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PDF anzeigen [X.] ZR 297/07 vom 4. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. November 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Der Wert der in Aussicht genommenen Revision übersteigt 20.000 • nicht. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 11.200 • festgesetzt. Der [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach dem Streitwert des Berufungsverfahrens und demzufolge nach dem Wert der Klage auf Feststellung der Forderung zur In-solvenztabelle. Gemäß § 182 [X.] ist dies der Betrag der zu [X.] Quote (vgl. [X.], Urteil vom 9. September 1999 - [X.] - VersR 2001, 731). Da der Kläger nach seinem ei-genen Vortrag höchstens mit einer Quote von 32 % für die von ihm behaupteten Forderungen rechnen kann, ist der Streitwert auf 11.200 • festzusetzen. Anders als im Senatsurteil vom 25. April 1989 ([X.] ZR 146/88 - [X.], 730; vgl. auch [X.], Urteil vom 28. März 1996 - [X.] - VersR 1997, 61 ff.; Beschluss vom 7. Juni 2001 - [X.] 2002, 310282) ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht der Zahlungsanspruch gegen den beklagten Insolvenzverwalter beschränkt auf die Leistung aus
- 3 - der Versicherungsforderung nach § 110 [X.] (§ 157 [X.] a.F.), sondern der Antrag auf Feststellung der Forderung zur Teilnahme am Insolvenzverfahren. [X.] [X.] [X.] [X.]
Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.07.2005 - 4 O 367/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 30.10.2007 - 14 U 200/05 -
Meta
04.11.2008
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2008, Az. VI ZR 297/07 (REWIS RS 2008, 1052)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1052
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