Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2000, Az. VII ZR 57/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1037

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:28. September 2000Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 322 Abs. 1Hat der Architekt seine [X.] im [X.] auf eine wegen fehlenderSchriftform unwirksame Pauschalpreisvereinbarung gestützt und verlangt er im [X.] das nach der [X.] zulässige Mindesthonorar, handelt es sich um densel-ben Streitgegenstand.[X.] § 8 Abs. 1Hat das Gericht im [X.] die [X.] abgewiesen, weil die Pauschal-preisvereinbarung unwirksam und der Anspruch auf Honorar nach [X.] fehlender Darlegung der anrechenbaren Kosten nicht "schlüssig" sei, ergibtdie Auslegung der Urteilsgründe regelmäßig, daß die Klage als derzeit unbegründetabgewiesen worden [X.], Urteil vom 28. September 2000 - [X.]/00 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 28. September 2000 durch [X.] Dr. Ullmannund [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 17. [X.] Oberlandesgerichts [X.] vom 12. Januar 2000im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des[X.] erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt von den Beklagten [X.].Er erbrachte Architektenleistungen für die Errichtung eines [X.]. Die Beklagten sollten dafür nach mündlicher Verhandlung einenPauschalpreis von 83.000 DM bezahlen, den der Kläger in einem von den [X.] "akzeptierten" Auftragsschreiben bestätigt hatte. Der Kläger verlangtein einem [X.] eine auf der Basis dieser Pauschalpreisabrede und unterBerücksichtigung erfolgter Teilzahlungen berechnete Restforderung von- 4 -54.720 DM. Diese Klage wurde durch Urteil des [X.] vom 12. Mai 1995 rechtskräftig abgewiesen. Die Klageabweisung [X.] begründet worden, daß die Pauschalpreisvereinbarung wegen fehlenderSchriftform unwirksam sei, so daß der Kläger nur die Mindestsätze der [X.]verlangen könne. Deren Ermittlung sei mangels Kenntnis der hierfür maßge-benden Kosten nicht möglich. Der [X.] sei damit "in vollem Umfangnicht schlüssig".Der Kläger erstellte danach eine Honorarschlußrechnung nach [X.] über netto 93.208,90 DM und verlangt als Teilbetrag 54.720 DM. [X.] von Gegenforderungen aus [X.] begehrt ervon den Beklagten noch 47.357,39 DM zuzüglich Zinsen. Die Beklagten habensich in erster Linie damit verteidigt, daß über die Klageforderung bereitsrechtskräftig entschieden sei.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat,soweit die Forderung Gegenstand des Berufungsverfahrens war, die Klage [X.].Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zu der Frage [X.] der Vorentscheidung zugelassene Revision des [X.].- 5 -Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils,soweit zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist, und zur Zurückverweisungder Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht ist der Ansicht, die Honorarforderung des [X.]in Höhe des im [X.] rechtshängig gewesenen Betrages von 54.720 [X.] rechtskräftig abgewiesen. Es handle sich nicht um einen anderen Streitge-genstand, weil der Kläger aus demselben Vertragsverhältnis für die nämlichen,von ihm erbrachten Architektenleistungen Vergütung verlange.Die Auslegung des Urteils im [X.], dessen Rechtskraft unabhän-gig von der materiellen Richtigkeit der Entscheidung zu bestimmen sei, ergebe,daß die Honorarforderung des [X.] in Höhe von 54.720 DM endgültig [X.] worden sei. Der [X.] sei als "in vollem Umfang unschlüs-sig" angesehen worden. Dem Urteil lasse sich nicht entnehmen, daß die Klagewegen fehlender prüffähiger Schlußrechnung als derzeit unbegründet abge-wiesen worden sei.[X.] Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung teilweise [X.]. Das Berufungsgericht durfte die Klage nicht wegen des Einwandes [X.] der Vorentscheidung abweisen.- 6 -Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Klage [X.] und die Klage im anhängigen Prozeß denselben Streitgegen-stand betreffen (1). [X.] ist indes seine Auslegung, die frühere Klage [X.] als derzeit, sondern als endgültig unbegründet abgewiesen worden (2).1. Gegenstand eines Rechtsstreits ist der als Rechtsschutzbegehrenoder Rechtsfolgenbehauptung aufgefaßte eigenständige prozessuale An-spruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Klä-ger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssach-verhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Der Klagegrundgeht über die Tatsachen hinaus, welche die Tatbestandsmerkmale einerRechtsgrundlage ausfüllen. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die [X.] natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungs-weise zu dem durch den Vortrag des [X.] zur Entscheidung gestellten [X.] gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbe-gehrens dem Gericht zu unterbreiten hat ([X.], Urteile vom 11. Juli 1996- III ZR 133/95, NJW 1996, 3151 = [X.]R ZPO § 322 Abs. 1, [X.]; vom 19. Dezember 1991 - [X.], [X.]Z 117, [X.] betreffen die beiden [X.]n denselben Streitgegen-stand. Der Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger seinen Anspruch herleitet,ist der Architektenvertrag über die Errichtung eines Mehrfamilienhauses. [X.] ergibt sich gemäß § 631 Abs. 1 BGB aus der [X.]. Dadurch, daß die [X.] bei einer gemäß § 4 Abs. 4 unwirksamenVergütungsvereinbarung dem Architekten einen Anspruch auf Honorar [X.] einräumt, ändert sich der Lebenssachverhalt nicht.2. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den [X.] Rechtskraft der Vorentscheidung verkannt [X.] 7 -a) Nach der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom27. Oktober 1994 - [X.], [X.]Z 127, 254, 259 m.w.N.) ist die Ho-norarklage eines Architekten als zur [X.] unbegründet abzuweisen, wenn [X.] auf das Fehlen einer prüffähigen Schlußrechnung und damitauf fehlende Fälligkeit gestützt wird. [X.] ist, wenn dies nicht im [X.] Ausdruck gebracht wird, sondern sich erst in Auslegung der [X.]. Der Senat hat dementsprechend klargestellt, daß eine Klage alsderzeit unbegründet abgewiesen worden ist, nachdem er durch Auslegung [X.] zu dem Ergebnis gelangt war, daß die Klage vom Berufungsge-richt wegen Fehlens einer prüfbaren Schlußrechnung abgewiesen worden war(Urteil vom 28. Oktober 1999 - [X.], [X.], 430 = [X.] 2000,118 = NJW 2000, 653).b) Die Entscheidungsgründe des [X.], aus denen sich [X.] Gegenstand des klageabweisenden Urteils ergeben (vgl. [X.], Urteile vom2. Dezember 1981 - IV b [X.], [X.]Z 82, 246, 254; vom 18. [X.] - [X.], 92, [X.]Z 124, 164, 166; [X.]/Vollkommer, ZPO, 21. [X.] § 322 Rdn. 31 m.w.N.), sind dahingehend zu verstehen, daß die Klage im[X.] nicht als unbegründet, sondern als derzeit unbegründet abgewiesenworden ist.Das Oberlandesgericht [X.] hat in seiner Entscheidungvom 12. Mai 1995 die Klage deswegen abgewiesen, weil es für die Abrechnungnach den [X.] an der Darstellung der maßgeblichen anrechenbarenKosten fehle und der [X.] "in vollem Umfang unschlüssig" sei. [X.] über die Prüfbarkeit der [X.] und folglich über die Fälligkeit [X.] entschieden worden. Die Prüfung der Fälligkeit ist nur einTeil der [X.]. Der Kläger war nicht gehindert, die Fälligkeit- 8 -durch nachträgliche Erstellung einer prüffähigen Schlußrechnung herbeizufüh-ren.Ullmann [X.] Wiebel Kuffer [X.]

Meta

VII ZR 57/00

28.09.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2000, Az. VII ZR 57/00 (REWIS RS 2000, 1037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1037

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