Liegt die in § 31 Abs. 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vor, so sind die Gesellschafter in keinem Fall verpflichtet, Beträge, welche sie in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben, zurückzuzahlen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
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