Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2003, Az. 1 StR 424/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 136

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[X.]/03vom17. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Dezember 2003 [X.], § 346 Abs. 2 StPO [X.] Der Beschluß des [X.] vom26. Juni 2003, mit dem die Revision des Angeklagtengegen das Urteil des [X.] vom 10. März 2003als unzulässig verworfen worden ist, wird [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des[X.] vom 10. März 2003 wirdals unzulässig verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe:Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom [X.] 2003 zutreffend ausgeführt:"Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Ange-klagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksamauf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß [X.] die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglichbereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern. [X.], die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittel-verzichts hätten führen können, sind nicht [X.] -Die trotz wirksamen Verzichts eingelegte Revision ist unzu-lässig und muß verworfen werden. Die Unzulässigkeit der Re-vision infolge wirksam erklärten [X.] nur das Revisionsgericht feststellen (§ 349 Abs. 1StPO). Für eine Entscheidung des Tatrichters nach § 346Abs. 1 StPO ist daneben kein Raum. Die Frage der Rechtzei-tigkeit der eingelegten Revision stellt sich bei einem zuvorwirksam erklärten Rechtsmittelverzicht nicht mehr. Der Be-schluß des [X.], durch den die Revision des Ange-klagten wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verwor-fen wurde, war daher aufzuheben (ständige Rechtsprechung;vgl. u.a. [X.], Beschlüsse vom 11. Dezember 1998- 2 StR 621/98 - und vom 3. Dezember 1987 - 3 [X.] -und vom 7. August 1997 - 1 [X.]97)".Ergänzend bemerkt der Senat:Soweit der Angeklagte die Beiordnung eines Verteidigers beantragt hat,ist dem nicht zu entsprechen. Das Protokoll der Hauptverhandlung vor [X.] ergibt, daß der Angeklagte dort im Beistand zweier Verteidigerwar, und zwar des beigeordneten Rechtsanwalts [X.]und des gewähltenVerteidigers L. . Der Umstand, daß dem Urteil eine sog. verfahrensbeen-dende (und protokollierte) Absprache vorausgegangen war, rechtfertigt keineandere Bewertung. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß dabei die [X.] der- 4 -Rechtsprechung des [X.] (siehe nur [X.]St 43, 195) nichtbeachtet worden wären.[X.]Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf

Meta

1 StR 424/03

17.12.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2003, Az. 1 StR 424/03 (REWIS RS 2003, 136)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 136

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