Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2009, Az. II ZR 260/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5472

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 26. Januar 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja "Gut Buschow" GmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b (idF vor dem 1. November 2008); EG[X.] Art. 103 d a) Das [X.] in Gestalt der [X.] (§§ 32 a, 32 [X.] a.F.) und der [X.] (§§ 30, 31 GmbH a.F. analog) findet gemäß der Überleitungsnorm des Art. 103 d EG[X.] wie nach allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts auf "Altfälle", in denen das Insolvenzverfahren vor In-krafttreten des [X.] und zur Bekämp-fung von Missbräuchen ([X.]) vom 23. Oktober 2008 ([X.]) eröffnet worden ist, als zur [X.] des [X.] geltendes "altes" Gesetzesrecht weiterhin An[X.]dung. b) Die Rückzahlungspflicht des bürgenden [X.]ers nach [X.] wie nach [X.] wird nicht durch das Vorhandensein einer Mehrzahl von Sicherheiten - hier: verlängerter Eigentumsvorbehalt und [X.] - be-rührt, solange sich unter den Sicherungsgebern auch ein [X.]er befindet. Da wirtschaftlich dessen Kreditsicherheit in der Krise der [X.] darstellt, darf dieses nicht auf dem Umweg über eine Leistung an den [X.]sgläubiger aus dem [X.]svermögen dem [X.]er "zurückgewährt" werden. [X.], Urteil vom 26. Januar 2009 - [X.]/07 - [X.] [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 26. Januar 2009 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Schlussurteil des 24. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 14. September 2007 - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 - aufgeho-ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsverfahren, an den 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]

(nachfolgend: Schuldnerin), deren geschäftsführen-der (Allein-)[X.]er der Beklagte zu 2 war. Die Schuldnerin kaufte am 24. September 1999 zum Preise von 81.855,00 DM und am 28. Oktober 1999 für [X.] unter verlängertem Eigentumsvorbehalt von der Beklagten zu 1. Im Gegenzug akzeptierte sie zwei Wechsel über 85.026,90 DM und 41.807,80 DM, die am 24. bzw. 28. März 2000 fällig wurden; die gegenüber 1 - 3 - den [X.]en höheren Wechselverbindlichkeiten resultierten daraus, dass die Beklagte zu 1 der Schuldnerin weitere finanzielle Mittel zur Beglei-chung von Futtermittelrechnungen und anderen Verbindlichkeiten vorstrecken musste. Für die Wechselforderung über 41.807,80 DM übernahm der Beklagte zu 2 als [X.]er der Schuldnerin - als weitere Sicherheit - eine [X.]. Am 28. März 2000 löste er zwei aus dem Weiterverkauf der Bullen stammende Verrechnungsschecks über das Konto der [X.]GmbH, deren Ge-schäftsführer er ebenfalls war, bei der [X.]

ein, die den Gegenwert der Wechselforderungen an die Beklagte zu 1 zahlte; dieser "[X.]" war nach dem Eingeständnis des Beklagten zu 2 erforderlich, weil das ebenfalls bei der [X.]

bestehende Geschäftskonto der Schuldnerin sich im [X.] befand und zudem bereits durch [X.] ge-pfändet war. Auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 29. März 2000 wurde über deren Vermögen das Insolvenzverfahren am 1. Juni 2000, 0.00 Uhr, eröffnet. Der Kläger hat die Beklagte zu 1 unter dem Blickwinkel der Insolvenzan-fechtung und den Beklagten zu 2 aus [X.] gesamtschuldne-risch auf Erstattung im Umfang der zweiten Wechselforderung über 41.807,80 DM (= 21.375,99 •) sowie darüber hinaus die Beklagte zu 1 allein in Höhe der ersten Wechselforderung über 85.026,90 DM (= 43.473,56 •) in [X.] genommen. Landgericht und [X.] haben die Klage gegen beide Beklagten abgewiesen, das [X.] unter dem Blickwinkel [X.] vermeintlichen Verjährung. Auf die Revision des [X.] hat der [X.]. Zivilsenat des [X.] durch Urteil vom 9. Februar 2006 ([X.] ZR 98/04) das Urteil des [X.]s vom 23. April 2004 aufgeho-ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen, weil die Klageforderung nicht verjährt und im Übrigen der Rechtsstreit bislang nicht entscheidungsreif sei. 2 - 4 - Das [X.] hat daraufhin nach Beweisaufnahme zunächst durch - mittlerweile rechtskräftiges - Teilurteil vom 20. Juli 2007 die Klage ge-gen die Beklagte zu 1 und anschließend durch Schlussurteil vom 14. September 2007 auch die Klage gegen den Beklagten zu 2 wiederum [X.]. Gegen das Schlussurteil des Berufungsgerichts richtet sich die - von dem erkennenden [X.]at - zugelassene Revision des [X.], mit der dieser seine Klage gegenüber dem Beklagten zu 2 unter dem Blickwinkel einer eigen-kapitalersetzenden [X.]erleistung wegen der von diesem übernomme-nen [X.]bürgschaft für die zweite Wechselverbindlichkeit weiterverfolgt. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Die (erneute) Revision des [X.] in Bezug auf den Beklagten zu 2 ist wiederum begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Schlussur-teils zur Zurückverweisung der Sache, diesmal an einen anderen [X.]at des Berufungsgerichts (§§ 562, 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 4 I[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 5 Nach dem nunmehr schlüssigen - allerdings vom Beklagten zu 2 bestrit-tenen - Vortrag des [X.] habe sich die Schuldnerin zwar bereits im [X.]punkt der Begebung des zweiten Wechsels über 41.807,80 DM und der gleichzeitigen Übernahme der [X.] durch den Beklagten zu 2 in einer wirt-schaftlichen Krise aufgrund von Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung sowie Kreditunwürdigkeit befunden; ob dies zutreffe, könne jedoch dahingestellt blei-ben. Denn unabhängig davon scheide eine Haftung des Beklagten zu 2 nach §§ 32 a, 32 [X.] wie auch gemäß §§ 30, 31 GmbHG schon deshalb aus, weil diese Vorschriften im vorliegenden Fall nicht einschlägig seien. Bei der 6 - 5 - Hingabe der [X.] des Beklagten zu 2 handele es sich weder um ein Darlehen noch um eine diesem wirtschaftlich entsprechende Rechtshand-lung. Das [X.] zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 1 sei ein branchenübliches Austauschgeschäft, bei dem die Stundung des [X.] bis zur Weiterveräußerung der Tiere wie auch die Verbürgung des [X.] zu 2 für die ausgereichten Wechsel nichts Ungewöhnliches seien. Durch die Bürgschaft des Beklagten zu 2 habe die Schuldnerin nichts erlangt; vielmehr sei dadurch lediglich die Kaufpreisforderung der Beklagten zu 1 neben dem verlängerten Eigentumsvorbehalt subsidiär abgesichert worden. Auch sei der Schuldnerin durch die Begleichung der von vornherein mit dem verlänger-ten Eigentumsvorbehalt belasteten Kaufpreisforderung weder Stammkapital entzogen worden noch habe sie aufgrund der Verbürgung des Beklagten zu 2 einen anderen Nachteil erlitten. II[X.] Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 7 1. Für das Revisionsverfahren ist - aufgrund der entsprechenden Unter-stellung des Berufungsgerichts - von dem schlüssigen Vorbringen des [X.] auszugehen, dass bei Übernahme der [X.]bürgschaft durch den Beklagten zu 2 am 28. Oktober 1999 für den an demselben Tag begebenen zweiten Wechsel die Schuldnerin nicht nur kreditunwürdig, sondern weitergehend sogar insolvenzreif - und zwar sowohl zahlungsunfähig als auch überschuldet - war. 8 2. Danach war hier der An[X.]dungsbereich eigenkapitalersatzrechtlicher Anspruchsnormen gegenüber dem Beklagten zu 2 sowohl nach [X.] (§§ 32 b, 32 a Abs. 2, 3 GmbHG a.F.) als auch nach [X.] (§§ 30, 31 GmbH a.F. analog) - entgegen der verfehlten, den [X.] dieser Vorschriften offenbar verkennenden Ansicht des Berufungsgerichts - eröffnet. Denn der Beklagte zu 2 hat in der Krise der Schuldnerin (vgl. zur [X.] - 6 - keit der Tatbestände der Insolvenzreife einerseits und der Kreditunwürdigkeit andererseits: [X.].Urt. v. 3. April 2006 - [X.], [X.], 996 m.w.Nachw.) die [X.] für die von dieser als Akzeptantin einge-gangene Wechselverbindlichkeit und die zugrunde liegende [X.] gegenüber der Beklagten zu 1 übernommen; seine [X.]ersicherheit war daher von Anfang an eigenkapitalersetzend. a) In der fortbestehenden Krise der Schuldnerin löste die Tilgung der Wechselforderung und zugleich der zugrunde liegenden, darlehensgleich ge-stundeten Kaufpreisforderung der Beklagten zu 1 als [X.]in aus [X.] am 28. März 2000 einen Rückzahlungsanspruch der Schuld-nerin gegen den Beklagten zu 2 sowohl nach §§ 32 b Abs. 1, 32 a Abs. 2, 3 GmbHG a.F. als auch nach [X.] analog § 31 Abs. 1 GmbHG a.F. aus, weil dieser durch die Tilgung der Schuld aus gebundenem Vermögen der GmbH von seiner (vorrangigen) Sicherungspflicht befreit wurde (st. [X.]atsrechtsprechung: vgl. nur [X.].Urt. v. 14. März 2005 - [X.], [X.], 659; v. 23. Februar 2004 - [X.], [X.], 1049 - jew. m.w.Nachw.). Die An[X.]dung sowohl der [X.] als auch der [X.] beruht in dieser Fallkonstellation auf folgender Erwägung: Zahlt der [X.]er selbst aufgrund der Bürgschaft an den Gläubiger, kann er gegen die [X.] keinen Rückgriff nehmen. Diese Lage darf sich für ihn nicht verbessern, [X.]n die [X.] von sich aus den Gläubiger befriedigt und dadurch den [X.]er von seiner Bürgschaftsverpflichtung befreit, vielmehr muss er der [X.] dann den sozusagen für ihn verauslagten Betrag erstatten ([X.].Urt. v. 2. April 1990 - [X.], [X.], 642, 643; v. 9. Dezember 1991 - [X.], [X.], 108 f.). Aus diesem Grund ist in der Rechtsprechung des [X.]ats entschieden, dass der bürgende [X.]er gegenüber der [X.] freistellungspflichtig ist, [X.]n die Krise eintritt und der Gläubiger Leistung von der [X.] fordert (vgl. nur [X.].Urt. v. 10 - 7 - 14. März 2005 und v. 23. Februar 2004 - jeweils aaO; [X.].Urt. v. 6. Juli 1998 - [X.], [X.], 1437; h.M.: vgl. nur [X.]/[X.], GmbHG 10. Aufl. §§ 32 a, 32 b [X.]. 177 m. umfangr. Nachw.). 11 b) Die Rückzahlungspflicht des bürgenden [X.]ers nach [X.] - wie nach [X.] wird nicht durch das Vorhandensein [X.] Mehrzahl von Sicherheiten - hier: verlängerter Eigentumsvorbehalt zuguns-ten der Beklagten zu 1 und [X.] des Beklagten zu 2 - berührt, solange sich unter den Sicherungsgebern - wie im vorliegenden Fall - auch ein [X.]er befindet. Da wirtschaftlich dessen Kreditsicherheit in der Krise der [X.] funktionales Eigenkapital darstellt, darf dieses nicht auf dem Umweg über eine Leistung an den [X.]sgläubiger aus dem Gesell-schaftsvermögen dem [X.]er "zurückgewährt" werden. Das gilt auch dann, [X.]n der [X.] im Falle der Doppelsicherung aus einer reinen [X.]ssicherheit Befriedigung erlangt ([X.].Urt. v. 9. Dezember 1991, [X.] aaO S. 108 f.). Der Beklagte zu 2 wäre auch in diesem Fall der Schuldnerin gegenüber schon vor deren Inanspruchnahme durch die Beklagte zu 1 freistel-lungspflichtig gewesen. c) Dem Rückzahlungsanspruch der Schuldnerin nach [X.] bzw. [X.] steht auch nicht die besondere wechselrechtliche Vor-schrift des Art. 31 Abs. 4 WG entgegen. Danach gilt zwar die Wechselbürg-schaft grundsätzlich für den Aussteller (hier: die Beklagte zu 1) als wechselmä-ßigen Hauptschuldner, [X.]n - wie im vorliegenden Fall - nicht in der Erklärung angegeben ist, für [X.] sie übernommen wird. Indessen kann es sich im [X.] zwischen [X.], [X.] und Aussteller vor Begebung des Wechsels an einen Dritten an[X.] verhalten, weil die Vorschrift eine wider-legbare Auslegungsregel enthält ([X.]at, [X.] 22, 148, 152 f.). So lag es hier, weil die Beklagte zu 1 durch die [X.]bürgschaft des Beklagten zu 2 nach den 12 - 8 - Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig eine zusätzliche Sicherheit für ihre Forderung aus dem Verkauf der ungemästeten Tiere gegen die Schuldne-rin erhalten sollte. Dann aber war die Bürgschaft auch für die Schuldnerin als Akzeptantin des Wechsels übernommen. 13 d) Angesichts dessen ist die Annahme des Berufungsgerichts, bei dem Verkauf der Tiere unter Stundung des Kaufpreises wie auch der Verbürgung für die ausgereichten Wechsel habe es sich um einen verkehrsüblichen Vorgang gehandelt, für das Bestehen eines Zahlungsanspruchs des [X.] gegen den Beklagten zu 2 nach §§ 32, 32 a Abs. 2 GmbHG a.F. wie auch gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG a.F. unerheblich. Ebenso verfehlt ist die Ansicht des [X.]s, der Schuldnerin sei weder Stammkapital entzogen worden noch habe sie aufgrund der Verbürgung des Beklagten zu 2 einen anderen Nachteil erlitten. Vielmehr stellte, wie dargelegt, die Kreditrückführung - hier durch [X.] mit den Mitteln der erhaltenen Scheckva-luta aus dem Weiterverkauf der Tiere - eine Auszahlung aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der [X.] zugunsten des - frei werdenden - bürgenden Beklagten zu 2 im Sinne der Eigenkapitalersatz-regeln dar. [X.] Das festgestellte bzw. zu unterstellende Rechtsverhältnis ist bezüg-lich der aufgezeigten Rechtsfehler des Berufungsurteils im Hinblick auf die An-[X.]dbarkeit der eigenkapitalersatzrechtlichen [X.] und Rechtsprechungs-regeln nicht etwa deshalb an[X.] zu beurteilen und die angefochtene Entschei-dung stellt sich insbesondere nicht etwa aus anderen Gründen ganz oder teil-weise als im Ergebnis richtig dar (§ 561 ZPO), weil aufgrund des zwischenzeit-lich während des anhängigen [X.] am 1. November 2008 in [X.] getretenen [X.] und zur Bekämpfung von Missbräuchen 14 - 9 - ([X.]) vom 23. Oktober 2008 ([X.]) die [X.] der §§ 32 a, [X.] a.F. aufgehoben (Art. 1 Nr. 22 [X.]), ihr Regelungsgehalt (teilweise gleichlautend) in das Insolvenzrecht, d.h. insbesondere in die [X.] der §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 und 5, 44 a, 135, 143 [X.] verla-gert (Art. 9 Nr. 5, 6, 8, 9 [X.]) und die sog. [X.] (§§ 30, 31 GmbHG a.F. analog) durch das neu eingefügte "Nichtan[X.]dungsgesetz" des § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. (Art. 1 Nr. 20 [X.]) ebenfalls aufgeho-ben worden sind. Auf den vorliegenden "[X.]", in dem die - zu unterstellende - verbotene Befreiung des [X.]ers von seiner eigenkapitalersetzenden [X.] aufgrund der Tilgung der darlehensgleichen Verbindlichkeit gegen-über dem [X.] und damit die Entstehung des Erstattungsanspruchs der [X.] sowohl nach [X.] wie auch nach [X.] vor dem Inkrafttreten des [X.] lag, ist nicht etwa das neue Recht "rückwir-kend" an[X.]dbar; vielmehr gilt insoweit das zur [X.] des [X.] geltende "alte Recht" weiter. 15 1. Hinsichtlich des novellenrechtlichen Erstattungsanspruchs aus §§ 32 b, 32 a Abs. 2, 3 GmbHG a.F. - der sachlich einen die Eröffnung des [X.] darstellte (vgl. [X.] in [X.][X.], GmbHG 5. Aufl. § 32 b [X.]. 2; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG 18. Aufl. § 32 b [X.]. 1; [X.], [X.] 1999, 1820, 1822; [X.]. in [X.], GmbHG 10. Aufl. §§ 32 a, 32 b [X.]. 185; zur Par-allelität mit § 135 [X.] bzw. § 32 a KO: [X.]at, [X.] 123, 289, 293) - ergibt sich die An[X.]dbarkeit des alten Rechts auf den vorliegenden [X.] bereits aus der Überleitungsvorschrift in Art. 103 d EG[X.], der auf die vor dem Inkraft-treten des [X.] am 1. November 2008 eröffneten Insolvenzverfahren die [X.]e An[X.]dung der "bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften" anordnet. 16 - 10 - Zu diesen "gesetzlichen Vorschriften" gehören ersichtlich nicht nur solche, die - wie § 135 [X.] a.F. - in der [X.] geregelt waren, sondern selbst-verständlich auch die damit konkurrierenden "parallelen" Anspruchsnormen der [X.] gemäß §§ 32 b, 32 a GmbHG a.F. (vgl. dazu [X.], Einführung in das neue GmbH-Recht, Einf. [X.]. 83-85). 17 2. a) Auch die Fortgeltung der sog. [X.] lässt sich für den vorliegenden "[X.]" des vor Inkrafttreten des [X.] eröffneten [X.] bereits aus der genannten Überleitungsnorm des Art. 103 d EG[X.] ableiten, da es sich bei den analog ange[X.]deten §§ 30, 31 GmbHG a.F. ebenfalls um "bis dahin geltende gesetzliche Vorschriften" handelte, die mit solchen aus §§ 32 b, 32 a GmbHG a.F. und [X.] gemäß § 135 [X.] a.F. konkurrierten; es ist nicht ersichtlich, dass nach der Überlei-tungsvorschrift diese gesetzlichen Ansprüche nach §§ 30, 31 GmbHG a.F. ana-log nur deshalb von der Fortgeltung in [X.] ausgeschlossen sein sollten, weil sie - nicht an[X.] als die [X.] - im GmbHG verortet waren. Bei einem derartigen - allein sachgerechten - Verständnis der Überlei-tungsnorm des Art. 103 d EG[X.] steht der An[X.]dbarkeit der [X.] analog §§ 30, 31 GmbHG a.F. auf den vorliegenden "[X.]" das durch das [X.] neu in das GmbHG eingefügte "Nichtan[X.]dungsgesetz" des § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. schon deshalb nicht entgegen, weil für [X.] eine - "spezielle" - Überleitungsvorschrift nicht existiert ([X.] aaO Einf. [X.]. 84 f.; [X.], NJW 2008, 3601; diesen Aspekt nicht beachtend und [X.]. a.[X.]/[X.], [X.] 2009, 48 ff.; a.A. auch Holzer, [X.] 2009, 206 ff.). 18 b) Selbst [X.]n man die Fortgeltung der [X.] analog §§ 30, 31 GmbHG a.F. für die betreffenden "Altfälle" nicht schon aus Art. 103 d 19 - 11 - EG[X.] herleiten wollte, so folgte sie trotz des "Nichtan[X.]dungsgesetzes" des § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. aus den dann - in Ermangelung einer insoweit einschlägigen Übergangsregelung - heranzuziehenden allgemeinen Grundsät-zen des intertemporalen Rechts (vgl. [X.], GmbHR 2008, 1131, 1134; ähnlich [X.] aaO Einf. [X.]. 84 f.; [X.] aaO S. 3601; [X.]/[X.], GmbHR Sonderheft Okt. 2008, 37, 50 f.). Danach untersteht ein Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht, das zur [X.] seiner Entstehung galt (Art. 170, 229 § 5, 232 § 1 EGBGB analog; vgl. auch [X.]at, [X.] 44, 192, 194 m.w.Nachw.; h.M.: vgl. nur [X.]/[X.], [X.]. [X.]. vor § 241 [X.]. 14 m. umfangr. [X.].; [X.] aaO S. 1134 - zu § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F.; im Ergebnis auch: [X.], Urt. v. 1. Dezember 2004 - 7 [X.], NJW 2005, 2333, 2334). 20 Für die "Nichtan[X.]dungsvorschrift" des § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. hat das [X.] - an[X.] als etwa für die Änderungen zur verdeckten [X.] und zum Hin- und Herzahlen in § 19 Abs. 4 und 5 GmbHG n.F., die nach § 3 Abs. 4 [X.] grundsätzlich auch auf [X.]ageleistungen vor dem 1. No-vember 2008 anzu[X.]den sind - keine ausdrückliche Rückwirkung auf in der Vergangenheit liegende "Auszahlungen" i.S. der [X.] (§§ 30, 31 GmbHG a.F.) angeordnet. Eine solche "rückwirkende" [X.] lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung aus den Zielen des [X.] oder systematischen Erwägungen ableiten; vielmehr geht aus dem Gesetzge-bungsverfahren sogar im Gegenteil hervor, dass die Vorschriften in § 3 [X.] - die zu § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. keine Regelung treffen - "sämtliche Übergangsregelungen, die aufgrund der Änderungen des GmbHG erforderlich geworden sind", enthalten (vgl. Begr [X.] § 3 [X.], bei [X.] aaO Seite 342). 21 - 12 - c) Danach sind auf den vorliegenden "[X.]" auch die Vorschriften der [X.] (§§ 30, 31 GmbHG a.F. analog), unter deren Geltung sich der gesamte [X.] (vgl. dazu schon: [X.], 394, 397) des Anspruchs aufgrund der nach [X.] verbotenen "Rück-zahlung" vom 28. März 2000 verwirklicht hat, weiterhin anzu[X.]den. 22 23 V. Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung (§ 562 ZPO). Aufgrund der danach gebotenen Zurückverwei-sung der Sache wird ein anderer [X.]at des Berufungsgerichts unter Zugrunde-legung der weiterhin auf das streitige Rechtsverhältnis an[X.]dbaren eigenkapi-talersatzrechtlichen Vorschriften des alten Rechts (§§ 32 a, [X.] a.F. bzw. §§ 30, 31 GmbHG a.F. analog) die fehlenden Feststellungen zu den - bislang nur unterstellten - Voraussetzungen einer Krisensituation im [X.]punkt der [X.] entsprechend dem schlüssigen und unter Beweis gestellten - vom Beklagten zu 2 substantiiert bestrittenen - Vorbringen des [X.] zu tref-fen haben. Sollte sich danach etwa eine Insolvenzreife der Schuldnerin - sei es in Form von Zahlungsunfähigkeit, sei es aufgrund einer Überschuldung - im [X.]-punkt der [X.] nicht feststellen lassen, wäre auch der davon un-abhängige, selbständige Krisentatbestand einer - vom Kläger ebenfalls behaup-teten - Kreditunwürdigkeit der Schuldnerin zu prüfen. 24 Soweit das Berufungsgericht bisher bei seiner Beweiswürdigung im [X.] an die Aussage des Zeugen [X.]den Verkauf der Tiere unter Stundung des Kaufpreises und gleichzeitiger Verbürgung für die ausgereichten Wechsel als "verkehrsüblich" bezeichnet hat, wird dieser Umstand - sofern er auf der Grundlage der erneuten Berufungsverhandlung etwa als potentielles Indiz für das Fehlen einer Kreditunwürdigkeit der Schuldnerin angesehen [X.] - 13 - den sollte - kritisch zu überprüfen sein. Insbesondere wird dabei zu [X.] sein, dass der Schuldnerin nicht nur flüssige Mittel für eine sofortige Til-gung der Kaufpreisforderung fehlten, sondern dass sie darüber hinaus unstreitig nicht dazu in der Lage war, Futtermittelrechnungen und sonstige Verbindlichkei-ten aus eigenen Mitteln zu begleichen, so dass auch insoweit die Beklagte zu 1 mit einer Kreditierung gegen [X.] in Vorlage treten musste. Soweit nach Darstellung des [X.]s in diesem Zusammenhang der Zeuge [X.]bekundet hat, es sei für die Beklagte zu 1 üblich gewesen, bei einem Kunden in Form einer GmbH durch den Geschäftsführer per [X.] unterschrei-ben zu lassen, so ist das differenziert zu sehen: Zum einen hat der Zeuge [X.] bekundet, dass bei dem ersten Wechsel die [X.]bürgschaft unterlassen worden sei, weil im Kaufvertrag vermerkt gewesen sei, dass dieser Wechsel durch die späteren Erlöse eingelöst werden sollte. Zum anderen genügte bei dem zweiten Wechsel - obwohl er einen gleich gelagerten Sachverhalt betraf - eine entsprechende Vorgehensweise offenbar nicht; denn in diesem Fall wurde- 14 - zusätzlich die [X.]bürgschaft vom Beklagten zu 2 als [X.]er persönlich - und nicht etwa in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer für die [X.] - verlangt und auch übernommen. [X.] Kurzwelly [X.] Reichart Drescher Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 17.12.2002 - 1 O 259/02 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 14.09.2007 - 24 U 43/03 -

Meta

II ZR 260/07

26.01.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2009, Az. II ZR 260/07 (REWIS RS 2009, 5472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5472

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 36/08 (Bundesgerichtshof)


II ZR 216/07 (Bundesgerichtshof)


II ZR 217/07 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 185/10 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU gegründeten Kapitalgesellschaft: Anwendbarkeit der …


IX ZR 185/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.