Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2008, Az. VI ZR 98/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5870

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/07 Verkündet am: 29. Januar 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 823 Abs. 1 ([X.]); StVG § 7 Abs. 1; [X.] § 2 b Abs. 3 b Der Grundsatz, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahren-potential die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, gilt nicht, soweit Versicherungsschutz besteht (Fortführung von [X.] 154, 316 ff.). - 2 - [X.], Urteil vom 29. Januar 2008 - [X.]/07 - [X.]

LG Mannheim
- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 23. [X.] 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.]. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben durch Klage und Widerklage Ersatzansprüche wegen Schäden geltend gemacht, die ihnen jeweils bei einem Zusammenstoß ihrer Kraftfahrzeuge anlässlich einer motorsportlichen Veranstaltung entstanden sind. 1 [X.] nahm am 9. November 2002 mit dem bei der [X.] zu 2 haftpflichtversicherten [X.] der Klägerin auf dem [X.] an dem 35. "Akademischen" teil. Es handelt sich um 2 - 4 - eine Veranstaltung der [X.]. Bei der Ver-anstaltung fuhr der Erstbeklagte und Widerkläger auf regen[X.] in einer Rechtskurve mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug des gleichen Typs auf das Klägerfahrzeug auf. Die Parteien strei-ten über die Unfallursache, insbesondere darüber, ob es zu dem Auffahrunfall kam, weil der Widerkläger seine Geschwindigkeit nicht ausreichend reduzierte, oder deshalb, weil der [X.] zu 1 den Widerkläger schnitt, als die-ser in der Kurve überholen wollte. Die [X.] zu 2, die auch als Streithelferin des [X.] 1 am Rechtsstreit beteiligt ist, und die Zweitbeklagte haben in erster Linie eingewandt, eine [X.]ftung sei ausgeschlossen, weil es sich bei der [X.] um ein Autorennen gehandelt habe. 3 Das [X.] hat Klage und Widerklage mit der Begründung abge-wiesen, dass es sich bei der Veranstaltung um ein Rennen gehandelt habe und die Teilnehmer auf eine [X.]ftung für nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verur-sachte Schäden verzichtet hätten; eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung liege nicht vor. Dagegen haben die Klägerin sowie der Erstbeklagte und Widerkläger Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihre Beru-fung zurückgenommen. Der Widerkläger hat seine auf Ersatz von [X.] und Nutzungsausfallentschädigung gerichtete Widerklage gegen die [X.] mit der Berufung weiter verfolgt. Das Berufungsgericht hat diese Berufung zurückgewiesen. Es hat die Revision [X.] - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die [X.] hafteten nicht für den dem Widerkläger entstandenen Schaden. Zwar sei die [X.]ftung der [X.] entgegen der Ansicht des [X.]s nicht deshalb aus-geschlossen, weil die Teilnehmer des 35. "Akademischen", hier also der Dritt-widerbeklagte zu 1 und der Widerkläger, einen [X.]ftungsverzicht erklärt hätten. In der Anmeldung zu der Veranstaltung hätten die Teilnehmer auf [X.]ftungsan-sprüche gegen die anderen Teilnehmer nur verzichtet, "soweit es sich um ein Rennen ... handelt". Ein Rennen habe die Veranstaltung aber nicht dargestellt. Deshalb greife auch nicht der Ausschluss des Versicherungsschutzes durch die [X.] zu 2 bei der Beteiligung an [X.], bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankomme, was auch die [X.]f-tung gegenüber dem Widerkläger als geschädigtem Dritten betreffe. Das [X.] verneint ein Rennen, weil es nicht auf die Erzielung von [X.] angekommen sei. Dies ergebe sich aus den [X.]. Die [X.] habe sich maßgeblich da-nach gerichtet, wer am besten die vorgegebene [X.] von [X.] 35 s einhielt. Ein Anreiz, schneller zu fahren als die anderen Teilnehmer, habe nicht bestanden. Demgemäß habe der Veranstalter in der Ausschreibung erklärt, dass die [X.] von Sollzeiten die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder kürzesten Fahrzeiten verhindern solle. Die zuständige Stadtverwaltung habe die [X.] als "Fahr- und Sicherheitstraining" genehmigt. Aufgrund dieser Um-stände sei ohne Bedeutung, dass der Veranstalter damit geworben habe, die 5 - 6 - Fahrer könnten ein "[X.] erleben", und dass das Fahren bei [X.] als "wet race" bezeichnet worden sei. Eine [X.]ftung der beiden [X.] scheide jedoch nach den Grundsätzen über unzulässiges widersprüchliches Verhalten aus. Es habe sich um eine gefährliche kraftfahrzeugsportliche Veranstaltung gehandelt, so dass jeder Teilnehmer darauf habe vertrauen dürfen, im Fall eines bei der [X.] auftretenden Unfalls nicht wegen solcher einem anderen Teilnehmer zuge-fügter Schäden in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte Regelverletzung aufgrund der typischen Risikolage der Veranstaltung verursa-che. Demnach stehe dem Widerkläger kein Schadensersatzanspruch gegen den Drittbeklagten als Unfallgegner und die Klägerin als gegnerische Fahrzeug-halterin zu. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass der [X.] zu 1 einen gewichtigen Verstoß gegen die bei der Veranstaltung geltenden Regeln begangen habe. Der [X.]ftungsausschluss wirke auch zugunsten des drittwiderbeklagten [X.]ftpflichtversicherers. 6 I[X.] Die Revision ist begründet. 7 1. Allerdings kann der Revision nicht gefolgt werden, soweit sie meint, die Grundsätze des Urteils des erkennenden [X.]s vom 1. April 2003 ([X.] ZR 321/02 = [X.] 154, 316 ff.) könnten auf motorsportliche Veranstaltungen der vorliegenden Art keine Anwendung finden. Der [X.] hat entschieden, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei de-nen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfü-giger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die 8 - 7 - Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche - nicht versi-cherten - Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, die er ohne gewich-tige Regelverletzung verursacht. Grund dafür ist, dass bei solchen [X.]en jeder Fahrer durch die typischen Risiken in gleicher Weise betroffen ist und es mehr oder weniger vom Zufall abhängt, ob er bei dem Rennen durch das Verhalten anderer Wettbewerber zu Schaden kommt oder anderen selbst einen Schaden zufügt, wobei hinzu kommt, dass sich bei Unfällen beim [X.] oder bei der Annäherung der Fahrzeuge oft kaum ausreichend klar feststel-len lassen wird, ob einer der Fahrer und gegebenenfalls welcher die Ursache gesetzt hat. Da den Fahrern, die an einem solchen Wettbewerb teilnehmen, die damit verbundenen Gefahren im Großen und Ganzen bekannt sind und sie [X.], dass die eingesetzten Fahrzeuge erheblichen Risiken ausgesetzt sind, sie diese aber gleichwohl wegen des sportlichen Vergnügens, der Spannung oder auch der Freude an der Gefahr in Kauf nehmen, darf jeder Teilnehmer des [X.] darauf vertrauen, nicht wegen solcher einem Mitbewerber zugefüg-ten Schäden in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte Regelverletzung aufgrund der typischen Risikolagen des [X.]. Die Geltendmachung solcher Schäden steht damit erkennbar in [X.] und muss nach [X.] und Glauben nicht hingenommen werden ([X.]s-urteil [X.] 154, 316, 325). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen handelt es sich bei der hier in Frage stehenden Veranstaltung um eine gefährliche motor-sportliche Veranstaltung. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu [X.], wenn es die genannten Grundsätze heranzieht. Entgegen den Ausführun-gen der Revision steht dem nicht entgegen, dass es sich nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht um ein Rennen handelte. In der Rechtsprechung wer-den die vom [X.] entwickelten Grundsätze im Ansatz zutreffend auch bei an-deren Veranstaltungen angewendet (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 9 - 8 - 2007 - 12 U 209/06 - zitiert nach Juris - Motorradpulk; [X.], NJW-RR 2007, 1251 - organisierte Radtouristikfahrt). Dass bei einer Fahrveranstaltung, deren Teilnehmer, ohne geübte Rennfahrer zu sein, mit relativ hohen Ge-schwindigkeiten ohne Sicherheitsabstand fahren und auch rechts überholen dürfen, ein erheblich gesteigertes Gefahrenpotential besteht, kann entgegen der Auffassung der Revision nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn man mit der Revision darauf abstellt, dass die Teilnehmer mit ihren Fahrleistungen ein Sicherheitstraining absolvierten. 2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch darin, dass der [X.]ftungsausschluss trotz des bestehenden Versicherungsschutzes greife. Der erkennende [X.] hat in dem Urteil vom 1. April 2003 ausdrücklich offen gelassen, ob die genannten Grundsätze auch dann gelten, wenn der eingetre-tene Schaden versichert ist ([X.]surteil [X.] 154, 316, 325). Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass im Regelfall weder von einem konkluden-ten [X.]ftungsausschluss ausgegangen noch die Geltendmachung von Scha-densersatzansprüchen als treuwidrig angesehen werden kann, wenn für die aufgrund des besonderen [X.] der Veranstaltung zu erwarten-den bzw. eintretenden Schäden für die Teilnehmer Versicherungsschutz be-steht (vgl. auch [X.], [X.], 95, 97). 10 Die in [X.] 154, 316 ff. für unversicherte Risiken aufgestellten Grund-sätze sind kein in sich selbst gegründetes Prinzip, welches auch bei bestehen-dem Versicherungsschutz gilt und damit - wie das Berufungsgericht meint - auf den [X.]ftpflichtversicherer durchschlägt. Der Grund für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens liegt bei fehlendem Versicherungsschutz gerade darin, dass dem schädigenden Teilnehmer der sportlichen Veranstaltung ein [X.] [X.]ftungsrisiko zugemutet wird, obwohl der Geschädigte die besonderen Risiken der Veranstaltung in Kauf genommen hat und ihn die Rolle des [X.] - 9 - [X.] ebenso gut hätte treffen können. Sind die bestehenden Risiken durch eine [X.]ftpflichtversicherung gedeckt, besteht weder ein Grund für die Annahme, die Teilnehmer wollten gegenseitig auf etwaige Schadensersatzansprüche verzich-ten, noch erscheint es als treuwidrig, dass der Geschädigte den durch die Ver-sicherung gedeckten Schaden geltend macht. Der erkennende [X.] hat bereits früher mehrfach ausgesprochen, dass es dort, wo der Schädiger gegen [X.]ftpflicht versichert ist, insbesondere eine Pflichtversicherung besteht, weder dem gesetzlichen Anliegen der Versiche-rungspflicht noch dem Willen der Beteiligten entspricht, den [X.]ftpflichtversiche-rer zu entlasten (vgl. [X.]surteile [X.] 39, 156, 158; vom 26. Oktober 1965 - [X.] ZR 102/64 - [X.], 40, 41; vom 9. Juni 1992 - [X.] ZR 49/91 - [X.], 1145, 1147; vom 13. Juli 1993 - [X.] ZR 278/92 - [X.], 1092, 1093), und dass das Bestehen eines [X.]ftpflichtversicherungsschutzes für den Schädi-ger in aller Regel gegen eine stillschweigende [X.]ftungsbeschränkung spricht (vgl. [X.] 63, 51, 59; [X.]surteile vom 15. Januar 1980 - [X.] ZR 191/78 - [X.], 384, 385; vom 13. Juli 1993 - [X.] ZR 278/92 - aaO). Unter beson-deren Umständen kann das Bestehen einer Pflichtversicherung sogar Grund und Umfang eines [X.]ftungsanspruchs bestimmen (vgl. zu § 829 BGB: [X.]s-urteil vom 11. Oktober 1994 - [X.] ZR 303/93 - [X.], 96, 97 f. m.w.N.). Auf diesem Hintergrund kann die Inanspruchnahme des Mitteilnehmers einer ge-fährlichen Veranstaltung für entstandene Schäden in der Regel nicht als [X.] angesehen werden, wenn dieser dadurch keinem nicht hinzunehmenden [X.]ftungsrisiko ausgesetzt wird, weil Versicherungsschutz besteht. Dass durch die Inanspruchnahme eventuell ein teilweiser Verlust des [X.] bewirkt wird, vermag die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens nicht zu rechtfertigen, weil dies keine unzumutbare Belastung darstellt. 12 - 10 - Den dagegen gerichteten Ausführungen der Revisionserwiderung ist nicht zu folgen. Sie macht nicht geltend, dass es sich bei der hier in Frage ste-henden Veranstaltung entgegen den Ausführungen im Berufungsurteil doch um ein Rennen gehandelt habe, für welches kein Versicherungsschutz besteht. Besteht aber Versicherungsschutz für ein schädigendes Verhalten auch dann, wenn sich besondere Gefahren verwirklichen, kann es nicht Aufgabe des [X.]f-tungsrechts sein, die Reichweite des Versicherungsschutzes über die [X.] hinaus einzuschränken. Ob es dem gesetzlichen Anliegen der Versicherungspflicht entspricht, dass Versicherungsschutz auch in Fällen besteht, die man als freiwillige Selbstgefährdung bezeichnen mag, ist keine haf-tungsrechtliche Frage. 13 Hier kommt hinzu, dass die beteiligten Fahrer mit der Unterzeichnung der Antragsunterlagen eine ausdrückliche Erklärung zur [X.]ftungsfrage abgegeben haben, die so angelegt ist, dass die [X.]ftung nur für Fälle ausgeschlossen wird, in denen kein Versicherungsschutz besteht, weil es sich um ein Rennen handel-te. Ein Rennen sollte aber so, wie die Veranstaltung konzipiert war, gerade nicht stattfinden. Im Streitfall erscheint der Vorwurf der [X.]widrigkeit schon deshalb als ungerechtfertigt. 14 3. Auf den weiteren Revisionsvortrag, insbesondere zur Regelverletzung durch den [X.] zu 1, kommt es bei dieser Rechtslage nicht an. 15 - 11 - II[X.] Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Die [X.] ist zur weiteren Prüfung der [X.]ftungsvoraussetzungen und der Schadens-höhe auch unter Berücksichtigung des [X.] an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen. 16 [X.] [X.] [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.03.2005 - 6 O 53/04 - [X.], Entscheidung vom 23.02.2007 - 10 U 60/05 -

Meta

VI ZR 98/07

29.01.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2008, Az. VI ZR 98/07 (REWIS RS 2008, 5870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5870

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