Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2002, Az. 3 StR 405/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3810

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/01vom4. April 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 4. April 2002,an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] Prof. Dr. Tol[X.]sdorf,Richterin am [X.] [X.],[X.] am [X.] Dr. [X.], [X.], von [X.]als [X.],Staatsanwältin als Vertreterin der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizamtsinspe[X.]torin als Ur[X.]undsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht er[X.]annt:- 3 -1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.]eil [X.] vom 3. Juli 2001a) im Schuldspruch dahirt, daß der Ange[X.]lagte dergefrlichen Körperverletzung und der versuchten rri-schen Erpressung schuldig ist,b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Straf[X.]ammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Ange[X.]lagten wegen gefrlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit versuchter rrischer Erpressung zu drei Jahren Frei-heitsstrafe verurteilt und aus ihr sowie einbezogenen Strafen aus anderen Ur-teilen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet. Mit ihrer zum Nach-teil des Ange[X.]lagten eingelegten Revision erhebt die Staatsanwaltschaft eineVerfahrensrüge und macht sachlichrechtliche Fehler geltend. Sie erstrebt die- 4 -Verurteilung des Ange[X.]lagten auch wegen Geiselnahme und versuchterschwerer rrischer Erpresslt die Strafe fr rechtsfehlerhaft nied-rig. Das Rechtsmi[X.]l hat nur in dem aus der [X.]eilsformel ersichtlichen UmfangErfolg.1. Nach den Feststellungen des [X.]s ver[X.]aufte der Ange[X.]lagtegewerbsmßig [X.]. Seine Wohnung wurde von der [X.], nachdem er von einem seiner Abnehmer, dem Zeugen E. , ge-r der Polizei als Drogenlieferant benannt worden war. Der Ange[X.]lagtedrang deshalb in die Wohnung des Zeugen ein, versetzte ihm Schlverwstete zusammen mit einer weiteren Person das Mobiliar. Er warf [X.], wie er beim Hausbau verwendet wird, zweimal nach dem [X.] und verletzte ihn am Kopf und am Oberschen[X.]el. Außerdem schlug er [X.] herausgerissene Tr des Wohnzimmerschran[X.]s auf den Kopf. Der [X.] dadurch erhebliche Verletzungen. [X.] der Tat beschimpfte der An-ge[X.]lagte den Zeugen wegen dessen Angaben bei der Polizei, hielt ihm vor,deswegen auf der Flucht zu sein, und meinte, am liebsten [X.] er ihm ein Ohrabschneiden oder ihn "jetzt schon" umbringen. Sodann verlangte er von [X.], mit ihm zu einer anderen Person zu fahren, die ebenfalls belastendeAngaben vor der Polizei gemacht ha[X.]. Der Zeuge war froh, den Ange[X.]lagtenauf diese Weise aus seiner Wohnung zu be[X.]ommen, und fuhr mit ihm in [X.], das von der Freundin des Ange[X.]lagten gesteuert wurde, zu der [X.] weiteren Informanten. Auf der Fahrt dorthin beschimpfte und bedrohte [X.] den Zeugen weiter, wobei er er[X.]lrte zrlegen, ob er den [X.] nicht "lieber sofort" in einem Baggerloch versen[X.]en solle. In diesem Zu-sammenhang verlangte er von ihm den Ersatz seines "[X.]". [X.] Drohung, er werde ihn sonst umbringen, forderte der Ange[X.]lagte von dem- 5 -Zeugen die Zahlung von 2.000 DM innerhalb von drei Tagen. Nachdem derandere Informant in seiner Wohnung nicht angetroffen werden [X.]onnte, stiegder Zeuge aus Angst vor weiteren Miûhandlungen des Ange[X.]lagten wieder indas Auto und fuhr eine Strec[X.]e mit. Dabei drohte der Ange[X.]lagte, er werde [X.] "plattmachen", wenn er den anderen Informanten nicht innerhalb derchsten Stunden auftreiben [X.]. Der Zeuge durfte das Auto verlassen understa[X.]te alsbald bei der Polizei Anzeige.2. Ohne Erfolg rt die [X.], das [X.] habe unterVerstoû gegen § 154 a Abs. 3, § 264 StPO seiner Kognitionspflicht nicht [X.] und den Ange[X.]lagten zu Unrecht nicht nach § 239 [X.] verurteilt. [X.] folgender Verfahrensablauf zugrunde: In der An[X.]lageschrift war dem [X.] u. a. vorgeworfen worden, am 12. Mrz 1999 zum Nachteil des [X.] E. eine versuchte schwere rrische Erpressung begangen zu ha-ben. In der [X.] die Staatsanwaltschaft die Strafver-folgung "gemû §§ 154 / 154 a StPO" auf die als tateinheitlich begangenenange[X.]lagten Deli[X.] der §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB und§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB beschr[X.]t.Die [X.] ist der Ansicht, das [X.] [X.] die damitvon der Verfolgung ausgenommene Gesetzesverletzung der Geiselnahme(§ 239 [X.]) gemû § 154 a Abs. 3 StPO wieder in das Verfahren [X.] mssen, nachdem es sich von dem in der An[X.]lageschrift [X.] des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht [X.]. Dies trifft nicht zu.- 6 -a) Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, ob die [X.] (§ 239 [X.]) rhaupt wir[X.]sam ausgeschieden wordenist. Dies [X.] zweifelhaft sein, weil die Staatsanwaltschaft eine [X.]on[X.]rete Be-zeichnung der ausgeschiedenen Ta[X.]ile oder Gesetzesverletzungen (zu derenNotwendig[X.]eit vgl. [X.] iwe-Rosenberg, [X.]. § 154 a Rdn. 8, 20)unterlassen hat.b) Geht man davon aus, [X.] der Tatvorwurf wir[X.]sam von der [X.] worden ist, so bestand fr das [X.] jedenfalls nicht [X.] einer Wiedereinbeziehung.Nach [X.] Rechtsprechung ist die Wiedereinbeziehung eines ge-mû § 154 a StPO ausgeschiedenen Vorwurfs von Amts wegen regelmûiggeboten, wenn das Gericht den Ange[X.]lagten von dem Tatvorwurf, auf den [X.] beschr[X.]t worden war, freisprechen will (vgl. [X.] 154 a Beschr[X.]ung 3 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt nicht vor.Ob eine Verpflichtung zur Wiedereinbeziehung von Amts wegen auchdann besteht, wenn auf Grund des [X.] er[X.]ennbar wird, [X.]die ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen von so erheblichem Gewicht sind,[X.] die Voraussetzungen des § 154 a StPO nicht mehr vorliegen (vgl. [X.] inwe-Rosenberg, [X.]. § 154 a Rdn. 35), und ob diese Vorausset-zungen hier vorliegen, [X.]ann der [X.] ebenfalls offen lassen.Eine Verurteilung wegen § 239 [X.] scheidet schon aufgrund der [X.]roffenen Feststellungen aus. Der Ange[X.]lagte ha[X.] danach die physischeHerrschaft r den Zeugen nicht erlangt, als er ihn zur Fahrt zu dem anderen- 7 -[X.][X.]fer aufforderte. Selbst wenn sich der Ange[X.]lagte des [X.] bemchtigt [X.], [X.] es an dem fr § 239 [X.] erforderlichen fun[X.]-tionalen Zusammenhang zwischen der Bemchtigungslage und der beabsich-tigten Ntigung fehlen. Umst, die jenseits der [X.] einer Wiedereinbezi[X.]n er[X.]ennbar werden lassen, trt [X.] nicht vor.c) Geht man [hingegen] davon aus, [X.] § 239 [X.] nicht wir[X.]sam vonder Verfolgung ausgeschieden ist, [X.] sich die Kognitionspflicht des [X.] auch auf diesen rechtlichen Gesichtspun[X.]t erstrec[X.]t haben. Eine Verlet-zung dieser Pflicht liegt indes nicht vor, weil - wie vorstehend dargelegt - eineBestrafung des Ange[X.]lagten nach § 239 [X.] nicht in Betracht [X.]ommt.3. Die sachlichrechtlichen Beanstandungen dec[X.]en ebenfalls [X.]einenRechtsfehler zu Gunsten des Ange[X.]lagten [X.]) Durch die Feststellungen ist der Versuch einer schweren rri-schen Erpressung nicht belegt. Die Qualifi[X.]ation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 [X.] voraus, [X.] der [X.] das gefrliche Tatmi[X.]l bei der Tat zur [X.] der raubspezifischen Ntigung verwendet (Trle/[X.], [X.]. § 250 Rdn. 7 a). Als der Ange[X.]lagte im Auto die Zahlung forderte,setzte er [X.]ein gefrliches Tatmi[X.]l ein. [X.] er, als er in der Wohnung [X.] mit gefrlichen Wer[X.]zeugen auf diesen einwir[X.], bereits daran ge-dacht ha[X.], von ihm auch noch Geld zu verlangen, und damit unter Verwen-dung eines gefrlichen Wer[X.]zeugs Gewalt angewandt ha[X.], die [X.] ster [X.]on[X.]ludent zûernden Drohung sein sollte, hat das [X.]- 8 -nicht feststellen [X.]. Die zu diesem Ergebnis frende Beweiswrdigung istrechtsfehlerfrei.b) Die R, das [X.] habe bei der Strafzumessung die "gebote-nen generalprventiven Erwûer Acht gelassen", [X.] besorgen, [X.]die [X.] dem Gedan[X.]en der [X.] ein zu hohesGewicht beimiût und dabei [X.] acht [X.], [X.] dieser Strafzwec[X.] nur inner-halb des Spielraums fr die schuldangemessene Strafe berc[X.]sichtigt werdendarf ([X.]R StGB § 46 Abs. 1 [X.] 8 m. w. N.). Im rigen wirddurch das Schweigen in den [X.]eilsgricht bewiesen, [X.] die [X.] den Umstand des Versuchs gewaltsamer Zeugenbeeinflussung durch [X.] bei der Strafzumessung nicht erwogen hat. Die schriftlichen Ur-teilsgrmssen nur die bestimmenden Strafzumessungsgrwiederge-ben (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Eine unvertretbar niedrige Strafe, die einenrevisionsgerichtlichen Eingriff in die dem Tatrichter vorbehaltene Strafzumes-sung erlauben [X.], hat das [X.] nicht vert.4. Rechtsfehlerhaft hat das [X.] jedoch - was die Beschwerde-frerin nicht [X.], worauf aber der [X.] zutreffend [X.] hat - Tateinheit zwischen der gefrlichen Krperverletzung und derversuchten rrischen Erpressung angenommen. Die [X.] beider Tatrschneiden sich nicht. Die gefrliche [X.] beendet, ehe der Versuch der rrischen Erpressung begonnen hat. Indem Verlassen der Wohnung und dem Antritt der Autofahrt liegt eine [X.], so[X.] auch bei natrlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Tat nicht vorliegt.Die den beiden selbstigen Taten zugrundeliegende einheitliche Motivationverbindet diese nicht zur Tateinheit.- 9 -Der [X.] schlieût aus, [X.] sich der Ange[X.]lagte gegen den [X.] Begehung anders [X.] verteidigen [X.], [X.] den Schuldspruch selbst. Dies [X.] zur Aufhebung des Strafausspruchs.Der neue Tatrichter wird fr beide Taten Einzelstrafen festzusetzen haben. Beider Gesamtstrafenbildung wird er auch zu prfen haben, ob nicht das [X.] Amtsgerichts [X.] vom 29. Januar 1998 oder - bei dessen Erledi-gung - das [X.]eil des [X.] vom 20. April 1999 [X.]wir[X.]ungentfaltet hat, was - je nach dem Ergebnis der [X.] - die Bildung mehrererGesamtstrafen erforderlich machen [X.].5. Die durch § 301 StPO veranlaûte [X.] hat [X.]einen [X.] Nachteil des Ange[X.]lagten ergeben. Das [X.] hat zutreffend das mitdem Ziel der Herausgabe von Geld eingesetzte Ntigungsmi[X.]l als Drohungmit gegenwrtiger Lebensgefahr angesehen (vgl. [X.]R StGB § 255 [X.]) und einen strafbefreienden Rc[X.]tritt des Ange[X.]lagten verneint (vgl. [X.],[X.]. vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, insoweit in [X.]St 44, 161 nicht abge-druc[X.]t).Tol[X.]sdorf [X.] am [X.] Dr. [X.] ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tol[X.]sdorf [X.] von [X.]

Meta

3 StR 405/01

04.04.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2002, Az. 3 StR 405/01 (REWIS RS 2002, 3810)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3810

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