Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2023, Az. 5 StR 560/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4743

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Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 5. Juni 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 13. April 2023 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2022 mit Beschluss vom 13. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet er sich mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO), mit der er eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, die darin bestehen soll, dass der Senat entweder „das entgegenstehende Unionsrecht und unionsrechtlich determinierte Datenschutzrecht übersehen oder (…) dem Beschwerdeführer wesentliche Gründe seiner Entscheidung vorenthalten“ habe.

2

Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

3

Dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet ebenso wenig eine Gehörsverletzung, wie der Umstand, dass die Entscheidung insoweit durch nicht näher begründeten Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ergangen ist. Der Senat war nicht gehalten, in seinem Beschluss zu den mit der Revision mitgeteilten Erwägungen im Einzelnen Stellung zu beziehen. Er durfte insoweit auf die Zuschrift des [X.] verweisen, die nicht nur alle Gründe der Unzulässigkeit der erhobenen Verfahrensrügen unter Einschluss des im Senatsbeschluss nochmals hervorgehobenen Umstands aufgezählt, sondern auch dargelegt hat, weshalb die zugehörigen Überlegungen der Revision nicht verfangen. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung eines die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. nur [X.], Beschluss vom 1. Juni 2021 – 3 StR 20/21). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07; [X.], Beschluss vom 25. Januar 2022 – 3 StR 63/21).

Cirener     

  

Gericke     

  

Mosbacher

  

[X.]     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 560/22

19.07.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 13. April 2023, Az: 5 StR 560/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2023, Az. 5 StR 560/22 (REWIS RS 2023, 4743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4743

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 63/21

2 BvR 792/11

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