Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. VI ZR 175/11

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8815

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]/11
Verkündet am:

22. Januar 2013

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 106 Abs. 3 Fall 3, § 108 Abs. 1
a)
Zum Vorliegen der "Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation" als Voraussetzung einer gemeinsamen [X.].
b)
Eine Bindung gemäß §
108 Abs.
1 [X.] besteht nicht hinsichtlich der Frage, ob eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegt.
[X.], Urteil vom 22. Januar 2013 -
VI [X.]/11 -
OLG [X.]

LG Meiningen

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2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
22. Januar 2013
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge und [X.] und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 25.
Mai 2011 aufgeho-ben.
Die Berufung
der [X.]
gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 24. August 2010 wird [X.].
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die
[X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin macht als Berufsgenossenschaft und zuständiger
Unfallver-sicherer
für das Unternehmen G.
Bau GmbH & Co. KG Schadensersatzansprü-che aus einem Unfall des bei ihr versicherten und bei dem vorgenannten Unter-nehmen beschäftigten Geschädigten geltend.
Die [X.] war damit beauftragt, Straßenbauarbeiten auf einer Baustelle am Ende der Straße "Zum Sand" durchzuführen. Der Ge-schädigte führte am Unfalltag Teer-
und Asphaltierarbeiten durch.
Der
Beklagte 1
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3

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zu
2 ist bei der [X.] zu
1 beschäftigt. Er hatte den Auftrag, benötigtes Füllgut mit einem bei der [X.] zu
3 haftpflichtversicherten Lkw anzuliefern, dessen Halterin die Beklagte zu 1 war.
Der Beklagte zu
2 fuhr mit dem mit Bitumen und Teer beladenen Lkw rückwärts in die Straße "Zum Sand" ein. Das Ladegut sollte auf der am Ende der Straße gelegenen Baustelle abgeliefert werden. Dazu
setzte der Beklagte zu
2 mehrere hundert Meter auf der [X.] zurück, ohne sich eines Einweisers zu bedienen. Dabei übersah er zwei am rechten Fahrbahnrand ge-parkte Lkw und fuhr auf den einen auf, der gegen den dahinter abgestellten Lkw geschoben wurde. Zwischen diesen beiden Lkw stand der Geschädigte. Er wurde eingequetscht und erlitt schwere Verletzungen.
Die Klägerin begehrt Ersatz der
für den Geschädigten
erbrachten Auf-wendungen und Feststellung, dass die [X.] als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, die weiter entstandenen und zukünftig entstehenden Aufwendun-gen aus dem Arbeitsunfall zu ersetzen.
Das [X.] hat der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Beru-fung der [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Haftung der [X.] nach §
106 Abs.
3,
§
104 Abs.
1 Satz
1, § 105 Abs. 1
SGB
VII ausgeschlossen, 3
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weil sich der Unfall entgegen der Ansicht des [X.]s auf einer gemein-samen Betriebsstätte ereignet habe. Eine gemeinsame Betriebsstätte verlange ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken der beteiligten Arbeiter in der konkreten Unfallsituation.
Ein "Miteinander" in diesem Sinne könne auch still-schweigend aufeinander bezogen sein. Eine
"Aufeinanderbezogenheit"
liege auch dann vor, wenn sich die Arbeiter "[X.] in die [X.]" kommen könnten, aber stillschweigend aus dem Weg gingen, weil einer von ihnen vor-beifahren wolle. Diese Voraussetzung liege vor. Der Geschädigte sei [X.], um den [X.] Lkw vorbeifahren zu lassen. Dies stelle ein stillschweigend aufeinander abgestimmtes Verhalten dar und reiche für die Bejahung einer gemeinsamen Betriebsstätte in der konkreten Unfallsituation aus.
Darüber hinaus sei eine Haftungsprivilegierung der [X.] bereits deshalb anzunehmen, weil unstreitig sozialrechtlich ein "Betriebsunfall"
aner-kannt worden sei. Daran seien die Zivilgerichte nach §
108 SGB
VII gebunden.
Ein Anspruch der Klägerin aus §
110 Abs.
1 SGB
VII sei ebenfalls nicht gegeben,
weil eine grobe Fahrlässigkeit des [X.] zu
2 nicht vorliege.

II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Das [X.] hat der Klägerin zu Recht gemäß
§ 116 Abs. 1 SGB X, § 7 Abs. 1, § 18 Abs.
1 [X.], § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verbin-dung mit § 9 Abs. 5 [X.] den geltend gemachten Anspruch im Umfang der Te-norierung zugesprochen.

Entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts
liegt keine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebs-7
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5

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stätte im Sinne des §
106 Abs.
3
Fall 3
SGB
VII vor, welche
eine Haftungsprivi-legierung nach §§
104, 105 SGB
VII oder nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses rechtfertigen könnte.
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats er-fasst der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung still-schweigend durch [X.] erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinan-der im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezo-genes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tä-tigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufei-nander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile vom 17.
Oktober 2000 -
VI
ZR 67/00, [X.]Z 145, 331, 336; vom 24.
Juni 2003 -
VI
ZR 434/01, [X.]Z 155, 205, 207
f.;
vom 16.
Dezember 2003 -
VI
ZR 103/03, [X.]Z 157, 213, 216
f.; vom 17.
Juni 2008 -
VI
ZR 257/06, [X.]Z 177, 97 Rn.
19; vom 1.
Februar 2011 -
VI
ZR 227/09, [X.], 500 Rn.
7; vom 10.
Mai 2011 -
VI
ZR 152/10, VersR
2011, 882 Rn.
12).
§
106 Abs.
3 Fall 3 SGB
VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander treffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zu-sammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbe-stand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos [X.] vollziehen,
genügen ebensowenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 23.
Januar 2001 -
VI
ZR 10
-

6

-

70/00, [X.], 372, 373; vom 14.
September 2004 -
VI
ZR 32/04, [X.], 1604
f.;
vom 8. Juni 2010 -
VI
ZR 147/09, [X.], 1190 Rn.
14; vom 1.
Februar 2011 -
VI
ZR 227/09, aaO; vom 10. Mai 2011 -
VI
ZR 152/10, aaO; vom 11.
Oktober 2011 -
VI
ZR 248/10, [X.], 1567 Rn.
9).
2. Zwar legt das Berufungsgericht der Prüfung die zutreffende Definition der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des §
106 Abs.
3 Fall 3 SGB
VII zu-grunde. Es gibt auch zutreffend die Merkmale
wieder, die nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats für die "gemeinsame" Betriebsstätte prägend sind.
Das Berufungsgericht lässt aber außer Betracht, dass im Streitfall die Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsi-tuation fehlt, die die "gemeinsame Betriebsstätte"
entscheidend kennzeichnet. Die Beurteilung, ob in einer Unfallsituation eine "gemeinsame" Betriebsstätte vorlag, muss sich auf konkrete Arbeitsvorgänge beziehen und
knüpft daran an, dass eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation gegeben ist (Senatsurteile vom 10. Mai 2011 -
VI
ZR 152/10, aaO, Rn. 12, 15 f.;
vom 11.
Oktober 2011 -
VI
ZR 248/10, aaO mwN).
Eine solche Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Geschädigten, der Teer-
und Asphaltierarbeiten durchführte, und der Tätigkeit des [X.] zu
2, welcher das dafür erforderliche Füllmaterial anlieferte, läge zwar vor, wenn sich der Unfall entsprechend dem nach den Ausführungen der [X.] üblichen Arbeitsablauf bei den Abladevorgängen am "Fertiger" an der Baustelle selbst zugetragen hätte. Unstreitig befand sich der Geschädigte zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls aber nicht an der Stelle, wo an dem "Fertiger"
gearbeitet wurde,
bzw. bei dem Bagger, wo der Abladevorgang stattfinden [X.]. Er hatte sich vielmehr von dieser Stelle wegbegeben und war im Zeitpunkt des Unfalls wieder auf dem Rückweg zur Baustelle, als er zwischen den ge-parkten Fahrzeugen eingequetscht wurde.
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12
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7

-

Das Berufungsgericht
hat
für die "gewisse Verbindung zwischen den [X.] als solchen in der konkreten Unfallsituation" alleine darauf abgestellt, dass der Geschädigte beiseitegetreten ist, um den [X.] Lkw, an dessen Steuer der Beklagte zu
2 saß, vorbeifahren zu lassen. Dies stelle ein stillschweigend aufeinander abgestimmtes Verhalten dar und reiche für die [X.] einer gemeinsamen Betriebsstätte in der konkreten Unfallsituation aus. Dies trifft indes nicht zu. Zwar kann die notwendige Arbeitsverknüpfung im Ein-zelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Un-ternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen und unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Betei-ligten solche vereinbaren (vgl. Senatsurteil vom 11.
Oktober 2011 -
VI
ZR 248/10, aaO, Rn.
11 mwN). Eine solche Verständigung ergibt sich aber aus den Feststellungen des Berufungsgerichts
und dem [X.]vortrag
nicht. Zwar haben die [X.] auch vorgetragen, der Geschädigte
habe
die Annäherung des Lkw an den Abladeort und den Abladevorgang beobachten und ggf. durch Anweisungen Hilfe leisten wollen. Dass er in der konkreten Unfallsituation inso-weit tätig war oder
eine Verständigung mit dem [X.] zu
2 stattgefunden hat, ist aber weder
festgestellt
noch von den [X.] vorgetragen. Vielmehr wird mit dem "Ausweichen" des Geschädigten vor dem herannahenden Lkw nur ein Verhalten aufgezeigt, das nicht über dasjenige hinausgeht, was von jedem anderen Passanten zu erwarten war. Ein bewusstes Miteinander in einem Ar-beitsablauf oder ein zumindest tatsächlich aufeinander bezogenes Zusammen-wirken zwischen dem Geschädigten und dem [X.] zu
2 lässt sich daraus nicht ableiten. Insofern bestand auch nicht
die für eine gemeinsame Betriebs-13
-

8

-

stätte typische Gefahr, dass sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkei-ten "[X.] in die [X.] kommen", welche den Haftungsausschluss
nach §
106 Abs.
3 Fall 3 SGB
VII
rechtfertigt. Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann
(vgl. dazu Senatsurteil vom
16.
Dezember 2003 -
VI
ZR 103/03, aaO, 217
ff.).
Dies war hier nicht der Fall.

3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Haftungspri-vilegierung der [X.] auch nicht deshalb anzunehmen, weil unstreitig sozi-alrechtlich ein "Betriebsunfall"
anerkannt worden ist. Eine Bindung gemäß
§
108 Abs.
1 SGB
VII an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträ-ger und der Sozialgerichte besteht nicht, wenn es nach Anerkennung eines Ar-beitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft nur noch um die Frage geht, ob der in Anspruch genommene Schädiger wegen des Vorliegens einer gemein-samen Betriebsstätte haftungsprivilegiert ist, oder wenn das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte zu verneinen ist (vgl. [X.], 602; [X.], [X.], 162; [X.]/Ricke, SGB
VII §
108
Rn.
7a
(Stand: Dezember 2011); [X.], [X.], 809, 817).
4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist das Berufungsurteil auf-zuheben
und die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.]s zurückzuweisen. Der erkennende Senat
kann
in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ein erheblicher neuer Tatsachenvortrag ist nicht zu erwarten. Die [X.] haben
das landge-richtliche Urteil nur hinsichtlich der Verneinung einer gemeinsamen [X.] und eines Mitverschuldens des Geschädigten angegriffen. Auch hinsicht-14
15
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9

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lich der Ausführungen zum Mitverschulden ist ein Rechtsfehler des Landge-richts indes nicht ersichtlich, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Ent-scheidungsgründe
im angefochtenen Urteil
das Berufungsgericht
Bezug ge-nommen hat.
Galke
Wellner
Pauge

[X.]
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.08.2010 -
2 O 517/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.05.2011 -
7 U 774/10 -

Meta

VI ZR 175/11

22.01.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. VI ZR 175/11 (REWIS RS 2013, 8815)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8815

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I-1 U 205/13 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

9 U 140/15

9 U 53/15

Zitiert

VI ZR 175/11

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