Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2016, Az. VI ZR 467/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 12403

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:260416UVIZR467.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

26. April 2016

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 823 Abs. 1 Ha, § 242 Ba

Zu den Anforderungen an die Annahme einer Abrede über eine Haftungsbe-schränkung, wenn ein Schaden bei einem [X.] unter Nachbarn entstanden ist (Bewässern des [X.]).

[X.], Urteil vom 26. April 2016 -
VI [X.] -
O[X.]

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April
2016
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin von [X.], [X.], die Richterin Dr. Roloff
und
die Richterin Müller
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin
wird das Urteil des 3. Zivilse-nats des [X.]s Koblenz
vom 7. Juli
2015
auf-gehoben.
Die Berufung des
Beklagten
gegen das Urteil der 1. Zivil-kammer des [X.] vom 25. November 2014
wird zurückgewiesen.
Der Beklagte
hat
die Kosten der [X.] zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten
aus übergegangenem Recht wegen eines Wasserschadens in Anspruch, der am [X.], dem Nachbarn des Beklagten, entstanden ist und den sie als Gebäude-versicherer reguliert hat.
1
-

3

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Während eines [X.] seines Nachbarn übernahm es der [X.], dessen Haus zu versorgen und den Garten zu bewässern. Am 29. Juni 2011 bewässerte der Beklagte den Nachbargarten
mit einem an eine Außen-zapfstelle des Hauses montierten Wasserschlauch. Anschließend drehte er die am Schlauch befindliche Spritze zu, stellte aber nicht die Wasserzufuhr zum Schlauch ab. In der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2011 löste sich der weiter unter Wasserdruck stehende Schlauch aus der Spritze. In der Folge trat aus dem Schlauch eine erhebliche Menge Leitungswasser
aus, lief
in das Gebäude des Nachbarn
und führte zu Beschädigungen im Untergeschoss. Die Klägerin leistete
an
den Nachbarn,
ihren Versicherungsnehmer,
Entschädigungszahlun-gen. Sie macht nun aus übergegangenem Recht einen Anspruch in Höhe des Zeitwertschadens von 11.691Nachbarschaftshilfe und Gefälligkeitshandlungen privat haftpflichtversichert. Der
Privathaftpflichtversicherer
hat eine Regulierung abgelehnt.
Die Klägerin meint, der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, als er den Wasserhahn nicht wieder verschlossen habe. Er hafte zudem auch bei ein-facher
Fahrlässigkeit, da von einer Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und [X.] nicht auszugehen sei.

Das [X.] hat der
Klage
stattgegeben. Auf die Berufung des
[X.]n
hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision beantragt die Klägerin
die Wiederherstel-lung des
landgerichtlichen
Urteils.

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3
4
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4

-

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Versicherungsnehmers der Klägerin aus § 823 Abs. 1 [X.] und damit einen Erstattungsanspruch der Klägerin aus § 86 Abs. 1
Satz 1
[X.] verneint. Der Schaden habe sich im Rahmen eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses unter Nachbarn ereignet. Für
den allein in Frage kommenden Anspruch aus § 823 Abs. 1 [X.] liege eine stillschweigende Abrede des Beklagten und seines Nachbarn vor, wonach die Haftung des Beklagten für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen sei.
Eine derartige Haftungsbeschränkung könne im Wege der ergänzenden Vertrags-auslegung zwar der Rechtsprechung des [X.]
zufolge nur ganz ausnahmsweise und unter Hinzutreten besonderer Umstände angenommen werden. Voraussetzung sei grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abma-chung billigerweise nicht hätte versagen können. Dabei spreche zwar
das Be-stehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes auf
Seiten des
Schädigers
re-gelmäßig gegen eine Haftungsbeschränkung. In Fällen einer unentgeltlichen Hilfeleistung im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses könne aber allein das Bestehen einer Haftpflichtversicherung eine Haftung des [X.] nicht be-gründen. Besondere Umstände, die die Annahme einer Haftungsbeschränkung rechtfertigten, lägen dann vor, wenn es sich um eine typisch alltägliche und un-entgeltliche Gefälligkeit unter Freunden, Nachbarn und Kollegen handle und ein Schaden im Zusammenhang mit den bei der Ausübung der Gefälligkeit eigen-tümlichen Gefahren entstehe, der durch eine Versicherung des Geschädigten abgedeckt sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Da bei der In-anspruchnahme einer Haftpflichtversicherung üblicherweise eine [X.]
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gung, eine Prämienerhöhung oder die Kündigung des Vertrages drohten, [X.] sich der
Gefällige
auf eine Haftungsbeschränkung berufen können. [X.] sei zu erwarten, dass sich kaum noch jemand zu einer solchen oder ähnli-chen Hilfeleistung bereit erklären würde.
Der Beklagte habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Der konkret eingetre-tene Schadensverlauf sei als solcher nicht ohne weiteres für den Beklagten er-kennbar gewesen. So sei es nicht so naheliegend, dass es jedem einleuchten müsse, dass das aus dem sich außerhalb des Hauses befindlichen Schlauch laufende Wasser
nicht nur im Boden versickern, sondern
in das Untergeschoss des Gebäudes eindringen und dort zu einem erheblichen Schaden führen wür-de.

II.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen
Nachprüfung nicht
stand.
Der Versicherungsnehmer der Klägerin und Nachbar des Beklagten hat gegen diesen einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 [X.], der gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die Klägerin übergegangen ist. Eine Beschränkung der Haftung
des Beklagten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit liegt nicht vor.

1. Das Berufungsgericht ist
allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Versorgung des [X.] einschließlich der Bewässerung des [X.] durch den Beklagten im Rahmen eines reinen Gefälligkeitsverhältnis-ses erfolgte, in welchem es an einem Rechtsbindungswillen fehlt. Für den bei der Ausführung der Gefälligkeit entstandenen Schaden kommen daher keine vertraglichen, sondern nur deliktische Ansprüche in Betracht (Senatsurteil vom 9.
Juni 1992 -
VI [X.], [X.], 1145, 1147). Das Berufungsgericht hat 6
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6

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weiter ohne
Rechtsfehler
angenommen, dass der Beklagte durch das [X.], am 29. Juni 2011 den [X.] zu schließen, was zu einem Schaden am Gebäude seines Nachbarn führte, die Haftungsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 [X.] erfüllt hat, wobei ihm jedenfalls einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Zutreffend ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, dass gesetzliche Haftungsbeschränkungen, insbesondere solche, die für un-entgeltliche Verträge gelten (z.B. §§ 521, 599, 690 [X.]), auf die deliktische Haftung im Rahmen der unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar sind. Dagegen spricht neben den grundsätzlichen Bedenken, dass es an
einer echten Anspruchskonkurrenz zwischen delikti-schen und vertraglichen Ansprüchen fehlt (vgl. hierzu Senatsurteil vom
9. Juni 1992 -
VI [X.],
aaO,
1147), schon die Tatsache, dass es für den ebenfalls unentgeltlichen Auftrag als vertragliche Entsprechung
zur Hilfe unter Nachbarn eine gesetzliche Haftungsbeschränkung nicht gibt.

2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung
des Berufungsgerichts, dass
im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung
von ei-ner Abrede des Beklagten und seines Nachbarn auszugehen sei, nach der die Haftung des Beklagten für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen sei.
a) Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass jemand, dem eine Gefälligkeit erwiesen wird, auf deliktische Schadensersatzansprüche
ver-zichtet (Senatsurteil vom 9. Juni 1992 -
VI [X.],
aaO, 1147). Eine [X.] kann sich allerdings im Wege ergänzender Vertragsausle-gung auf der Grundlage des § 242 [X.] ergeben (Senatsurteil vom 10. Februar 2009 -
VI ZR 28/08, VersR 2009,
558 Rn. 13 mwN). Nach der ständigen Recht-sprechung des erkennenden Senats kann eine solche
Beschränkung
aber
nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden; denn sie stellt eine künstliche Rechtskonstruktion aufgrund einer Willensfiktion 9
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dar, da sie von einem Haftungsverzicht ausgeht, an den
beim Abschluss der Abrede niemand gedacht hat (Senatsurteile
vom 13. Juli 1993 -
VI [X.], [X.], 1092, 1093;
vom 9. Juni 1992 -
VI [X.],
aaO, 1147).
Voraus-setzung ist grundsätzlich,
dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der [X.] dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen (Senatsurteil vom 10. Februar 2009
-
VI ZR 28/08, aaO,
Rn. 16 mwN;
vom 18.
Dezember 1979 -
VI [X.], [X.], 426, 427;
vom 14. November 1978 -
VI [X.], [X.], 136, 137).
An diesen

Voraussetzungen
fehlt es regelmäßig, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist. Denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, son-dern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Wil-len der Beteiligten (vgl. Senatsurteile vom 10. Februar 2009 -
VI ZR 28/08, aaO,
Rn. 16; vom 13. Juli 1993 -
VI [X.], aaO, 1093; vom 9. Juni 1992 -
VI [X.], aaO, 1147). Für die Annahme eines Haftungsverzichts genügt es
ferner
nicht, dass der Schaden bei einem [X.] entstanden ist und zwi-schen Schädiger und [X.] enge persönliche Beziehungen bestehen (Senatsurteile vom 8. Januar 1965 -
VI [X.], [X.], 72, 76 f.; vom 27.
November 1979 -
VI [X.], [X.], 32, 34 f.;
vom 15. Januar 1980
-
VI [X.], [X.], 384, 385; vom 9. Juni 1992 -
VI [X.], aaO, 1147; vom 10. Februar 2009 -
VI ZR 28/08, aaO,
Rn. 16). Erforderlich ist viel-mehr grundsätzlich, dass der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders nahe liegend erscheinen lassen (Senatsurteile
vom 10.
Februar 2009 -
VI ZR 28/08, aaO,
Rn. 16; vom 13. Juli 1993 -
VI
[X.], aaO, 1093).
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8

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b) Ob der Tatrichter nach diesen Grundsätzen zu Recht eine
Haftungs-beschränkung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung angenommen hat, ist mit der Revision nur eingeschränkt angreifbar. Dies gehört grundsätzlich zum Bereich der tatrichterlichen Feststellung und ist revisionsrechtlich nur [X.] überprüfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungs-
und Ergänzungsre-geln oder Denk-
und Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände un-beachtet gelassen hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 2009 -
VI ZR 28/08, aaO,
Rn. 17; [X.], Urteil vom 30. März 1990 -
V [X.], [X.]Z 111, 110, 115).
c) Dies ist hier der Fall. Das
Berufungsgericht
hat zwar richtig gesehen, dass die Tatsache, dass der Beklagte für Schäden bei Nachbarschaftshilfe und Gefälligkeitshandlungen privat haftpflichtversichert ist, ein Umstand
ist, der re-gelmäßig gegen
die Annahme
einer
Haftungsbeschränkung
spricht.
[X.] ist allerdings die
weitere Begründung
des Berufungsgerichts, dass allein das Bestehen einer Haftpflichtversicherung eine Haftung des [X.] nicht begründen könne. Denn begründet wird die Haftung vorliegend
allein
durch §
823 Abs. 1 [X.], während das Bestehen einer Haftpflichtversicherung auf Seiten des Schädigers für die Frage von Bedeutung ist, ob
die Haftung
abwei-chend von der gesetzlichen Regelung
ausnahmsweise
wirksam beschränkt worden ist. Für die Annahme einer Haftungsbeschränkung genügt
auch nicht der vom Berufungsgericht als besonders bezeichnete Umstand, dass es sich vorliegend um eine alltägliche und unentgeltliche Gefälligkeit unter Nachbarn handelt. Wie ausgeführt, rechtfertigt selbst der [X.] in einer en-gen persönlichen Beziehung nicht ohne Weiteres
die Annahme eines Haftungs-verzichts. Es fehlt vorliegend ferner
an der Voraussetzung eines nicht hinzu-nehmenden
Haftungsrisikos. Wie das Berufungsgericht selbst anführt, birgt das Bewässern eines [X.] durch den Nachbarn
wie jedes Tätigwerden für einen anderen Gefahrenmomente, ohne vordergründig gefahrgeneigt zu sein. 11
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Schließlich rechtfertigt der Umstand, dass der Schaden durch die Gebäudever-sicherung bei der Klägerin abgedeckt ist, nicht den Schluss auf eine Haftungs-beschränkung
(vgl. [X.], Urteil vom 30. April 1959 -
II ZR 126/57, [X.]Z 30, 40, 48; [X.] in [X.], [X.], 75. Auflage, § 276 Rn. 37). Der deliktische Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers der Klägerin gegen den Beklagten als Schadensverursacher wird durch die Gebäudeversicherung nicht berührt; er ging, soweit eine Schadensregulierung durch die Klägerin erfolgte, gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf diese über. Die Willensfiktion einer Haftungsbeschrän-kung ginge demgegenüber im Ergebnis zu Lasten der Klägerin und würde das Haftungsrisiko von dem Verursacher des Schadens und dessen Haftpflichtver-sicherung
ungerechtfertigt
auf die Versicherung des Geschädigten verschieben.

III.
Danach
ist das Berufungsurteil aufzuheben, ohne dass es darauf an-kommt, ob dem Beklagten grobe oder einfache
Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei der
Anwendung des Gesetzes auf den
festgestellten Sachverhalt erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endent-

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scheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO).
Die Berufung
des Beklagten
gegen das Urteil des [X.]s ist zurückzuweisen.
Galke
von [X.]
[X.]

Roloff
Müller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.11.2014 -
1 O 223/14 -

O[X.], Entscheidung vom 07.07.2015 -
3 U 1468/14 -

Meta

VI ZR 467/15

26.04.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2016, Az. VI ZR 467/15 (REWIS RS 2016, 12403)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12403

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 467/15

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