Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2008, Az. 1 StR 343/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2204

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 343/08 vom 27. August 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. August 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Senat ergänzt die Stellungnahme des [X.] vom 23. Juni 2008 wie folgt: Soweit die Revisionen meinen, das [X.] habe bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes rechtsfehlerhaft die für Fahrlässigkeit geltenden Maßstäbe angelegt, trifft dies nicht zu. Vielmehr hat es ledig-lich im Rahmen der Beweiswürdigung aus der Änderung des Wurfver-haltens der Angeklagten geschlossen, diese "müssen gesehen haben, - 3 - dass Polizeibeamte bereits im Hinterhof sind". Dieser Schluss ist [X.] nicht zu beanstanden. Ein [X.] wäre dagegen in Betracht gekommen, wenn die Angeklagten die Beamten nicht wahrge-nommen hätten, obwohl sie diese hätten sehen müssen. [X.]Wahl

Elf Graf

[X.]

Meta

1 StR 343/08

27.08.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2008, Az. 1 StR 343/08 (REWIS RS 2008, 2204)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2204

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