Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2010, Az. 4 StR 412/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2707

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 412/10 vom 5. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2010 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2010 wird a) das Verfahren insoweit eingestellt, als dem Ange-klagten die Vergehen des Betruges, des [X.] in zwei Fällen und des vorsätzlichen Fah-rens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zur Last ge-legt werden; die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] werden der Staatskasse auferlegt; b) der Tenor des angefochtenen Urteils teilweise [X.] und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge in zwei Fällen zu lebens-langer Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld des Angeklag-ten wird festgestellt. Die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-rungsverwahrung wird angeordnet. In [X.] erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 auf die Mindestverbüßungszeit der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe an-gerechnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die Kosten und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. - 3 - 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird [X.]. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge in zwei Fällen sowie - in [X.] hierzu - des Betruges, des [X.] in zwei Fällen und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrer-laubnis in zwei Fällen schuldig gesprochen, ihn deswegen —zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von lebenslanger [X.] verurteilt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und seine Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Verurteilung des Angeklagten wegen der im Tenor des landge-richtlichen Urteils genannten Vergehen stand ein Verfahrenshindernis entge-gen. Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 18. August 2010 Folgendes ausgeführt: 2 "Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils kann wegen Verstoßes gegen den auslieferungsrechtlichen Grundsatz der Spezialität insoweit nicht bestehen bleiben, als der Angeklagte wegen Betrugs, [X.] in zwei Fällen und vorsätzli-- 4 - chen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen verurteilt worden ist. Das aus der Spezialitätsbindung folgende Verfah-renshindernis ist auf die Sachrüge hin von Amts wegen zu be-achten ([X.]St 19, 118, 119). Der Angeklagte ist am 1. Juli 2008 in [X.] auf Grund eines dortigen Haftbefehls festgenommen worden. Mit [X.] vom 17. Juli 2008 ist um seine Auslieferung wegen der Ermordung von [X.]und [X.]auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts [X.] vom 2. Juli 2008 ([X.]) und zur Strafvollstreckung er-sucht worden ([X.] 912 AR 694/08 Bl. 100). Unter Bezugnahme auf dieses Auslieferungsersuchen hat das [X.]ische Bundesamt für Justiz mit Entscheid vom 11. September 2008 die Auslieferung des Angeklagten 'für sämtliche im oben er-wähnten Auslieferungsersuchen aufgeführten strafbaren Handlungen' bewilligt ([X.] 912 AR 694/08 Bl. 105). Somit sind die vom Angeklagten im [X.] an die Morde begangenen Straftaten (Betrug, Computerbetrug und Fahren ohne Fahrer-laubnis), die im [X.] vom 2. Juli 2008 nicht aufgeführt waren, nicht Gegenstand der [X.] gewesen. Da der Angeklagte gegenüber den [X.] Behörden auch nicht auf die Einhaltung des Spezialitäts-grundsatzes verzichtet hat - er hat vielmehr dem vereinfachten Auslieferungsverfahren widersprochen ([X.] 912 AR 694/08 Bl. [X.]) -, besteht hinsichtlich der 3. bis 7. Tat der Urteils-gründe das Verfahrenshindernis der Spezialität, so dass das Verfahren insoweit einzustellen ist. Die auslieferungsrechtliche Spezialität hindert allerdings im Verhältnis zur [X.] grundsätzlich nicht, dass ein und die-selbe verfolgbare Tat unter einem anderen oder zusätzlichen (auslieferungsfähigen) rechtlichen Gesichtspunkt gewertet wird, als die ausländischen Behörden nach ihren [X.] bei der Auslieferung zugrunde gelegt haben (vgl. [X.]R StPO vor § 1/Verfahrenshindernis Spezialität 3). Art. 38 Abs. 1 a des [X.] Rechtshilfegesetzes stellt für den Umfang der [X.] auf die 'Handlung' ab ([X.]/[X.]/[X.]/Hackner, [X.], 4. Aufl. [X.]). [X.] ist die [X.] vom 11. September - 5 - 2008, die bezüglich des Sachverhalts keine Einschränkung enthält, an die im Auslieferungsersuchen aufgeführten strafba-ren Handlungen geknüpft. Damit konnten die beiden Mordta-ten im Sinn(e) des § 264 StPO, die im [X.] vom 2. Juli 2008 entsprechend dem damaligen Kenntnisstand kurz umrissen sind, rechtlich umfassend als Mord in zwei Fäl-len, jeweils in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, gewürdigt werden". Dem tritt der Senat bei. 3 2. Der Senat hat daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Verfahren insoweit eingestellt, als der Grundsatz der Spezialität einer Aburtei-lung des Angeklagten entgegensteht. 4 An der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe ändert dies nichts (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB). Auch die Feststellung der beson-deren Schwere der Schuld gemäß § 57 b StGB kann bestehen bleiben. Das [X.] hat mit [X.] Begründung auf die besondere [X.] der beiden Morde abgestellt. 5 Die Sicherungsverwahrung war gemäß § 66 Abs. 1 StGB zwingend an-zuordnen (zum Nebeneinander von lebenslanger Freiheitsstrafe und Siche-rungsverwahrung vgl. BT-Drucks. 14/8586 S. 5). 6 - 6 - Der Senat hat ferner - wie vom [X.] beantragt - das angefochtene Urteil dahin ergänzt, dass der Anrechnungsmaßstab für in [X.] erlittene Auslieferungshaft bestimmt wird (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; vgl. [X.], Beschluss vom 27. Mai 1992 Œ 2 StR 209/92). Zur Klarstellung hat er die Urteilsformel des erstinstanzlichen Urteils insgesamt neu gefasst. 7 [X.] Cierniak [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 412/10

05.10.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2010, Az. 4 StR 412/10 (REWIS RS 2010, 2707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2707

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