Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 09.12.2010, Az. Xa ZR 80/10

10a. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 562

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Gegenstand

FluggastrechteVO: Vorabentscheidungsersuchen zur Klärung der Frage, wie sich die Zeit der Verspätung bei einer Flugreise mit Anschlussflug errechnet


Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung von Art. 6 und Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004 des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 (ABl. EG L 46 vom 17. Februar 2004 S. 1 ff.) folgende Fragen vorgelegt:

a) Steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung zu, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung definierten Grenzen liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt?

b) Für den Fall, dass die erste Frage zu verneinen ist:

Ist für die Frage, ob eine Verspätung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vorliegt, bei einem aus mehreren Teilstrecken zusammengesetzten Flug auf die einzelnen Teilstrecken oder auf die Entfernung zum letzten Zielort abzustellen?

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem [X.] werden gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung von Art. 6 und Art. 7 der Verordnung ([X.]) 261/2004 des [X.] und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 ([X.]. [X.] L 46 vom 17. Februar 2004 S. 1 ff.) folgende Fragen vorgelegt:

a) Steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung zu, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung definierten Grenzen liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt?

b) Für den Fall, dass die erste Frage zu verneinen ist:

Ist für die Frage, ob eine Verspätung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vorliegt, bei einem aus mehreren Teilstrecken zusammengesetzten Flug auf die einzelnen Teilstrecken oder auf die Entfernung zum letzten Zielort abzustellen?

Gründe

1

A. Der Kläger zu 1 buchte bei der Beklagten für seine Ehefrau, die Klägerin zu 2 (nachfolgend: Klägerin), einen Flug von [X.] über [X.] und [X.] nach [X.] in [X.] und zurück. Der Hinflug von [X.] nach [X.] war für den 16. Mai 2006 6.30 Uhr, der Anschlussflug von [X.] nach [X.] für 10.15 Uhr vorgesehen. Der Flug von [X.] nach [X.] sollte dort planmäßig um 23.30 Uhr ankommen.

2

Der Abflug von [X.] nach [X.] mit einem Flugzeug der Beklagten verzögerte sich bis kurz vor 9.00 Uhr. Die bereits bei [X.] in [X.] mit Bordkarten für die gesamte Reise versehene Klägerin erreichte [X.] erst, als das für den Anschlussflug von [X.] nach [X.] vorgesehene Flugzeug der Beklagten bereits abgeflogen war. Die Klägerin wurde von der Beklagten auf einen späteren Flug umgebucht, der um 23.15 Uhr erfolgte. Die Klägerin erreichte daher den Flug nach [X.] nicht. Sie kam schließlich am 17. Mai 2006 um 10.30 Uhr in [X.] an.

3

Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 25,85 € sowie an die Klägerin weitere 931,76 € jeweils nebst Zinsen zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen.

4

Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter, soweit sie zur Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von 600 € an die Klägerin verurteilt worden ist.

5

Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

6

B. Die Entscheidung über die Revision hängt davon ab, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung ([X.]) Nr. 261/2004 des [X.] und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung des Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 295/91 (nachfolgend: [X.]) zusteht.

7

I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Ausgleichszahlung für begründet gehalten und seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Anspruch der Klägerin ergebe sich zwar nicht daraus, dass eine wesentliche Verzögerung eines Flugs als Annullierung oder als Nichtbeförderung im Sinne des Art. 2 Buchst. j bzw. l [X.] angesehen werden könne und damit über Art. 5 Abs. 1 Buchst. c oder Art. 4 Abs. 3 [X.] der Weg zu einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c [X.] eröffnet wäre. Nach der Rechtsprechung des [X.]s der [X.] gewähre die Verordnung jedoch entsprechend Art. 5 Abs. 2 Buchst. [X.] anderweitig beförderten Fluggästen den in Art. 7 [X.] vorgesehenen Ausgleichsanspruch, wenn das Luftfahrtunternehmen sie nicht anderweitig mit einem Flug befördere, der nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugszeit starte und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreiche. Diesen Fluggästen stehe ein Ausgleichsanspruch zu, wenn sie gegenüber der ursprünglich von dem Luftfahrtunternehmen angesetzten Dauer einen [X.]verlust von drei Stunden oder mehr erlitten, wobei bei einem nicht Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b [X.] unterliegenden Flug bei einer unter vier Stunden liegenden Verspätung die Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c [X.] um 50 % gekürzt werden könne. Das Flugzeug sei in [X.] circa zweieinhalb Stunden nach der planmäßigen Abflugszeit gestartet und die Klägerin habe [X.] als ihr planmäßiges Endziel erst am frühen Morgen des folgenden Tages statt wie planmäßig vorgesehen um 17.25 Uhr erreicht. Damit habe die Verspätung weit mehr als vier Stunden betragen. Die Flüge von [X.] nach [X.] und von [X.] nach [X.] seien als ein Flug im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a [X.] zu bewerten. Für diese Strecke betrage der Ausgleichsanspruch 600 €.

8

II. Dies hält der Überprüfung nur dann stand, wenn die - in der Vorlageentscheidung des High Court of England and Wales - [X.] - (CO 6569/2010) zur Überprüfung gestellte - Rechtsprechung des [X.]s der [X.], wonach einem Fluggast auch im Falle der Verspätung ein Ausgleichsanspruch entsprechend Art. 7 Abs. 1 [X.] zusteht, auch für den Fall gilt, dass beim Start noch keine Verspätung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 [X.] vorgelegen hat, die Ankunft am Zielort aber dennoch mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt ist.

9

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der Klägerin stehe ein Anspruch wegen Annullierung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c [X.]) oder Nichtbeförderung (Art. 4 Abs. 3 [X.]) nicht zu.

a) Der für die Klägerin gebuchte Flug ist nicht annulliert worden. Als Annullierung ist gemäß Art. 2 Buchst. l [X.] die Nichtdurchführung eines geplanten Flugs anzusehen, für den zumindest ein Platz reserviert war. Nach der Rechtsprechung des [X.]s der [X.] ist grundsätzlich von einer Annullierung auszugehen, wenn die Planung des ursprünglichen Flugs aufgegeben wird und die Fluggäste dieses Flugs zu den Fluggästen eines anderen, ebenfalls geplanten Flugs stoßen, und zwar unabhängig von dem Flug, für den die so umgebuchten Fluggäste gebucht hatten ([X.], Urteil vom 19. November 2009 - [X.]/07 und [X.]/07, NJW 2010, 43 = [X.], 282 Rn. 36 - [X.]/[X.]). Im Streitfall hat der geplante Flug nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stattgefunden, der Abflug hat sich jedoch bis kurz vor 9.00 Uhr verzögert. In einem solchen Fall handelt es sich um einen verspäteten Flug, der unabhängig von der Dauer der Verspätung, auch wenn es sich um eine große Verspätung handelt, nicht als annulliert angesehen werden kann, wenn der Abflug entsprechend der ursprünglichen Flugplanung stattfindet ([X.] aaO Rn. 36). Wann ein Flug verspätet ist, regelt die Verordnung in ihrem Art. 6 ([X.] aaO Rn. 31, 32).

b) Es handelt sich auch nicht um einen Fall der Nichtbeförderung, die nach Art. 4 Abs. 3 [X.] einen Anspruch des Fluggastes auf Ausgleichszahlung auslöst. Eine Nichtbeförderung liegt nach Art. 2 Buchst. j [X.] vor, wenn das Luftfahrtunternehmen sich weigert, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 [X.] genannten Bedingungen beim Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind. Der Ausgleichsanspruch nach dieser Vorschrift hat mithin drei Voraussetzungen: Der Fluggast muss entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen oder von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug verlegt worden sein. Er muss sich zur angegebenen [X.] oder mangels einer solchen Angabe 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung ("Check-in") eingefunden haben. Dem am Flugsteig erschienenen Fluggast muss der Einstieg ("Boarding") gegen seinen Willen verweigert worden sein (Senat, Urteil vom 30. April 2009 - [X.] und [X.], [X.], 2740 Rn. 7). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin ist in [X.] erst eingetroffen, als der vorgesehene Anschlussflug bereits gestartet war.

2. Ob der geltend gemachte Ausgleichsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Verspätung begründet ist, hängt davon ab, ob Art. 7 Abs. 1 [X.] auch dann herangezogen werden kann, wenn keine Verspätung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 [X.] vorliegt.

Der [X.] der [X.] hat in seiner Entscheidung vom 19. November 2009 (aaO Rn. 61) ausgeführt, die Fluggäste verspäteter Flüge könnten den in Art. 7 [X.] vorgesehenen Anspruch auf Ausgleich geltend machen, wenn sie wegen solcher Flüge einen [X.]verlust von drei Stunden oder mehr erlitten, wenn sie also ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichten. Dies folge daraus, dass die von den Fluggästen im Fall einer Annullierung und einer Verspätung erlittenen Schäden einander entsprächen und die Fluggäste verspäteter Flüge und annullierter Flüge deshalb nicht unterschiedlich behandelt werden könnten, ohne dass gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen würde. Damit hat er entschieden, dass der Ausgleichsanspruch auch Fluggästen verspäteter Flüge zustehen kann.

Der [X.] hat weiter ausgeführt, es werde unter solchen Umständen der in Art. 7 [X.] vorgesehene Anspruch gewährt, wenn das Luftfahrtunternehmen Fluggäste nicht anderweitig mit einem Flug befördere, der nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit starte und das Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreiche. Diese Fluggäste erlangten somit einen Ausgleichsanspruch, wenn sie gegenüber der ursprünglich von dem Luftfahrtunternehmen angesetzten Dauer einen [X.]verlust von drei Stunden oder mehr erlitten (Rn. 57).

Damit ist nach dem Verständnis des Senats noch nicht die Frage geklärt, ob für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 Abs. 1 [X.] allein die Dauer der Verspätung am letzten Zielort maßgeblich ist oder ob ein Ausgleichsanspruch wegen Verspätung zusätzlich voraussetzt, dass der Tatbestand von Art. 6 Abs. 1 [X.] erfüllt ist, also schon der Start mit einer Verzögerung erfolgt ist, die die in Art. 6 Abs. 1 [X.] definierten Grenzen übersteigt.

Für die zuerst genannte Auffassung könnte der vom [X.] in seinem Urteil vom 19. November 2009 herangezogene Grundsatz der Gleichbehandlung sprechen. Nachdem der [X.] über den Wortlaut der Verordnung hinaus einen Ausgleichsanspruch auch für den Fall der Verspätung bejaht hat, könnten seine Überlegungen zur Gleichbehandlung von Fluggästen es nahelegen, Art. 7 [X.] auch bei einer reinen [X.] anzuwenden. Der [X.] hat insoweit darauf abgestellt, dass die Verordnung darauf abziele, den Schaden standardisiert und sofort zu beheben, der in einem [X.]verlust der betroffenen Fluggäste bestehe und der angesichts seines irreversiblen Charakters nur mit einer Ausgleichszahlung ersetzt werden könne. Dieser Schaden entstehe nicht nur den Fluggästen annullierter Flüge, sondern auch den Fluggästen verspäteter Flüge, die vor dem Erreichen ihres Zielorts eine längere Beförderungszeit als die ursprünglich von dem Luftfahrtunternehmen angesetzte hinnehmen müssten (aaO Rn. 51 bis 53).

Der [X.] hat jedoch auch anerkannt, dass der von der Verordnung vorgesehene Ausgleich durch verschiedene Formen von Maßnahmen verwirklicht wird, die Gegenstand von Regelungen sind, die an die Nichtbeförderung oder die Annullierung oder große Verspätung eines Flugs anknüpfen (aaO Rn. 51). Er hat die Gleichstellung von Fluggästen verspäteter und annullierter Flüge nicht allein mit dem Gleichheitssatz begründet, sondern aus dem Gleichheitssatz lediglich ein zusätzliches Argument (aaO Rn. 46) für das zuvor aus der Auslegung des verfügenden Teils des Gemeinschaftsrechtsakts unter Berücksichtigung seiner Gründe und seiner Ziele abgeleitete Ergebnis gewonnen. Der Ausgleichsanspruch folgt danach primär aus der Verknüpfung, die der [X.] in Erwägungsgrund 15 zwischen dem Begriff der großen Verspätung und dem Ausgleichsanspruch vorgenommen hat (aaO Rn. 43), und der Zielsetzung der Verordnung, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste unabhängig davon sicherzustellen, ob sie von einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung eines Flugs betroffen sind (aaO Rn. 44). Dies könnte es ausschließen, der Verordnung Ansprüche zu entnehmen, die nicht an einen der Tatbestände der Art. 4 bis 6 [X.] anknüpfen, sondern an die [X.], die nach der Verordnung lediglich für die Prüfung der Frage von Bedeutung ist, ob der Ausgleichsanspruch entfällt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c [X.]) oder gekürzt wird (Art. 7 Abs. 2 [X.]).

3. Ist die erste Frage zu verneinen, so ist weiter entscheidungserheblich, wonach es sich beurteilt, ob eine Verspätung vorliegt. In Betracht kommt bei einem aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flug, dass hierfür maßgeblich ist, ob der erste Teilflug sich um die in Art. 6 Abs. 1 [X.] genannte [X.]spanne verzögert hat. Es könnte in einem solchen Fall aber auch auf die Entfernung zum letzten Zielort abzustellen sein. Im vorliegenden Fall läge eine Verspätung nicht vor, wenn die [X.] bis zum letzten Zielort maßgeblich wäre, denn dann wäre Voraussetzung, dass sich die Abflugzeit um mehr als 4 Stunden verzögert hätte (Art. 6 Abs. 1c [X.]), was für den Abflug in [X.] nicht zutrifft. Käme es hingegen auf die erste Teilstrecke an, so läge eine Verspätung vor (Art. 6 Abs. 1a [X.]), denn dazu genügte der um etwa zweieinhalb Stunden verspätete Abflug von [X.] nach [X.]. Dies müsste zu unterschiedlichen Ergebnissen je nach der Länge der ersten Teilstrecke führen, auch wenn die Verzögerung der Ankunft am letzten Zielort gleich groß ist. Dies könnte mit den oben wiedergegebenen Erwägungen des [X.]s der [X.], die für eine Gleichbehandlung von Fluggästen annullierter und verspäteter Flüge sprechen, unvereinbar sein. Denn danach soll diesen Fluggästen ein Ausgleichsanspruch zustehen, wenn sie gegenüber der ursprünglich von dem Luftfahrtunternehmen angesetzten Dauer einen [X.]verlust von drei Stunden oder mehr erleiden (Rn. 57).

Keukenschrijver                                Mühlens                                   Bacher

                               Hoffmann                                 Schuster

Meta

Xa ZR 80/10

09.12.2010

Bundesgerichtshof 10a. Zivilsenat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 23. April 2010, Az: 2 U 50/07

Art 6 Abs 1 EGV 261/2001, Art 7 EGV 261/2004, Art 5 Abs 2 Buchst c Abs 3 EGV 261/2004

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 09.12.2010, Az. Xa ZR 80/10 (REWIS RS 2010, 562)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 562

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