Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.12.2010, Az. 7 B 4/10

7. Senat | REWIS RS 2010, 82

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Gegenstand

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Biogasanlage; genehmigungsbedürftige Anlage; Teil oder Nebeneinrichtung einer genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage


Leitsatz

1. Die Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der 4. BImSchV (juris: BImSchV 4) haben, wie aus dem Umkehrschluss von § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV folgt, nur für solche Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen Bedeutung, die nicht schon von sich aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind. Für die übrigen Anlagen enthält § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV einen klarstellenden Hinweis.

2. Die Frage, ob eine dem Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB unterfallende Biogasanlage Teil oder Nebeneinrichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage ist, ist - auch wenn dies in der Regel der Fall sein wird - grundsätzlich anhand der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen.

3. Für die anhand der Einzelfallumstände vorzunehmende Beurteilung, ob eine Biogasanlage den Charakter einer Nebeneinrichtung hat, kommt es u.a. darauf an, ob und inwieweit die Biogasanlage dem Betreiber zur Verwertung seiner tierischen Nebenprodukte dient, ob und inwieweit der Betreiber die durch die Produktion des Biogases erzeugte Energie in seinem Betrieb nutzt, welche Größe die jeweiligen Einrichtungen haben, welches Verhältnis der Eigenanteil an der Gesamteinsatzmenge oder der eigen genutzten Energie hat oder wie die Gärrückstände verwertet werden.

Gründe

I.

1

Die Kläger wenden sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die den [X.] für die Errichtung einer [X.]iogasanlage erteilt worden ist.

2

Die Kläger sind Eigentümer eines Wohngrundstücks im [X.]. Weg in M., das in ca. 320 m Entfernung vom landwirtschaftlichen [X.]etrieb der [X.] liegt. Zu diesem [X.]etrieb gehören ein genehmigter [X.] mit 560 Liegeplätzen, eine Getreidehalle und ein Güllebehälter. Die [X.] sind überdies Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen im Umfang von ca. 15,8 ha und Pächter landwirtschaftlicher Flächen im Umfang von ca. 100 ha. Der anlagenbezogene LKW-Verkehr zum [X.]etrieb der [X.] führt u.a. über den [X.], der als Gemeindestraße gewidmet ist.

3

Im April 2002 zeigten die [X.] den Immissionsschutzbehörden an, dass sie beabsichtigen, eine [X.]iogasanlage zu errichten und ihren Schweinemastbetrieb auf 2 200 Tiere zu erweitern. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord wies den Landkreis M. nach einem Ortstermin darauf hin, dass ein gemeinsames Genehmigungsverfahren für die [X.]iogasanlage und die Anlagen zur Erweiterung der Schweinezucht nicht in [X.]etracht komme. Im April 2004 beantragten die [X.] beim Landkreis die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Haltung von 2 200 Schweinen, die - nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens nach § 10 [X.]ImSchG - zunächst abgelehnt wurde. Auf die dagegen von den [X.] erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht den Landkreis zur Neubescheidung. Mit [X.]escheid vom 27. November 2006 wurde die Genehmigung für die Erweiterung der Schweinemast auf 2 200 Tiere unter Auflagen erteilt. Nach Ziffer I, 1 der Genehmigung darf die Schweinemast nur unter der [X.]edingung betrieben werden, dass die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die [X.]iogasanlage vollziehbar und die [X.]iogasanlage funktionsfähig ist.

4

Im Frühjahr 2004 beantragten die [X.] beim [X.]n eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den [X.]etrieb einer Anlage zur biologischen [X.]ehandlung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einem Durchsatz von 10 t pro Tag sowie einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom für den Einsatz von [X.]iogas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 10 Megawatt. Ausweislich der Antragsunterlagen können in der [X.]iogasanlage 6 600 t Gülle, 5 950 t Getreide und 100 t Abfälle aus der Landespflege vergoren und einem [X.]lockheizkraftwerk, das abluftseitig mit Abgasschalldämpfern betrieben werden soll, zugeleitet werden. Der Schwerlastverkehr zur Anlage soll in der [X.] von 6 Uhr bis 22 Uhr erfolgen. Die Leistung der Anlage sollte ursprünglich 2 x 536 kW betragen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2005 änderten die [X.] den Antrag dahingehend ab, dass die installierte elektrische Leistung der Anlage 0,5 MW nicht überschreite.

5

Mit [X.]escheid vom 29. Juli 2005 erteilte der [X.] im vereinfachten Verfahren nach § 19 [X.]ImSchG unter [X.]eifügung zahlreicher Nebenbestimmungen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den [X.]etrieb der [X.]iogasanlage. Der dagegen von den Klägern eingelegte Widerspruch wurde nach Einholung eines Gutachtens zu den Stoffströmen der geplanten [X.]iogasanlage mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2006 zurückgewiesen.

6

Die Kläger haben gegen die Genehmigung der [X.]iogasanlage fristgerecht Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht abgewiesen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat die [X.]erufung der Kläger nach Einholung von Gutachten zu den Lärm- und [X.] zurückgewiesen: Die Genehmigung vom 29. Juli 2005 sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Der [X.] habe die Genehmigung der [X.]iogasanlage und die Erweiterung der Schweinemast von 560 auf 2 200 Mastplätze zu Recht in zwei getrennte immissionsschutzrechtliche Verfahren aufgespalten. Die erweiterte Schweinemastanlage und die [X.]iogasanlage stellten keine einheitliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b der 4. [X.]ImSchV dar. Technisch und rechtlich handele es sich um zwei eigenständige Anlagen und nicht um eine gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. [X.]ImSchV. Die baurechtliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 [X.]auG[X.] verlange zwar einen Zusammenhang beider [X.]etriebe, der vorliegend durch die schon vorhandene Schweinemast hergestellt werde. [X.] bestehe eine solche Verbindung aber nicht, wie schon die unterschiedlichen Genehmigungserfordernisse und die unterschiedliche Zuordnung der [X.]iogasanlagen einerseits und Schweinemastanlagen mit einer Größe von 2 200 Mastplätzen andererseits im Anhang zur 4. [X.]ImSchV zeigten. Abgesehen davon sei die Erweiterung der Schweinemast für einen ordnungsgemäßen [X.]etrieb der [X.]iogasanlage technisch auch nicht erforderlich. Die in der Genehmigung für die Erweiterung der Schweinemast normierte [X.]edingung der Vollziehbarkeit der Genehmigung für die [X.]iogasanlage führe ebenfalls nicht zu einer technischen Verbundenheit, sondern garantiere lediglich, dass die anfallende Gülle einer Verstromung zugeführt werden könne.

7

Zudem würden Dritte durch die Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 [X.]ImSchG statt im förmlichen Verfahren nach § 10 [X.]ImSchG auch nicht in eigenen Rechten verletzt.

8

Die [X.]iogasanlage verstoße nach dem Ergebnis der [X.]eweisaufnahme auch nicht gegen nachbarschützende immissionsschutzrechtliche [X.]estimmungen. Von dem Vorhaben gehe kein unzumutbarer Verkehrslärm aus. Die Immissionsgrenzwerte der 16. [X.]ImSchV für Wohngebiete würden nach den Feststellungen des Gutachters [X.] in seinem Gutachten vom 1. Oktober 2008 auch während der Getreideerntezeit eingehalten.

9

Auch unzumutbare Lärmbelästigungen durch die [X.]iogasanlage im Sinne von Ziffer 6 der [X.] könnten sicher ausgeschlossen werden. Angesichts der Lage des Grundstücks der Kläger in einem allgemeinen Wohngebiet an der unmittelbaren Grenze zum Außenbereich und des schon seit Jahrzehnten vorhandenen [X.] erscheine es sachgerecht, einen Mittelwert zwischen Dorfgebiet und allgemeinem Wohngebiet zu bilden. Die Immissionsrichtwerte der [X.] für ein allgemeines Wohngebiet würden nach dem Gutachten des Gutachters [X.] vom 1. Oktober 2008 sicher eingehalten.

Die Kläger würden durch das Vorhaben auch nicht von erheblichen [X.] betroffen. Dabei habe die Erweiterung der Schweinemast außer [X.]etracht zu bleiben, weil sie Gegenstand einer gesonderten Genehmigung sei und die [X.] nicht der [X.]iogasanlage unmittelbar zugeordnet werden könnten.

Für die Ermittlung und [X.]ewertung von [X.] aus [X.]iogasanlagen fehle es an rechtsverbindlichen Konkretisierungen. Mangels unmittelbarer Anwendbarkeit der VDI-Richtlinie 3471 und der Geruchsimmissionsrichtlinie ([X.]) sei die Frage der Erheblichkeit der Immissionen im gerichtlichen Verfahren primär anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Nach der Gesamtschau der dem Senat vorliegenden Gutachten und [X.] sei nicht damit zu rechnen, dass die Kläger auf ihrem Grundstück durch die [X.]iogasanlage unzumutbaren [X.] ausgesetzt wären. Nach dem Geruchsgutachten und der Ammoniakprognose des Ingenieurbüros R. von Januar 2004 sei im Hinblick auf die Erweiterung der Schweinemast auf 2 200 Mastplätze davon auszugehen, dass auf keiner [X.]eurteilungsfläche mit geschlossener Wohnbebauung eine Wahrnehmungshäufigkeit von 0,10 (entsprechend 10 % der [X.]) erreicht oder überschritten werde und auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Ammoniakimmissionen vorlägen. Auch der Gutachter Prof. [X.] sei in seinem Gutachten vom 30. Dezember 2008 davon ausgegangen, dass bei keiner der vier beauftragten [X.]etriebsvarianten mit erheblichen [X.] durch die [X.]iogasanlage zu rechnen sei.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die [X.]eschwerde der Kläger, die auf grundsätzliche [X.]edeutung und Verfahrensrügen gestützt ist.

II.

Die [X.]eschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Revision ist weder wegen eines [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

1. a) Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, betrifft den Grundsatz der freien [X.]eweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffs (vgl. § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie erfordert den schlüssigen Vortrag, dass zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unbestrittenen Akteninhalt ein Widerspruch gegeben sei. Der Widerspruch muss offensichtlich sein. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, weil eine Kritik an der tatrichterlichen [X.]eweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist ([X.]eschluss vom 31. Mai 2010 - [X.]VerwG 4 [X.] 15.10 - juris Rn. 8). Davon ausgehend ist der Vorwurf aktenwidriger Sachverhaltsfeststellungen nicht gerechtfertigt.

Die [X.]eschwerde wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, es habe seiner rechtlichen Prüfung eine immissionsrechtliche Genehmigung für eine [X.]iogasanlage zugrunde gelegt, die mit dem vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Inhalt nicht erteilt worden sei. Dieser Vorwurf ist unzutreffend. Er findet in den von der [X.]eschwerde zitierten Formulierungen auf den [X.], 25 und 18 der Urteilsgründe keine Stütze. Die Ausführungen auf [X.] der Urteilsgründe behandeln die Frage, ob die Schweinemastanlage mit 2 200 Tierplätzen und die [X.]iogasanlage eine einheitliche Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. [X.]ImSchV darstellen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht u.a. mit der [X.]egründung verneint, dass die Erweiterung der Schweinemast für einen ordnungsgemäßen [X.]etrieb der [X.]iogasanlage im Hinblick auf den geringen energetischen Ertrag von Schweinegülle technisch nicht erforderlich sei. Dementsprechend sei die Genehmigung vom 27. November 2006 für eine erweiterte Schweinemast mit 2 200 Mastplätzen hinsichtlich der [X.]eurteilung der [X.]iogasanlage auch insoweit nicht von [X.]elang. Insbesondere führe die dort normierte [X.]edingung der Vollziehbarkeit der [X.]iogasanlage (Ziffer I, 1) nicht zu einer technischen Verbundenheit, sondern garantiere lediglich, dass die anfallende Gülle auch im Falle der Erweiterung der Schweinemast einer Verstromung zugeführt werden kann. Der Sache nach richtet sich die Rüge der Aktenwidrigkeit demnach nicht gegen offenkundig aktenwidrige Tatsachenfeststellungen, sondern gegen die rechtliche Würdigung des [X.], dass es an einer technischen Verbundenheit von Schweinemast und [X.]iogasanlage fehle. Dies gilt auch für die weiter zitierte Passage auf S. 25 der Urteilsgründe, wonach die Erweiterung der Schweinemast jedenfalls bei der Prüfung der [X.] außer [X.]etracht zu bleiben habe, weil sie Gegenstand einer gesonderten Genehmigung sei und die [X.] nicht der [X.]iogasanlage unmittelbar zugeordnet werden können.

Auch die beanstandete Formulierung auf S. 18 der Urteilsgründe, wonach die Gülle in jeder [X.]etriebsvariante vollständig dem Verfahren der [X.]iogaserzeugung zur Verfügung gestellt werde, was für den hier zunächst maßgeblichen Ist-[X.]etrieb (560 Mastplätze mit [X.]iogasanlage) offenkundig sei und wovon auch in den [X.] mit 2 200 Mastplätzen ohne Weiteres ausgegangen werden könne, kann nicht als [X.]eleg für aktenwidrige Sachverhaltsfeststellungen des [X.] dienen. Die Kläger übersehen, dass es für das Oberverwaltungsgericht entscheidungserheblich nicht darauf ankam, ob der Schweinestall mit 560 oder 2 200 Mastschweinen betrieben wird, weil die Genehmigung für die [X.]iogasanlage nach der Rechtsauffassung des [X.] die Erweiterung des [X.] nicht zum Gegenstand hat. Die [X.]eschwerde hält diese Würdigung unter Hinweis auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2006 zum Stichwort Privilegierung (S. 7) für falsch. Auch dieses Vorbringen erschöpft sich aber in Wahrheit darin, die tatrichterliche [X.]eweiswürdigung und Überzeugungsbildung als fehlerhaft anzugreifen.

b) Die Revision ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zuzulassen.

Die Kläger rügen einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht, den sie darin erblicken, dass das Oberverwaltungsgericht ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.]eweisantrag, eine Ausbreitungsrechnung erstellen zu lassen, nicht nachgegangen ist. Eine solche Ausbreitungsrechnung habe auch der vom Gericht bestellte Gutachter Prof. [X.] für erforderlich gehalten. Die Sachlage sei insoweit weder durch die Stellungnahme des Ingenieurbüros R. von Januar 2004 noch die Stellungnahme der [X.] vom 26. Juni 2009 hinreichend geklärt. Vielmehr sei aufgrund des [X.] der gerichtlich bestellte Sachverständige aufgerufen gewesen, die von ihm selbst als fehlend bemängelte Ausbreitungsrechnung durchzuführen. Ohne Ausbreitungsrechnung könne nicht verlässlich ausgeschlossen werden, dass die Kläger von unzumutbaren [X.] betroffen werden. Das nicht eingeholte Gutachten wäre zu dem Ergebnis gelangt, dass selbst bei [X.]ildung eines Mittelwertes im [X.]ereich des Wohnhauses der Kläger aber auch der Außenflächen unzumutbare Immissionen angekommen wären, insbesondere die Geruchshäufigkeit über 15 % der [X.] gelegen hätte.

Mit diesem Vorbringen ist ein Aufklärungsmangel nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Zwar trifft zu, dass der Sachverständige Prof. [X.] in seinem Gutachten vom 30. Dezember 2008 ([X.]) ausgeführt hat, die Frage, wie sich die [X.] in dem topografisch stark gegliederten Gelände bei den Klägern immissionstechnisch bemerkbar machen werden, sei letztendlich nur über eine Ausbreitungsrechnung zu beantworten. Das Oberverwaltungsgericht hat sich seine Überzeugung, dass die Kläger durch die Errichtung der [X.]iogasanlage nicht von erheblichen [X.] betroffen werden, aber nicht nur auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. [X.], sondern auch der im Genehmigungsverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros R. von Januar 2004 und einer fachlichen Stellungnahme des [X.]n vom 26. Juni 2009 gebildet (vgl. [X.]). Nach der Ausbreitungsrechnung des Ingenieurbüros R. von Januar 2004 werden die Kläger bei Erweiterung des landwirtschaftlichen [X.]etriebes nicht von unzumutbaren [X.] betroffen. Zum selben Ergebnis gelangt auch eine Ausbreitungsrechnung, die der [X.] auf der Grundlage der vom Sachverständigen Prof. [X.] in seinem Gutachten vom 30. Dezember 2008 ermittelten [X.] vorgenommen und mit Schriftsatz vom 26. Juni 2009 in das gerichtliche Verfahren eingeführt hat. Danach wird der [X.] für Wohn-/Mischgebiete von 0,10 am Gebäude der Kläger unterschritten. Die [X.]eschwerde legt nicht dar, warum das Oberverwaltungsgericht diese Stellungnahmen seiner Entscheidung nicht zugrunde legen durfte, sondern eine weitere Ausbreitungsrechnung des Sachverständigen Prof. [X.] hätte einholen müssen. Grundsätzlich verwehren es weder das Gebot des § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, noch der Grundsatz der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO dem [X.], sich bei der rechtlichen Würdigung auf Tatsachenvortrag der [X.]eteiligten, namentlich die von einer [X.]ehörde mit besonderer Fachkunde erstellten oder im Verwaltungsverfahren eingeholten Unterlagen zu stützen (vgl. [X.]eschlüsse vom 24. August 1987 - [X.]VerwG 4 [X.] 129.87 - [X.]uchholz 442.08 § 36 [X.]bG Nr. 12 = juris Rn. 43 und vom 13. März 1992 - [X.]VerwG 4 [X.] 39.92 - NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 5). Unterbleibt die Einholung von (zusätzlichen) Gutachten, liegt darin nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts nur dann ein Aufklärungsmangel, wenn sich dem Gericht eine weitere [X.]eweiserhebung aufdrängen musste. So sind Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das [X.]eweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der [X.]eteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (stRspr; [X.]eschluss vom 3. Februar 2010 - [X.]VerwG 7 [X.] 35.09 - juris Rn. 12 m.w.[X.]). Anhaltspunkte dafür, dass eine dieser Fallgestaltungen hier vorliegt, hat die [X.]eschwerde nicht dargetan.

Das Vorbringen der Kläger, dass eine solche Ausbreitungsrechnung schon deswegen veranlasst gewesen sei, weil die Mindestabstände der [X.] von 286 m (2 200 x 0,13) zwischen [X.] und Wohnanwesen der Kläger (Ziff. 5.4.7.1) sowie 300 m zwischen [X.] und Wohnbebauung (Ziff. 5.4.8.6.1) nicht eingehalten seien, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach den von den Klägern nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachenfeststellungen des [X.] steht das Wohnhaus der Kläger im [X.]. Weg 13 mehr als 300 m von der geplanten Anlage entfernt (vgl. [X.] und S. 26 unten, [X.] oben). Dies deckt sich auch mit den Entfernungsangaben im Gutachten des Sachverständigen Prof. [X.] vom 30. Dezember 2008 ([X.] oben), wonach der geringste Abstand der [X.]iogasanlage zum Anwesen der Kläger im [X.]. Weg 13 305 m beträgt. Auch in der [X.]eschwerdebegründung ist auf Seite 2 ausgeführt, dass das Wohngebäude der Kläger ca. 300 m entfernt sei. Vor diesem Hintergrund kann von einer Nichteinhaltung der Mindestabstände keine Rede sein.

2. Die Revision kann auch nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des [X.]undesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. u.a. [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91> = [X.]uchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18). Daran fehlt es hier.

a) Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob die [X.]iogasanlage und der die Gülle liefernde Mastschweinestall aufgrund des [X.]en Zusammenhangs im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 6 [X.]uchst. b) [X.]auG[X.] Anlagenteile einer einheitlichen Anlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Nebeneinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. [X.]ImSchV sind.

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie sich in einem Revisionsverfahren auf der Grundlage des vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts so nicht stellen würde. Die Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der 4. [X.]ImSchV haben, wie aus dem Umkehrschluss von § 1 Abs. 4 der 4. [X.]ImSchV folgt, nur für solche Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen [X.]edeutung, die nicht schon von sich aus nach dem [X.]undes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind ([X.], [X.]undesimmissionsschutzrecht, [X.]d. 1, Stand August 2010, § 4 [X.]ImSchG Rn. 24; [X.], in[X.]/[X.]/Scheuing, GK-[X.]ImSchG, Stand Oktober 2010, § 4 Rn. 56). Dies trifft nach den nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des [X.] weder auf die [X.]iogasanlage noch die erweiterte Schweinemast zu. Für die übrigen Anlagen enthält § 1 Abs. 4 der 4. [X.]ImSchV einen klarstellenden Hinweis. Danach ist für genehmigungsbedürftige Anlagen, die entweder als Nebeneinrichtung oder als Teile in einem Unterordnungsverhältnis zu einer genehmigungspflichtigen [X.] stehen, nur eine - Haupt- und Nebenanlage umfassende - Genehmigung erforderlich. Die Form des Genehmigungsverfahrens wird durch § 2 Abs. 1 der 4. [X.]ImSchV bestimmt. Die Vorschrift stellt klar, dass Anlagen in Spalte 2 des Anhangs nicht dem vereinfachten Verfahren unterliegen, wenn sie Teile der in Spalte 1 des Anhangs genannten Anlagen sind ([X.]RDrucks 226/85, [X.], 43). Ist auch nur eine der Anlagen in Spalte 1 des Anhangs aufgeführt, wird das Genehmigungsverfahren insgesamt mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt (vgl. [X.], in: [X.], [X.]undesimmissionsschutzrecht, [X.]d. 2, Stand März 2010, § 1 4. [X.]ImSchV Rn. 37; [X.]d. 1, Stand August 2010, § 4 [X.]ImSchG Rn. 26). [X.]., ein förmliches Verfahren für eine Gesamtanlage ist auch dann durchzuführen, wenn die Nebeneinrichtung dem förmlichen Verfahren und die Haupteinrichtung dem vereinfachten Verfahren unterliegt ([X.], a.a.[X.] § 2 4. [X.]ImSchV Rn. 11).

b) Auch soweit die [X.]eschwerde bei wohlwollender Auslegung die Frage als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig und -fähig aufwerfen will,

ob eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 [X.]auG[X.] privilegierte [X.]iogasanlage grundsätzlich als Teil oder Nebeneinrichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen [X.] zu qualifizieren ist,

kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung nicht in [X.]etracht. Unter welchen abstrakten Voraussetzungen eine Anlage als Teil oder Nebeneinrichtung einer anderen Anlage anzusehen ist, ist geklärt. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist anhand der jeweiligen Einzelfallumstände zu klären und entzieht sich einer generellen [X.]eantwortung.

Zum Kernbestand einer genehmigungsbedürftigen Gesamtanlage gehören alle [X.], die bei den zur Erreichung des jeweiligen [X.]etriebszwecks (Herstellung, Gewinnung, Verarbeitung, [X.]earbeitung) notwendigen Verfahrensschritten eingesetzt oder benutzt werden. Der Kernbestand setzt sich aus dem Anlagenkern und den sonstigen wesentlichen [X.]estandteilen zusammen. Zum Anlagenkern gehören die [X.], in denen der durch den [X.]etriebszweck gekennzeichnete eigentliche [X.]etriebsvorgang stattfindet (z.[X.]. Reaktionsbehälter, Rohrleitungen, Antriebsmotoren, [X.], Gebläse). Zu den sonstigen wesentlichen [X.]estandteilen gehören die übrigen [X.]etriebseinheiten, die zur Erreichung des [X.]etriebszwecks erforderlich sind, insbesondere Hilfseinrichtungen wie Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen sowie Sicherheitsvorkehrungen wie Sicherheitsventile und [X.] ([X.], a.a.[X.] § 4 Rn. 22, 23; Urteil vom 6. Juli 1984 - [X.]VerwG 7 C 71.82 - [X.]VerwGE 69, 351 = [X.]uchholz 406.25 § 15 [X.]ImSchG Nr. 2 = juris Rn. 10).

Demgegenüber haben Nebeneinrichtungen keine Verfahrensschritte zum Gegenstand, die zur Erreichung des [X.]etriebszwecks unmittelbar erforderlich sind, sie sind aber auf diesen Zweck hin ausgerichtet. Im Verhältnis zum Kernbestand haben sie eine "dienende" Funktion. Auf die Notwendigkeit der Nebeneinrichtung für das Funktionieren der [X.] kommt es nicht an. Maßgebend ist die tatsächliche Einbeziehung in den auf die [X.] bezogenen und von diesem bestimmten Funktionszusammenhang. Ob eine (Teil-)Anlage als Nebeneinrichtung zu qualifizieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, ob die Anlage im Einzelfall für den [X.]etrieb der Kernanlage bedeutsam ist ([X.], in: [X.] a.a.[X.] § 1 4. [X.]ImSchV Rn. 34; Urteil vom 6. Juli 1984 a.a.[X.]).

Auch die Frage, ob eine dem [X.] nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 [X.]auG[X.] unterfallende [X.]iogasanlage Teil oder Nebeneinrichtung einer [X.] ist, ist grundsätzlich anhand der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen. Etwas anderes folgt nicht ohne Weiteres aus dem von § 35 Abs. 1 Nr. 6 [X.]auG[X.] geforderten [X.]en Zusammenhang zwischen landwirtschaftlichem [X.]etrieb und [X.]iogasanlage. Dieser [X.]e Zusammenhang bedingt zwar nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur die Nähe des Vorhabens zur Hofstelle, sondern bezieht sich auch auf die Möglichkeit der Verwendung in der Anlage anfallender Reststoffe als Dünger auf den [X.]etriebsflächen und insbesondere die gemeinsame Nutzung bestehender baulicher Anlagen im [X.]etrieb der Hofstelle und der [X.]iogasanlage (Urteil vom 11. Dezember 2008 - [X.]VerwG 7 C 6.08 - [X.]VerwGE 132, 372 ff. = [X.]uchholz 406.11 § 35 [X.]auG[X.] Nr. 378 = juris Rn. 20). Das Tatbestandsmerkmal "im Rahmen eines [X.]etriebes" in § 35 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 1 [X.]auG[X.] verlangt aber nur, dass die [X.]iogasanlage im [X.] an eine bereits bestehende privilegierte Anlage im Außenbereich errichtet und betrieben werden darf. Ihm kann dagegen nicht entnommen werden, dass die [X.]iogasanlage gegenüber dem klassischen landwirtschaftlichen [X.]asisbetrieb, an den angeknüpft wird, von untergeordneter [X.]edeutung sein muss. Das in § 35 Abs. 1 Nr. 1 [X.]auG[X.] enthaltene Merkmal des "Dienens" kann auf § 35 Abs. 1 Nr. 6 [X.]auG[X.] ebenso wenig übertragen werden wie die (räumliche) [X.]eschränkung der Anlage auf die Maße einer noch zulässigen "mitgezogenen" Nutzung (Urteil vom 11. Dezember 2008 a.a.[X.] Rn. 18, 19). Umgekehrt lässt sich aus dem [X.] des § 35 Abs. 1 Nr. 6 [X.]auG[X.] erst recht nicht herleiten, dass die [X.] Teil oder Nebeneinrichtung der [X.]iogasanlage ist.

Es versteht sich von selbst und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass es für die anhand der Einzelfallumstände vorzunehmende [X.]eurteilung, ob eine [X.]iogasanlage den Charakter einer Nebeneinrichtung hat, u.a. darauf ankommt, ob und inwieweit die [X.]iogasanlage dem [X.]etreiber zur Verwertung seiner tierischen Nebenprodukte dient, ob und inwieweit der [X.]etreiber die durch die Produktion des [X.]iogases erzeugte Energie in seinem [X.]etrieb nutzt, welche Größe die jeweiligen Einrichtungen haben, welches Verhältnis der Eigenanteil an der Gesamteinsatzmenge oder der eigen genutzten Energie hat oder wie die [X.] verwertet werden. Allein ein betriebstechnischer Zusammenhang reicht nicht aus (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Das Recht der Errichtung von [X.]iogasanlagen, 2009, [X.], 53).

Davon ausgehend mag Einiges dafür sprechen, dass eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 [X.]auG[X.] privilegierte [X.]iogasanlage bei Anlegung der vorgenannten immissionsschutzrechtlichen Maßstäbe in der Regel als Nebeneinrichtung des landwirtschaftlichen [X.]etriebes, dem sie [X.] zugeordnet ist, qualifiziert werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass die Frage, ob die [X.]iogasanlage dem landwirtschaftlichen [X.]etrieb dient, zuverlässig nur unter Würdigung der jeweiligen Einzelfallumstände beurteilt werden kann.

c) Auch die weiter als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

ob die [X.] ausgewiesener Wohngebiete in Randlagen zum Außenbereich gegenüber privilegierten [X.], insbesondere der Landwirtschaft, im Sinne einer Mittelwertbildung gemindert ist und die [X.] aus landwirtschaftlicher Tierhaltung "privilegierter" sind als andere Immissionen,

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die aufgeworfene Frage kann nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden. Ob eine Wohnnutzung in Randlage zum Außenbereich gegenüber einem privilegierten [X.] eine verminderte Schutzwürdigkeit genießt, ist unter [X.]erücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt, dass bei städtebaulichen Konflikten in sog. Gemengelagen, also mit aufeinanderprallenden, unterschiedlichen Nutzungen, im Rahmen (und zur Umsetzung) des Rücksichtnahmegebots auch bei [X.] eine Art Mittelwert (der Richtwerte der benachbarten [X.]augebiete) zu bilden ist. Dieser Mittelwert ist der Sache nach nicht das arithmetische Mittel zweier Richtwerte, vielmehr handelt es sich um einen "Zwischenwert" für die [X.]estimmung der Zumutbarkeit ([X.]eschluss vom 28. September 1993 - [X.]VerwG 4 [X.] 151.93 - [X.]uchholz 406.19 [X.] Nr. 119). [X.]ei einem solchermaßen zu gewinnenden Mittelwert müssen zur [X.]estimmung der Zumutbarkeit zudem die Ortsüblichkeit und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wobei insbesondere auch die Priorität der entgegenstehenden Nutzung von [X.]edeutung ist ([X.]eschluss vom 12. September 2007 - [X.]VerwG 7 [X.] 24.07 - juris Rn. 4). Wesentliches Kriterium für die Höhe des [X.] und damit für die konkrete Schutzbedürftigkeit eines zum Wohnen dienenden Grundstücks ist, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht worden ist. Ob der emittierende [X.]etrieb an das dem Wohnen dienende Gebiet herangerückt ist oder ob sich das zum Wohnen dienende Gebiet - umgekehrt - in Richtung auf den emittierenden [X.]etrieb ausgeweitet hat, beurteilt sich nach tatsächlichen, von der Würdigung konkreter [X.]egebenheiten des Einzelfalls abhängender Faktoren und hebt somit nicht auf eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ab ([X.]eschluss vom 12. September 2007 a.a.[X.] Rn. 6, 7).

Meta

7 B 4/10

21.12.2010

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 7. Oktober 2009, Az: 1 A 10898/07, Urteil

§ 1 Abs 2 Nr 1 BImSchV 4, § 1 Abs 2 Nr 2 BImSchV 4, § 1 Abs 3 BImSchV 4, § 1 Abs 4 BImSchV 4, § 2 Abs 1 Nr 1b BImSchV 4, § 35 Abs 1 Nr 6 BauGB, § 10 BImSchG, § 19 BImSchG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.12.2010, Az. 7 B 4/10 (REWIS RS 2010, 82)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 82

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