Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2007, Az. VI ZB 12/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3283

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZB 12/07 vom 21. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zoll beschlossen: Der Antrag der Antragsteller auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe: Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist [X.] § 578 ZPO unter den Voraussetzungen der §§ 579 und § 580 ZPO nur dann gegen einen unanfechtbaren Beschluss gegeben, wenn durch diesen das Verfahren beendet wurde. 1 Dies ist hier nicht der Fall. Nicht der Beschluss des [X.] vom 27. März 2007 beendete das Verfahren, sondern der Beschluss des [X.] vom 15. Januar 2007 Œ 1 W 61/06. Die Rechtsbeschwerde war bereits unzulässig. 2 Zudem sind die Voraussetzungen der §§ 579 und § 580 ZPO für die Wiederaufnahme nicht dargetan. 3 Damit hat weder eine Nichtigkeitsklage noch eine Restitutionsklage Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war daher zurückzuweisen. 4 [X.] [X.] [X.] [X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.10.2006 - 2/4 O 32/06 - [X.], Entscheidung vom 15.01.2007 - 1 W 61/06 -

Meta

VI ZB 12/07

21.06.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2007, Az. VI ZB 12/07 (REWIS RS 2007, 3283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3283

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