Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2017, Az. 4 AZR 400/14

4. Senat | REWIS RS 2017, 16781

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Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2014 - 11 [X.]/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche des [X.] auf weitere Abfindungen und ein höheres Transferentgelt.

2

Der Kläger war seit 1997 bei der [X.] zu 2. und deren Rechtsvorgängerin im Betrieb [X.] in [X.] gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 6.349,42 Euro beschäftigt. Eine von der [X.] zu 2. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zuständigen [X.] ([X.]), deren Mitglied der Kläger erst zu einem Zeitpunkt nach dem 23. März 2012 geworden ist, teilweise abgewendet werden. In diesem Zusammenhang schlossen die Beklagte zu 2. und die [X.] am 4. April 2012 einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend [X.]), der [X.]. die Einrichtung der [X.] zu 1. sowie die Zahlung einer Abfindung und eines Transferentgelts ([X.]) bzw. bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus der [X.] zu 1. als weiteren Bestandteil der Abfindung eine „Sprinterprämie“ vorsah. Am gleichen Tag vereinbarten die Beklagte zu 2. und der Betriebsrat für den Betrieb [X.] einen „Interessenausgleich“, in dem [X.]. die Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und [X.] Folgen des [X.] „für alle betroffenen Beschäftigten abschließend“ übernommen wurden. Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des [X.] am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (E[X.]), der zusätzliche Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen regelte; über den Wortlaut dieser Kollektivvereinbarungen, die auszugsweise in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 (- 4 [X.] - Rn. 5 ff., [X.] 151, 235) und 6. Juli 2016 (- 4 [X.] 966/13 - Rn. 3 ff.) wiedergegeben sind, besteht zwischen den Parteien kein Streit.

3

Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt der Kläger von den [X.] einen „[X.]“ (nachfolgend [X.]; zu dessen allgemeinen und auch im Streitfall verwendeten Formulierungen vgl. die Auszüge in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 8, [X.] 151, 235 und 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 6), den er fristgemäß unterzeichnete. Das BeE-Monatsentgelt berechnete die Beklagte zu 1. als [X.] auf der Basis von 70 % des letzten [X.] des [X.] (errechnet aus dem 13,5-fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialversicherungs- und Steuermerkmale. Von diesem [X.] wurde das Transferkurzarbeitergeld des [X.] abgezogen, die Differenz zahlte die Beklagte zu 1. als Aufstockungsleistung.

4

Für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2012 vereinbarten der Kläger und die Beklagte zu 1. das Ruhen ihres Rechtsverhältnisses. Aufgrund einer Eigenkündigung des [X.] endete das Rechtsverhältnis sodann mit Ablauf des 30. November 2012. Wegen des vorzeitigen Ausscheidens erhielt der Kläger eine weitere Abfindung als Sprinterprämie.

5

Mit seiner Klage hat der Kläger auf der Basis des E[X.] weitere Abfindungszahlungen und ein höheres Transferentgelt begehrt und hierzu die Auffassung vertreten, dass die Beschränkung im Geltungsbereich des E[X.] unwirksam sei. Die im [X.] in Bezug genommene tarifliche Regelung verstoße gegen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG). Ihm stünden deshalb die weiteren Leistungen des E[X.] zu. Er sei aus [X.] so zu behandeln, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der [X.]. Der „Interessenausgleich“ vom 4. April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 [X.]. Rechtsfolge sei eine „Anpassung nach oben“. Im Übrigen sei das Monatsentgelt von der [X.] zu 1. unrichtig berechnet worden.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den [X.] iHv. 5.888,55 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.986,92 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 1. Juni 2012 zu bezahlen;

        

2.    

die [X.] gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn eine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro brutto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen;

        

3.    

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den [X.] iHv. 5.888,55 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.931,25 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 1. Juli 2012 zu bezahlen;

        

4.    

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den [X.] iHv. 5.888,55 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.931,25 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 1. August 2012 zu bezahlen;

        

5.    

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den [X.] iHv. 5.888,55 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.931,25 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 1. September 2012 zu bezahlen;

        

6.    

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den [X.] iHv. 5.888,55 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.931,25 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen;

        

7.    

die [X.] gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere Abfindung iHv. 128.566,63 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 66.688,55 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen.

7

Die [X.] haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem [X.] ergebe sich kein Anspruch des [X.] auf höhere Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des E[X.]. Die Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zutreffend berechnet; geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 [X.], der von einem „BeE-Monatsentgelt“ handele.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen, soweit er die Berechnung des [X.] insgesamt als Bruttobetrag geltend gemacht hat, im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat es zugelassen, soweit die Berufung nicht unzulässig war. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine vor dem [X.] zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet.

[X.]. Die unbeschränkt eingelegte Revision ist insgesamt zulässig. Die [X.]eschränkung der Revisionszulassung durch das [X.] war unbeachtlich.

I. Die Revision kann vom [X.]erufungsgericht auf einen Teil beschränkt zugelassen werden, wenn sich die [X.]eschränkung auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des [X.] bezieht; eine [X.]eschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Rechtsfragen ist dagegen nicht möglich. Sie ist ohne rechtliche [X.]edeutung und führt zur unbeschränkten Statthaftigkeit der Revision (vgl. [X.] 22. Februar 2012 - 4 [X.] - Rn. 17 [X.]; 24. September 2008 - 6 [X.]/07 - Rn. 53 [X.], [X.]E 128, 73).

II. Danach war die [X.]eschränkung der Revisionszulassung „soweit die [X.]erufung nicht unzulässig war“ unbeachtlich. Das [X.] hat ausweislich des Tenors die [X.]erufung als unzulässig verworfen, soweit der Kläger die [X.]erechnung des [X.] insgesamt als [X.]ruttobetrag geltend macht. Diese Frage stellt in [X.]ezug auf die Forderung des [X.] nach einem höheren Transferentgelt von der [X.]eklagten zu 1., die auch die Forderung nach einer [X.]erechnung auf [X.]asis von 80 % statt 70 % seines [X.] umfasst, keinen selbständigen, abtrennbaren Teil dar, über den auch durch Teilurteil entschieden werden könnte.

III. Der Kläger hat die Revision unbeschränkt eingelegt. Zum einen hat er in [X.]ezug auf die vom [X.] vorgenommene [X.]eschränkung in der Revisionszulassung formuliert, die Revision werde, „soweit sie zugelassen wurde, unbeschränkt eingelegt“. Daraus ergibt sich der Wille des [X.], die Revision so weit als möglich einzulegen. Zum anderen hat der Kläger in der Revisionsbegründung wortgleich dieselben [X.]nträge formuliert, die er vor dem [X.] gestellt hatte.

[X.]. Die Revision ist nicht bereits de[X.]alb teilweise unbegründet, weil die [X.]erufung des [X.] teilweise unzulässig gewesen wäre. Die Forderung nach einem erhöhten [X.]eE-Monatsentgelt stellt einen einheitlichen Streitgegenstand dar. Da der Kläger sich zumindest im Hinblick auf die Forderung nach einer [X.]erechnung auf [X.]asis von 80 % seines [X.] ausreichend mit der [X.]egründung des [X.]rbeitsgerichts auseinandergesetzt hat, war die [X.]erufung bezüglich des Streitgegenstands insgesamt zulässig.

C. Die Revision ist jedoch unbegründet, weil die Klage unbegründet ist. Der Kläger hat gegen die [X.]eklagten keinen [X.]nspruch auf eine weitere [X.]bfindungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto. Weiterhin besteht gegen die [X.]eklagte zu 1. weder ein [X.]nspruch auf ein [X.]eE-Monatsentgelt von 80 % des [X.] noch ein [X.]nspruch auf eine andere [X.]erechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 [X.]bs. 3 Satz 2 TS-TV berechneten [X.]. Vor diesem Hintergrund ist auch der geltend gemachte [X.]nspruch auf Zahlung einer höheren [X.]bfindung wegen vorzeitigen [X.]usscheidens (Sprinterprämie) unbegründet.

Der Senat hat sich mit der zugrunde liegenden Konstellation in mehreren Entscheidungen, von denen auch die hier beteiligten Prozessbevollmächtigten betroffen waren, intensiv auseinandergesetzt (vgl. [X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 -; 27. Januar 2016 - 4 [X.] 830/13 -; [X.]. auch 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] 796/13 - [X.]E 151, 235). [X.]n den dort dargelegten Rechtsauffassungen hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Im Einzelnen:

I. Der Kläger kann auf Grundlage der Regelung in [X.] 2.1. [X.]bs. 2 [X.] iVm. § 3 [X.] keine weitere [X.]bfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen. Er wird nicht vom „Geltungsbereich des [X.] und Sozialtarifvertrags“ gemäß [X.] 2.1. [X.]bs. 2 [X.] erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 [X.] sind nicht erfüllt. Er war zum Zeitpunkt des tariflich wirksam geregelten Stichtags nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft.

1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 [X.] werden nicht nur „deklaratorisch“ die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 [X.]bs. 1 [X.] wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche [X.]nspruchsvoraussetzung festgelegt. [X.]nders als § 7 [X.]bs. 1 TS-TV setzt ein [X.]nspruch nach § 3 Satz 1 [X.] nicht nur eine Mitgliedschaft in der [X.] im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.] voraus, sondern verlangt für den ergänzenden [X.]bfindungsanspruch nach § 3 [X.] eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende [X.] (st. Rspr. vgl. iE [X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 [X.] 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] 796/13 - Rn. 26, [X.]E 151, 235).

2. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen [X.] orientiert sich an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des [X.] verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG (st. Rspr. vgl. iE [X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 26; 27. Januar 2016 - 4 [X.] 830/13 - Rn. 19).

3. Die differenzierende vertragliche Regelung in [X.] 2.1. [X.]bs. 2 [X.] verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intransparent (im Einzelnen zu diesen [X.]spekten vgl. [X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 31 ff. [X.]).

II. Weiterhin kann sich der Kläger nicht auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 [X.]etrVG stützen. Die [X.]etriebsparteien haben gerade davon abgesehen, die [X.]estimmungen des [X.] - mit denen zwischen bestimmten Gruppen von Mitgliedern der [X.] differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 [X.]etrVG, der die [X.]etriebsparteien verpflichtet, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet (ausf. [X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 35 f.; 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] 796/13 - Rn. 59 bis 68, [X.]E 151, 235).

III. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg.

1. [X.]us der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in [X.] 4. [X.]bs. 2 [X.] folgt kein [X.]nspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 [X.] („monatlich 80 Prozent ihres [X.]“). Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 [X.] eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart, welche den Kläger nicht erfasst. Weiterhin kann er sich auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 [X.]etrVG stützen ([X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 38; ausf. 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] 796/13 - Rn. 72 bis 77, [X.]E 151, 235).

2. Der Kläger kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach [X.] 4. [X.]bs. 1 [X.] auf der [X.]asis seines (bi[X.]erigen) [X.] iHv. 70 % unter Heranziehung des [X.]erechnungsfaktors in § 5 [X.]bs. 3 Satz 2 TS-TV („13,5-fache des bi[X.]erigen [X.]ruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“) beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der [X.]gentur für [X.]rbeit anzurechnen sind. Entgegen der [X.]nsicht der Revision haben die Parteien in [X.] 4. [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] nicht lediglich ein [X.]ruttomonatseinkommen iHv. 70 % der nach Satz 2 maßgebenden [X.]ezugsgröße vereinbart. Die ausdrückliche [X.]ezugnahme auf § 5 [X.]bs. 3 TS-TV bringt vielmehr hinreichend klar zum [X.]usdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll. Damit wird zur [X.]erechnung der Höhe des monatlichen Entgelts ein „Referenz“-[X.]ruttoeinkommen benannt, welches sich aus den Entgeltzahlungen der [X.]rbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den netto gewährten Leistungen der [X.]gentur für [X.]rbeit nach Maßgabe des § 5 [X.]bs. 3 TS-TV zusammensetzt (dazu bereits ausf. [X.] 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] 796/13  - Rn. 78 bis 82, [X.]E 151, 235 sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 -  5 [X.] 567/14  - Rn. 14  ff. [X.], [X.]E 154, 8).

3. Die Revision meint de[X.]alb auch zu Unrecht, es bestehe ein [X.]nspruch auf Zahlung einer höheren Sprinterprämie. Der [X.]nspruch aus [X.] 2.2. [X.] iVm. § 5 [X.]bs. 12 TS-TV wurde zutreffend berechnet und vollständig erfüllt (§ 362 [X.]G[X.]).

IV. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 [X.]rbGG an den [X.] des [X.]undesarbeitsgerichts, worauf der erkennende Senat bereits mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat ([X.]. näher [X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 40 ff.; 27. Januar 2016 - 4 [X.] 830/13 - Rn. 30; 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] 796/13 - Rn. 70, [X.]E 151, 235).

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 [X.]bs. 1 ZPO.

        

    Creutzfeldt    

        

    Rinck    

        

    Klose    

        

        

        

    Creutzfeldt    

        

    Mayr    

                 

Meta

4 AZR 400/14

25.01.2017

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 17. Oktober 2013, Az: 26 Ca 11119/12, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2017, Az. 4 AZR 400/14 (REWIS RS 2017, 16781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16781

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