Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2003, Az. 1 StR 289/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1691

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[X.]/03vom11. September 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. September 2003 be-schlossen:1. [X.] [X.] vom 14. [X.], mit dem die Revision des Angeklagten gegen das [X.] [X.] vom 16. Dezember 2002 alsunzulässig verworfen wurde, wird [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete [X.] als unzulässig verworfen.3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.Gründe:In seiner Antragsschrift vom 4. Juli 2003 hat der Generalbundesanwaltausgeführt:"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteils-verkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1StPO). Wie das [X.] ausweist, haben der Ange-klagte und sein Verteidiger durch ausdrückliche Erklärung auf die [X.] eines Rechtsmittels verzichtet. Diese Erklärung nimmt an der [X.] nach § 274 StPO teil, weil sie gemäß § 273Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde. Ihrer Wirksamkeit stehtnicht entgegen, dass auch auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtetworden war (vgl. [X.], 181; 329; [X.] NStZ 1997, 611, 612;[X.] NStZ-RR 2000, 38, [X.] NStZ-RR 2002, 114, jeweils m.w.[X.]). [X.] kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht wi-derrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen wer-den (st. Rspr.; vgl. [X.] NJW 1999, 2449, 2451; [X.] NStZ-RR 2002,114, jeweils m.w.[X.]). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit [X.] begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.Die am 26. März 2003 zu Protokoll erklärte Revision des [X.] richtet sich damit gegen ein rechtskräftiges Urteil, ist folglich ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig. Diese Entscheidung zu treffen [X.] des [X.], nicht die des Tatrichters. Seine Befugniszur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in [X.] ein Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung [X.] vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt hat(vgl. § 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem ande-ren Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu [X.] dem Revisionsgericht zu. Das gilt auch dann, wenn ein solcherGrund mit Mängeln der Form- oder Fristeinhaltung zusammentrifft, [X.] - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht ver-spätet eingelegt worden ist ([X.] NStZ 2000, 217; [X.] NStZ-RR 2001,265 m.w.[X.]). Der Beschluss des [X.] vom 14. April 2003, mitdem die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfenworden ist, ist daher aufzuheben und durch eine Entscheidung des [X.] nach § 349 Abs. 1 StPO zu [X.] tritt der Senat bei.Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit Elf

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1 StR 289/03

11.09.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2003, Az. 1 StR 289/03 (REWIS RS 2003, 1691)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1691

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