. Diesem Antrag musste das Berufungsgericht entsprechen. Anders als das Berufungsgericht meint, stand die Wiedereröffnung der mündlichen Verhand-lung nicht in seinem Ermessen. Es war vielmehr nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verpflichtet, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen, weil es seiner Hinweispflicht gemäß §
139 ZPO nicht ordnungsgemäß nachgekom-men war.

[X.]) Die in erster Instanz siegreiche [X.] darf darauf vertrauen, von dem Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem
entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
März 2006

IV ZR 32/05,
NJW-RR 2006, 937 f.; Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008

[X.], juris Rn. 5). Den hiernach gebotenen Hinweis, dass es dem [X.] keine dingliche Wirkung zugunsten des [X.] und seiner Brüder beimisst, hat das Berufungsgericht dem Kläger in der mündlichen [X.] am 8. Dezember 2011 zwar erteilt.

[X.]) Dieser Hinweis genügte aber den Anforderungen nicht. Er musste so rechtzeitig erfolgen, dass der Kläger darauf noch sachgerecht reagieren konnte
11
12
13
14
-
7
-
(vgl. [X.], Beschluss vom 18. September 2006 -
[X.], NJW-RR 2007, 412 Rn. 4 und Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008

[X.], juris Rn. 5). Dies
ermöglichte der (erst) in der mündlichen Verhandlung erteilte Hinweis nicht. Von dem Kläger konnte nicht erwartet werden, sogleich zu übersehen, welche Konsequenzen die von ihm bislang nicht erkannte fehlende dingliche Wirkung des [X.]s unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EG[X.] für seine Rechtsposition hatte.

[X.]) Erteilt das Gericht entgegen § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO den Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen [X.] genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Kann eine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen

wie hier -
nicht erwartet werden,
darf die mündliche Verhandlung nicht ohne weiteres geschlossen werden. Vielmehr muss das [X.] die mündliche Verhandlung dann vertagen, soweit dies im Einzelfall sach-gerecht erscheint, ins schriftliche Verfahren übergehen oder, wenn von der be-troffenen [X.] nach §
139 Abs. 5 ZPO beantragt,
einen Schriftsatznachlass gewähren ([X.], Beschluss vom 18. September 2006 -
[X.], NJW-RR 2007, 412 Rn. 4). Die mündliche Verhandlung darf in dieser Situation auch dann nicht geschlossen werden, wenn die [X.], wie hier, einen Antrag nach §
139 Abs. 5 ZPO nicht stellt ([X.], Beschluss vom 18. September 2006

[X.], [X.]O). Die Vorschrift soll der [X.] eine
Option eröffnen, aber nicht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzen ([X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl., § 139 Rn. 14 a.E.). Die gebotenen Maßnahmen hat das Berufungsgericht nicht ergrif-fen.

b) Anders als das Berufungsgericht meint, konnte der Vortrag auch nicht mit der Begründung
unberücksichtigt bleiben, dass
die Mutter des [X.] das 15
16
-
8
-
Eigentum an dem Grundstück jedenfalls nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EG[X.] verloren habe. Das ist nicht der Fall.

[X.]) Gemäß
Art.
237
§
2 Abs. 2 Satz 1 EG[X.]
erwirbt die nach den [X.] über die Abwicklung des Volkseigentums berechtigte juristische Per-son des öffentlichen oder privaten Rechts ([X.]r) Eigentum an einem zu Unrecht als Volkseigentum gebuchten Grundstück, wenn die Ein-tragung vor dem 3. Oktober 1990 erfolgt ist und bis zum Ablauf des 30. Sep-tember 1998 nicht durch eine Klage angegriffen worden war. War bei [X.] des Art. 237 §
2 EG[X.] am 24. Juli 1997 ein Verfahren nach dem [X.] anhängig, tritt diese Wirkung gemäß Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EG[X.] erst einen Monat nach Beendigung des Verfahrens ein. Ist zu diesem Zeitpunkt

wie hier -
nicht mehr der [X.] selbst eingetragen, sondern eine juristische Person des Privatrechts
(hier die beklagte [X.]), de-ren Anteile dem [X.]n zustehen, erwirbt diese (Senat, Urteil vom 14. März 2003 -
V [X.], [X.] 2003, 344, 345 f.)
das Eigentum.

[X.]) Hier konnten
die Wirkungen des Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EG[X.] nicht schon mit dem Ablauf des 30. September 1998
eintreten, sondern nach Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] erst mit dem Ablauf eines Monats nach der Beendigung des [X.]. Bei Inkrafttreten des Art. 237 §
2 EG[X.] am 24. Juli 1997 war nämlich ein Restitutionsverfahren nach dem [X.] zur Rückübertragung des Grundstücks anhängig. Dass die-ses Verfahren am 24.
Juli 1997 nicht mehr von der Mutter des [X.] betrie-ben wurde, sondern von dem Kläger, ist unschädlich. Mit der Regelung Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EG[X.] will der Gesetzgeber verhindern, dass durch die Aus-schlussfrist nach Art. 237 § 2 Abs. 1 und 2 EG[X.] [X.] benachteiligt werden, die nach geltendem Recht rechtzeitig ein vermögens-17
18
-
9
-
rechtliches Verfahren eingeleitet haben. Die mögliche Benachteiligung hat der Gesetzgeber darin gesehen, dass sich solche [X.] ohne diese Regelung nicht mehr auf das Nichtbestehen von [X.] berufen könnten, wenn sich der Weg eines [X.] als irrig erweist, weil das [X.] nicht anzuwenden ist (Beschlussempfehlung zu dem Entwurf eines Nutzerschutzgesetzes
in BT-Drucks. 13/7275 S. 34). Hierfür ge-nügt es, dass der Eigentumsprätendent das Restitutionsverfahren rechtzeitig eingeleitet hat; darauf, ob es von ihm selbst, einem Verfahrensstandschafter oder

etwa auf Grund einer zwischenzeitlich erfolgten
Abtretung des [X.] nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG

von einem Zessionar fortgesetzt worden ist, kommt es nicht an.

Danach endete
die Frist hier erst einen Monat nach dem bestandskräfti-gen Abschluss des [X.], nämlich am 27. Dezember 2009. Dieses Verfahren ist von dem Vater des [X.] eingeleitet worden, der damals auch Eigentumsprätendent war. Mit dem Erbfall ist die Mutter des [X.] als dessen Alleinerbin in das Restitutionsverfahren eingetreten. Dieses hat der Klä-ger auf Grund des [X.]s berechtigterweise weitergeführt, und zwar, was die Beklagte übersieht, nicht als Einzelberechtigter, sondern für die aus ihm und seinen Brüder bestehenden Berechtigtengemeinschaft, wozu er nach § 744 Abs. 2 Satz 1 [X.] berechtigt war.
Das
Restitutionsverfahren
war deshalb für alle Beteiligten einheitlich erst mit dem Eintritt der Rechtskraft
des Urteils des Verwaltungsgerichts
am 27. November 2009 bestandskräftig abge-schlossen
und nicht, wie die Beklagte meint, für den Kläger später als für seine Brüder.

[X.])
Die Frist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EG[X.] ist durch die Klage im vorliegenden Rechtsstreit gewahrt.
19
20
-
10
-

(a) Die danach erforderliche Klage kann
auch von einem Prozessstand-schafter erhoben werden (Senat, Urteil vom 6.
Juni
2003

[X.], [X.] 2004, 79, 80). Der Kläger war hier auf Grund des [X.]s mit [X.] zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt. Denn ein als Vollübertragung von Rechten mit dinglicher Wirkung gedachter, insoweit aber fehlgeschlagener Vertrag enthält regelmäßig die Ermächtigung, die Rechte, die übertragen werden sollten, in eigenem Namen geltend zu machen (Senat, Urteil vom 2. Oktober 1987 -
V ZR 182/86,
NJW-RR 1988, 126, 127). Dieser [X.] wird in dem Vertragstext durch die
Formulierung deutlich, dass die

(b) Der Kläger hat die Klage auch als Prozessstandschafter seiner Mutter erhoben.

([X.]) Er hat sich allerdings nicht schon in der Klageschrift, sondern erst später ausdrücklich auf eine Prozessführungsermächtigung seiner Mutter beru-fen. Das ist indessen unschädlich. Zur Wahrung der Ausschlussfrist genügt es zwar nicht, dass der Kläger in der Sache zur Prozessführung durch den Berech-tigten ermächtigt ist. Vielmehr muss innerhalb der Ausschlussfrist für alle an dem (konkreten)
Rechtsstreit Beteiligten eindeutig klar werden, welches Recht geltend gemacht wird (für die Frist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EG[X.]: Senat, Urteil vom 6. Juni 2003 -
[X.], [X.] 2004, 79, 80 und für die Wahrung der Verjährungsfrist: [X.], Urteile vom 3. Juli 1980

[X.], [X.]Z 78, 1, 6 und vom 21. März 1985

VII ZR 148/83, [X.]Z 94, 117, 121
f.). Der Beklagte muss erkennen können, ob das Urteil in dem Rechtsstreit gegenüber dem in Erscheinung tretenden Kläger oder gegenüber einem an dem Verfahren nicht beteiligten Berechtigten in Rechtskraft erwächst ([X.], Urteil vom 30. März 21
22
23
-
11
-
1953

[X.]/52,
[X.] §
325 ZPO Nr. 4 Bl.
565). Dafür ist es aber gleichgül-tig, ob diese Klarheit dadurch
erreicht wird, dass
der Kläger sich im Rechtsstreit ausdrücklich auf die ihm erteilte Ermächtigung beruft und [X.], wessen Rech-te er geltend macht ([X.], Urteil vom 30. März 1953

[X.]/52, [X.] ZPO §
325 Nr. 4), oder ob sie auf andere Weise zustande kommt ([X.], Urteile vom 12. Juli 1957

[X.], [X.] ZPO § 325 Nr. 9, vom 3. Juli 1980

[X.], [X.]Z 78, 1, 6 und vom 21. März 1985

VII ZR 148/83, [X.]Z 94, 117, 122).
In anderer Weise kann die notwendige
Klarheit unter den Beteiligten auch durch vorprozessuale Vorgänge, etwa vorprozessuale Korrespondenz, erreicht werden ([X.], Urteile vom 3. Juli 1980

[X.], [X.]Z 78, 1, 6 und vom 21. März 1985

VII ZR 148/83, [X.]Z 94, 117, 122). Ein solcher Fall liegt hier vor.

([X.]) Die vorliegende
Klage kann nicht isoliert betrachtet werden. Sie steht vielmehr in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zu dem vorausge-gangenen Restitutionsverfahren. Diesen Zusammenhang hat
der Kläger in der Klageschrift offengelegt. Er war für beide Beklagten aber auch ohne einen sol-chen Hinweis offenkundig, weil sie an dem Restitutionsverfahren als [X.] beteiligt waren und als [X.] mit dem [X.] zwischen einem gescheiterten Restitutionsverfahren und dem Eigentums-erwerb nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EG[X.] vertraut sind. In dem [X.] hat der Kläger nicht nur ein persönliches Restitutionsinteresse verfolgt, sondern das Interesse seiner Familie, das Eigentum an den auf die beiden [X.] gebuchten Grundstücken wiederzuerlangen. Das Verfahren war von dem Vater des [X.] eingeleitet und nach dem Tod des [X.] von der Mutter als dessen Erbin und auf Grund des [X.]s von dem Kläger für sich und seine Brüder, denen die Eltern die
Grundstücke zugedacht hatten, fortgesetzt worden. Nach dem Scheitern des [X.] drohte das 24
-
12
-
Eigentum nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EG[X.] den beiden Beklagten zuzufallen. Das wollte der Kläger auf jeden Fall verhindern, was er in der Klageschrift auch dargelegt hat. Damit war für die beiden Beklagten auch ohne ausdrücklichen Hinweis eindeutig klar, dass der Kläger mit der Klage alles unternehmen wollte, was notwendig war, um einen endgültigen [X.] nach jener [X.] zu verhindern. Für beide Beklagten konnte deshalb nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger unabhängig von der Begründung seiner Aktivlegitimation von Anfang an den Grundbuchberichtigungsanspruch geltend machen wollte, den ihm seine Mutter mit dem [X.], wie er glaubte und auch alle anderen an dem Restitutionsverfahren Beteiligten annahmen,
verschafft hatte, zu dessen Geltendmachung sie ihn darin aber jedenfalls ermächtigt hatte. Dann aber reichte die Klage zur Fristwahrung aus.

(c) Daran ändert es nichts, dass der Kläger Berichtigung unmittelbar zu seinen und seiner Brüder Gunsten verlangt hat, was er als Prozessstandschaf-ter nicht beanspruchen kann
(vgl. [X.], 87, 91; Senat, Urteil vom 14. Januar 1972

[X.], [X.], 384, 386 li. Sp. oben; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 894 Rn. 20; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 894 [X.]. III 3 c; [X.]/[X.], [X.], Bearb. 2008, §
894 Rn. 83),
und dass er jetzt (vorbehalt-lich einer anderweitigen Änderung der Rechtslage)
richtigerweise Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung seiner Mutter beantragen
muss. Die Grund-buchberichtigung kann
zwar nur auf den prozessualen Anspruch (Streitgegen-stand) gestützt werden, der
innerhalb der Ausschlussfrist des Art. 237 § 2 Abs.
2 Satz 1 EG[X.] gerichtlich geltend gemacht worden ist
(für Verjährungs-hemmung: [X.], Urteil vom 8. Mai 2007

[X.], NJW 2007, 2560, 2561 Rn. 15). So verhält es sich hier aber. Dass zunächst Leistung an sich selbst und dann Leistung an den [X.] verlangt wird, bedeutet nämlich nicht, dass jetzt ein anderer (prozessualer) Anspruch geltend gemacht wird; der
25
-
13
-
Streitgegenstand
bleibt in solchen Fällen vielmehr derselbe ([X.], Urteile vom 29. November 1966

[X.], [X.], 162, 164 a.E und vom 3.
Juli 1980

[X.], [X.]Z 78, 1, 7; ebenso für geänderte Begründung der Aktivlegitimation: [X.], Urteil vom 8. Mai 2007 -
[X.], NJW 2007, 2560, 2561 Rn. 18).

(d) Der Wahrung der Ausschlussfrist nach Art. 237 §
2 Abs. 2 EG[X.] steht auch nicht entgegen, dass die Klage vor dem unzuständigen Amtsgericht und nicht vor dem zuständigen [X.] erhoben worden ist. Nach der [X.] kommt es darauf an, dass die falsche Eintragung von Volkseigentum in-nerhalb der Frist zur Fristwahrung erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Zustellung der Klage erreicht wird. Das ist nicht nur durch die Einreichung der Klage bei dem zuständigen, sondern auch durch die Einreichung der Klage bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht möglich. Denn ein örtlich oder sachlich unzuständiges Gericht muss die Sache nicht sofort an das zuständige Gericht verweisen und so die rechtzeitige Zustellung ermöglichen, sondern kann auch zunächst selbst die Zustellung der Klage verfügen. Geschieht dies, wird damit die von dem Prätendenten nach Art. 237 §
2 Abs. 2 Satz 1 EG[X.] zur Frist-wahrung geforderte Prozesshandlung bewirkt. Dass diese Prozesshandlung von dem zuständigen Gericht verfügt wird, verlangen weder Wortlaut noch Zweck der Vorschrift. Sie soll dem [X.]n von Volkseigentum Klarheit verschaffen, ob sein Eigentum angegriffen wird. Diese erhält er durch die gerichtliche Zustellung der Klage; welches Gericht sie veranlasst hat, ist dafür ohne Belang. In demselben Sinne werden auch vergleichbare (materiell-rechtliche) Ausschlussfristen verstanden, deren Wahrung von der Zustellung der Klage abhängt, etwa die Ausschlussfristen nach [X.] ([X.], Urteil vom 20. Februar 1986

[X.], [X.]Z 97, 155, 161) oder nach 26
-
14
-
§
46 [X.] (Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 -
V [X.], NJW 2011, 3237, 3238 Rn. 13; ebenso zu § 23 Abs. 4 [X.] aF: Senat, Beschluss vom 17.
September 1998

[X.], [X.]Z 139, 305, 307).

(e) Dass die Klage erst nach Ablauf der Ausschlussfrist zugestellt worden ist, ist
nach dem auch auf die Frist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EG[X.] an-wendbaren (Senat, Urteil vom 17. November 2000

V
ZR 487/99, [X.] 2001, 160, 161) § 167 ZPO (§ 270 Abs. 3 ZPO aF)
unschädlich, weil die Klage [X.] eingereicht und demn

zugestellt worden ist.

III.

Da die erforderlichen Feststellungen zu dem etwaigen Entstehen von Volkseigentum fehlen, ist die
Sache nicht entscheidungsreif.
Sie ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen.
Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

1. In der neuen mündlichen Verhandlung wird der Vortrag des [X.] nicht als verspätet zurückgewiesen werden dürfen. Beurteilt das Berufungsge-richt die Rechtslage abweichend von der Vorinstanz
und ist deshalb neuer Vor-trag oder ein Beweisantritt erforderlich, um auf der Grundlage dieser Beurtei-lung zu obsiegen, sind diese neuen Angriffs-
und Verteidigungsmittel in zweiter Instanz zuzulassen (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008

V
ZR 225/07, juris Rn. 6 und Urteil vom 30. Juni 2006

V
ZR 148/05, NJW-RR 2006, 1292, 1293).

2. In der Sache wird Folgendes zu beachten sein:

27
28
29
30
-
15
-
a) Die Widerlegung der

hier für die Beklagte streitenden Eigentums-vermutung nach § 891 [X.] erfordert nicht, dass der
Eigentumsprätendent

hier der Kläger als Prozessstandschafter seiner Mutter -
jede nur denkbare Möglichkeit des Eigentumserwerbs
ausräumt. Es genügt vielmehr, dass er jede sich aus dem Grundbuch ergebende oder sonst von dem Eingetragenen [X.] widerlegt (Senat, Urteile vom 26. September 1969

V
ZR 135/66, [X.], 1352, 1353, insoweit nicht in [X.]Z 52, 355 abge-druckt, vom 23. März 1979

V
ZR 163/75, NJW 1979, 1656, vom 6. Dezember 1996

V
ZR 177/95, [X.], 883
und vom 2.
Dezember 2005

V
ZR 11/05, NJW-RR 2006, 662, 663
Rn.
11). Die
in diesem Sinne bislang erkennbaren Er-werbsgründe ergeben einen
Rechtserwerb der Beklagten nicht.

[X.]) Der in dem Grundbuch als Erwerbsgrund angegebene Zuordnungs-bescheid verschaffte ihr
kein Eigentum. Die Vorschriften über die Zuordnung des ehemals volkseigenen Vermögens begründen kein Volkseigentum; sie [X.] vielmehr voraus, dass das zugeordnete Volkseigentum

teils vor dem 1.
Juli 1990, teils vor dem 3. Oktober 1990

wirksam entstanden ist
(Senat, Ur-teile vom 11. Juli 1997

[X.], [X.]Z 136, 228, 231 und vom [X.] 2012

[X.]/11, [X.], 1236, 1238 Rn. 26). Die Buchung eines Grundstücks als Volkseigentum führt nicht zu dem Entstehen von Volkseigen-tum, weil sie keine Enteignung ist
(Senat, Urteil vom 29. März 1996 -
V [X.], [X.]Z 132, 245, 253 f. und Beschluss vom 30. Oktober 1997 -
V [X.], [X.] 1998, 96
f.). Das gilt auch dann, wenn sie auf Ersuchen einer st[X.]tli-chen Stelle erfolgt (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2012

[X.]/11, [X.], 1236 Rn. 11). Anders läge es zwar, wenn Ersuchen und Buchung äuße-rer Ausdruck eines Vorgangs wären, der der Sache nach insgesamt als Enteig-nung zu bewerten ist (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 1997 -
V [X.], [X.] 1998, 96, 97 und Urteil vom 16. Oktober 1998 -
V [X.], [X.] 1999, 44, 31
32
-
16
-
45
f.). Welcher Vorgang das sein könnte, ist bislang aber nicht erkennbar. Durch Buchersitzung konnte Volkseigentum
entgegen der Annahme der [X.] nicht entstehen (Senat, Urteile vom 29. März 1996 -
V [X.], [X.]Z 132, 245, 255 f. und vom 11. Juli 1997

[X.], [X.]Z 136, 228, 234
f. sowie Beschluss vom 13. Februar 2003 -
V [X.], juris).

[X.]) Volkseigentum
konnte daher nur durch einen Enteignungsakt
oder dadurch entstehen, dass es sich bei dem Anwesen der Großeltern des [X.] um eine Bodenreformwirtschaft gehandelt hat, die in den Bodenfonds zurückge-führt worden ist, woran angesichts des Fehlens eines Bodenreformvermerks im Grundbuch erhebliche Zweifel bestehen. Solche [X.] müsste der Kläger aber nur bei entsprechendem konkretem Vortrag der Beklagten widerle-gen.

b) Die erwähnte Erklärung des Großvaters
des [X.] vom 28. Oktober 1953 gegenüber der Abteilung Landwirtschaft des [X.], er sehe sich gezwungen, sein Ackerland an den Gutskomplex G.

entschädi-gungslos zu übereignen, erforderte als Aufgabe des Eigentums nach dem sei-nerzeit noch maßgeblichen
§
928 [X.] (in der in der [X.] geltenden Fassung) die Erklärung der Aufgabe des Eigentums gegenüber
dem Grundbuchamt und der Eintragung der Aufgabe in das Grundbuch. Diese Erklärung hätten
zudem beide Eheleute abgeben müssen, da die isolierte Aufgabe eines Miteigen-tumsanteils nicht zulässig ist (Senat, Urteil vom 7.
Juni 1991 -
V [X.], [X.]Z 115, 1,
8
ff.
sowie Beschlüsse vom 10.
Mai 2007 -
V [X.], [X.]Z 172, 209, 213 Rn. 10 und vom 14. Juni 2007 -
V [X.], [X.]Z 172, 338, 341 f. Rn. 9). Ob sich aus der Anwendung der damals geltenden Verordnung über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von [X.] aus der Boden-reform vom 21. Juni 1951 (GBl. S. 629) etwas anderes ergäbe, hängt entschei-33
34
-
17
-
dend davon ab, ob das Grundstück überhaupt Teil einer Bodenreformwirtschaft war
und was die zuständigen Stellen nach der Erklärung des Großvaters unter-nommen haben.

[X.]

[X.]

Schmidt-Räntsch

Roth

Brückner

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.11.2010 -
1 O 114/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.01.2012 -
5 [X.] -

Meta

V ZR 43/12

27.09.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2013, Az. V ZR 43/12 (REWIS RS 2013, 2355)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2355

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 43/12 (Bundesgerichtshof)

Grundbuchberichtigungsanspruch bei einem zu Unrecht als Volkseigentum gebuchten Grundstück: Wahrung der Ausschlussfrist durch Anrufung eines …


V ZR 61/11 (Bundesgerichtshof)


V ZR 180/11 (Bundesgerichtshof)


V ZR 180/11 (Bundesgerichtshof)

Grundbuchberichtigungsanspruch bei irrtümlicher Eintragung von Volkseigentum; Enteignungsbegriff


V ZR 61/11 (Bundesgerichtshof)

Grundstücksrecht im Beitrittsgebiet: Ausschluss einer Buchersitzung an zu Unrecht als Volkseigentum eingetragenem Grundeigentum


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 43/12

V ZR 99/10

V ZR 180/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.