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PDF anzeigen[X.]/02 vom 22. Mai 2002 in der Strafsache gegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2002 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß das [X.] wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nachArt. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gemildert hat, obwohl eine solche nicht vor-liegt. Die [X.], die dadurch entsteht, daß das Ta-topfer zunächst von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauchmacht, ist keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (vgl.BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15).Tolksdorf [X.]von [X.]
Meta
22.05.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2002, Az. 3 StR 127/02 (REWIS RS 2002, 3116)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3116
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