Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2017, Az. 4 AZR 570/14

4. Senat | REWIS RS 2017, 16742

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Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juli 2014 - 5 [X.]/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche des [X.] auf eine weitere Abfindung und ein höheres Transferentgelt.

2

Der Kläger war seit 1989 bei der [X.] zu 2. und deren Rechtsvorgängerin im Betrieb [X.] in [X.] gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 6.962,00 Euro beschäftigt. Eine von der [X.] zu 2. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zuständigen [X.] ([X.]), deren Mitglied der Kläger zu keinem Zeitpunkt geworden ist, teilweise abgewendet werden. In diesem Zusammenhang schlossen die Beklagte zu 2. und die [X.] am 4. April 2012 einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend [X.]), der [X.]. die Einrichtung der [X.] zu 1. sowie die Zahlung einer Abfindung und eines Transferentgelts ([X.]) bzw. bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus der [X.] zu 1. als weiteren Bestandteil der Abfindung eine „Sprinterprämie“ vorsah. Am gleichen Tag vereinbarten die Beklagte zu 2. und der Betriebsrat für den Betrieb [X.] einen „Interessenausgleich“, in dem [X.]. die Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und [X.] Folgen des [X.] „für alle betroffenen Beschäftigten abschließend“ übernommen wurden. Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des [X.] am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (E[X.]), der zusätzliche Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen regelte; über den Wortlaut dieser Kollektivvereinbarungen, die auszugsweise in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 (- 4 [X.] - Rn. 5 ff., [X.] 151, 235) und 6. Juli 2016 (- 4 [X.] 966/13 - Rn. 3 ff.) wiedergegeben sind, besteht zwischen den Parteien kein Streit.

3

Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt der Kläger von den [X.] einen „[X.]“ (nachfolgend [X.]; zu dessen allgemeinen und auch im Streitfall verwendeten Formulierungen vgl. die Auszüge in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 8, [X.] 151, 235 und 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 6), den er fristgemäß unterzeichnete. Das BeE-Monatsentgelt berechnete die Beklagte zu 1. als [X.] auf der Basis von 70 % des letzten [X.] des [X.] (errechnet aus dem 13,5-fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialversicherungs- und Steuermerkmale. Von diesem [X.] wurde das Transferkurzarbeitergeld des [X.] abgezogen, die Differenz zahlte die Beklagte zu 1. als Aufstockungsleistung.

4

Mit seiner Klage hat der Kläger auf der Basis des E[X.] eine weitere Abfindungszahlung und ein höheres Transferentgelt begehrt und hierzu die Auffassung vertreten, dass die Beschränkung im Geltungsbereich des E[X.] unwirksam sei. Die im [X.] in Bezug genommene tarifliche Regelung verstoße gegen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG). Ihm stünden deshalb die weiteren Leistungen des E[X.] zu. Er sei aus [X.] so zu behandeln, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der [X.]. Der „Interessenausgleich“ vom 4. April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 [X.]. Rechtsfolge sei eine „Anpassung nach oben“. Im Übrigen sei das Monatsentgelt von der [X.] zu 1. unrichtig berechnet worden.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den [X.] iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.554,87 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 1. Juni 2012 zu bezahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte zu 1. während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet ist, ihm ein monatliches BeE Gehalt iHv. 6.265,80 Euro brutto zu bezahlen;

        

3.    

die [X.] gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn eine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro brutto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen;

        

4.    

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den [X.] iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.554,87 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 1. Juli 2012 zu bezahlen;

        

5.    

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den [X.] iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.554,87 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 1. August 2012 zu bezahlen;

        

6.    

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den [X.] iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.554,87 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 1. September 2012 zu bezahlen;

        

7.    

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den [X.] iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.554,87 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen;

        

8.    

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den [X.] iHv. 7.381,68 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 4.059,96 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 1. November 2012 zu bezahlen;

        

9.    

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den [X.] iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.554,87 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen;

        

10.     

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den [X.] iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.554,87 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 1. Jan[X.]r 2013 zu bezahlen;

        

11.     

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Jan[X.]r 2013 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.588,15 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 1. Febr[X.]r 2013 zu bezahlen;

        

12.     

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Febr[X.]r 2013 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.588,15 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 1. März 2013 zu bezahlen;

        

13.     

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat März 2013 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.951,83 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 1. April 2013 zu bezahlen;

        

14.     

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den [X.] iHv. [X.] Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 5.524,72 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 1. Mai 2013 zu bezahlen;

        

15.     

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den [X.] iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.590,42 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 1. Juni 2013 zu bezahlen;

        

16.     

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den [X.] iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.590,42 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 1. Juli 2013 zu bezahlen;

        

17.     

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den [X.] iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.590,42 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 1. August 2013 zu bezahlen;

        

18.     

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den [X.] iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.590,42 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 1. September 2013 zu bezahlen;

        

19.     

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den [X.] iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.590,42 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 1. Oktober 2013 zu bezahlen;

        

20.     

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den [X.] iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.590,42 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 1. November 2013 zu bezahlen;

        

21.     

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den [X.] iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.590,42 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 1. Dezember 2013 zu bezahlen;

        

22.     

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den [X.] iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.627,84 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 1. Jan[X.]r 2014 zu bezahlen;

        

23.     

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Jan[X.]r 2014 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.612,54 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 1. Febr[X.]r 2014 zu bezahlen;

        

24.     

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Febr[X.]r 2014 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.612,54 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 1. März 2014 zu bezahlen;

        

25.     

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat März 2014 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.965,35 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 1. April 2014 zu bezahlen.

6

Die [X.] haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem [X.] ergebe sich kein Anspruch des [X.] auf höhere Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des E[X.]. Die Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zutreffend berechnet; geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 [X.], der von einem „BeE-Monatsentgelt“ handele.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Das [X.] hat die [X.]erufung zu Recht zurückgewiesen.

9

[X.]. [X.] des [X.]s ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft und wegen eines von [X.]mts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als es einen [X.]nspruch des [X.] gegen die [X.]eklagten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.]) abgelehnt hat.

I. Der [X.] nach § 308 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies beantragt hat, sondern auch, wenn ihr ein [X.]nspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat ([X.] 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 21 [X.], [X.]E 151, 235).

II. Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen seinen [X.]nspruch gegen die [X.]eklagten nicht auf eine beiderseitige Tarifgebundenheit gestützt. Er hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, iSd. § 3 [X.]bs. 1 [X.] tarifgebunden zu sein. [X.]ereits in der Klageschrift hat er [X.]nsprüche nur „als sogenannter [X.]ußenseiter“ geltend gemacht. Indem das [X.] einen möglichen [X.]nspruch des [X.] aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit aberkannt hat, hat es gegen § 308 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen.

III. [X.] ist daher - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte - zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft ([X.] 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 23 [X.], [X.]E 151, 235) auszuschließen.

[X.]. Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klage ist hinsichtlich des [X.]ntrags zu 2. bereits unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet.

I. Der [X.]ntrag, festzustellen, dass die [X.]eklagte zu 1. während der Dauer des [X.]eschäftigungsverhältnisses verpflichtet ist, dem Kläger ein monatliches [X.]eE Gehalt iHv. 6.265,80 Euro brutto zu bezahlen, ist unzulässig. Dabei kann offenbleiben, ob sich der [X.]ntrag überhaupt auf ein Rechtsverhältnis iSd. § 256 [X.]bs. 1 ZPO bezieht. Jedenfalls besteht kein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung.

1. Das Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche [X.]useinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Das ist bei einem auf Feststellung einer Zahlungsverpflichtung gerichteten [X.]ntrag in der hier gewählten Form dann der Fall, wenn insbesondere über weitere Faktoren, die die [X.] bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete [X.]ezifferung dann lediglich eine einfache Rechenaufgabe ist, die von den Parteien in einem unstreitigen Verfahren ebenso selbst umgesetzt werden können wie die weiteren Zahlungsmodalitäten. [X.]nderenfalls müssen auch die weiteren [X.]erechnungskriterien zum Gegenstand des [X.] gemacht werden, damit nicht lediglich eine Vorfrage geklärt wird, die die Rechtsgrundlagen für den Entgeltanspruch nicht abschließend klärt (st. Rspr., [X.] 21. [X.]pril 2010 - 4 [X.] - Rn. 21 [X.]).

2. Hiervon ausgehend ist der Feststellungsantrag zu 2. unzulässig. Er ist auch keiner [X.]uslegung zugänglich, die eine Sachentscheidung ermöglichen würde, für die das erforderliche Rechtsschutzinteresse vorliegt. Im Falle der Stattgabe des [X.]ntrags bliebe ungeklärt, wie die [X.]nrechnung der Zahlungen der [X.] erfolgen soll. [X.]uch hierüber besteht zwischen den Parteien ein Streit, der durch die begehrte Entscheidung nicht gelöst würde. Dieses weitere in [X.] 4. [X.] vorgesehene [X.]erechnungskriterium für die monatliche Vergütung hätte ebenfalls zum Gegenstand des [X.] gemacht werden müssen. Dies ist nicht erfolgt.

II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Der Kläger hat gegen die [X.]eklagten keinen [X.]nspruch auf eine weitere [X.]bfindungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto. Weiterhin besteht gegen die [X.]eklagte zu 1. weder ein [X.]nspruch auf ein [X.]eE-Monatsentgelt von 80 % des [X.]ruttomonatseinkommens noch ein [X.]nspruch auf eine andere [X.]erechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 [X.]bs. 3 Satz 2 TS-TV berechneten [X.]ruttomonatseinkommens.

Der Senat hat sich mit der zugrunde liegenden Konstellation in mehreren Entscheidungen, von denen auch die hier beteiligten Prozessbevollmächtigten betroffen waren, intensiv auseinandergesetzt (vgl. [X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 -; 27. Januar 2016 - 4 [X.] 830/13 -; [X.]. auch 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - [X.]E 151, 235). [X.]n den dort dargelegten Rechtsauffassungen hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Im Einzelnen:

1. Der Kläger kann auf Grundlage der Regelung in [X.] 2.1. [X.]bs. 2 [X.] iVm. § 3 [X.] keine weitere [X.]bfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen. Er wird nicht vom „Geltungsbereich des [X.] und Sozialtarifvertrags“ gemäß [X.] 2.1. [X.]bs. 2 [X.] erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 [X.] sind nicht erfüllt. Er war zum Zeitpunkt des tariflich wirksam geregelten Stichtags nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft.

a) Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 [X.] werden nicht nur „deklaratorisch“ die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 [X.]bs. 1 [X.] wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche [X.]nspruchsvoraussetzung festgelegt. [X.]nders als § 7 [X.]bs. 1 TS-TV setzt ein [X.]nspruch nach § 3 Satz 1 [X.] nicht nur eine Mitgliedschaft in der [X.] im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.] voraus, sondern verlangt für den ergänzenden [X.]bfindungsanspruch nach § 3 [X.] eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende [X.] (st. Rspr. vgl. iE [X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 -, Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 [X.] 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 26, [X.]E 151, 235).

b) Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen [X.] orientiert sich an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des [X.] verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG (st. Rspr. vgl. iE [X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 26; 27. Januar 2016 - 4 [X.] 830/13 - Rn. 19).

c) Die differenzierende vertragliche Regelung in [X.] 2.1. [X.]bs. 2 [X.] verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intransparent (im Einzelnen zu diesen [X.]spekten vgl. [X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 31 ff. [X.]).

2. Weiterhin kann sich der Kläger nicht auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 [X.]etrVG stützen. Die [X.]etriebsparteien haben gerade davon abgesehen, die [X.]estimmungen des [X.] - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der [X.] differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet (ausf. [X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 35 f.; 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 59 bis 68, [X.]E 151, 235).

3. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg.

a) [X.]us der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in [X.] 4. [X.]bs. 2 [X.] folgt kein [X.]nspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 [X.] („monatlich 80 Prozent ihres [X.]ruttomonatseinkommens“). Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 [X.] eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart, die den Kläger nicht erfasst. Weiterhin kann er sich auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 [X.]etrVG stützen ([X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 38; ausf. 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 72 bis 77, [X.]E 151, 235).

b) Der Kläger kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach [X.] 4. [X.]bs. 1 [X.] auf der [X.]asis seines (bi[X.]erigen) [X.]ruttomonatseinkommens iHv. 70 % unter Heranziehung des [X.]erechnungsfaktors in § 5 [X.]bs. 3 Satz 2 TS-TV („13,5-fache des bi[X.]erigen [X.]ruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“) beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der [X.] anzurechnen sind. Entgegen der [X.]nsicht der Revision haben die Parteien in [X.] 4. [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] nicht lediglich ein [X.]ruttomonatseinkommen iHv. 70 % der nach Satz 2 maßgebenden [X.]ezugsgröße vereinbart. Die ausdrückliche [X.]ezugnahme auf § 5 [X.]bs. 3 TS-TV bringt vielmehr hinreichend klar zum [X.]usdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll. Damit wird zur [X.]erechnung der Höhe des monatlichen Entgelts ein „Referenz“-[X.]ruttoeinkommen benannt, welches sich aus den Entgeltzahlungen der [X.]rbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den netto gewährten Leistungen der [X.] nach Maßgabe des § 5 [X.]bs. 3 TS-TV zusammensetzt (dazu bereits ausf. [X.] 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.]  - Rn. 78 bis 82, [X.]E 151, 235 sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 -  5 [X.] 567/14  - Rn. 14 ff. [X.], [X.]E 154, 8).

4. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 [X.]rbGG an den [X.] des [X.]undesarbeitsgerichts, worauf der erkennende Senat bereits mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat ([X.]. näher [X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 40 ff.; 27. Januar 2016 - 4 [X.] 830/13 - Rn. 30; 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 70, [X.]E 151, 235).

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 [X.]bs. 1 ZPO.

        

    Creutzfeldt    

        

    Rinck    

        

    Klose    

        

        

        

    Creutzfeldt    

        

    Mayr    

                 

Meta

4 AZR 570/14

25.01.2017

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 5. Februar 2014, Az: 43 Ca 12946/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2017, Az. 4 AZR 570/14 (REWIS RS 2017, 16742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16742

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