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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 33/08 vom 27. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zoll beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidungen des 3. Zivilsenats des [X.] vom 4. April 2006 und der 8. Zivilkammer des [X.] vom 3. Februar 2006 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag ist abzulehnen, weil eine Rechtsbeschwerde gegen die angefochtenen Entscheidungen, insbesondere auch die Entscheidung des [X.] vom 3. Februar 2006 keine Aussicht auf Erfolg hat. Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das [X.] im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. In dem hier vorliegenden Verfahren über einen Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Verfügung hat der Gesetzgeber eine Rechtsbeschwerde ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. §§ 574 Abs. 1, 542 Abs. 2 ZPO). Deshalb hätte der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde auch keinen Erfolg, wenn dem Kläger die von ihm beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer solchen Beschwerde bewilligt werden könnte. 1 [X.] [X.] [X.] [X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.02.2006 - 8 T 33/06 - [X.], Entscheidung vom 04.04.2006 - 3 W 239/06 -
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27.10.2008
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2008, Az. VI ZA 33/08 (REWIS RS 2008, 1218)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1218
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