Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2012, Az. IX ZB 33/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6904

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 33/11

vom

26. April
2012

in dem Insolvenzverfahren

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2

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Fischer
und Dr. Pape

am 26. April
2012
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der [X.] des [X.] vom 7.
Dezember 2010 wird als unbe-gründet zurückgewiesen, soweit die Beschwerde der [X.] gegen ihre Entlassung in dem Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 7.
Juli 2010 zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Entschei-dung -
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens
-
an das Beschwerdegericht

zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.368,90

festgesetzt.

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-
Gründe:

I.

Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 27.
November 2006 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des

B.

(nachfolgend: Schuldner) und bestellte die weitere Beteiligte zu
1 zur [X.]. Zugleich beauftragte es sie, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zu-stellungen durchzuführen mit Ausnahme derjenigen an den Schuldner.

Nach Durchführung des Schlusstermins hat
das Insolvenzgericht mit Be-schluss vom 7.
Juli 2010 dem Schuldner Restschuldbefreiung angekündigt, den weiteren Beteiligten zu
2 zum Treuhänder für die Wohlverhaltensphase
bestellt
und die Vergütung und Auslagen der
ehemaligen
Treuhänderin auf 928,20

festgesetzt.
Eine von
der Treuhänderin mit ihrem Vergütungsantrag
vorgelegte Rechnung über [X.] in Höhe von 368,90

hat das Insolvenzgericht
nicht
als
erstattungsfähig angesehen. Die hiergegen gerichtete sofortige Be-schwerde der weiteren Beteiligten zu
1 hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde begehrte die weitere Beteiligte die Aufhebung des [X.] über ihre Entlassung als Treuhänderin und die Änderung der Ent-scheidung des Insolvenzgerichts über ihren Vergütungsantrag.

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit sich die Treuhänderin dagegen wendet, dass sie durch die Bestellung eines neuen Treuhänders für die Wohlverhaltensphase entlassen worden ist. Die Beschwerde führt zur Auf-1
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hebung und Zurückverweisung der Sache, soweit
sich
die weitere Beteiligte zu 1
mit der sofortigen Beschwerde
gegen
die Festsetzung ihrer Vergütung unter Abweisung des Antrags, [X.] in Höhe von 368,90

bewilligen, [X.] hat.

1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Bestellung des weiteren Beteiligten zu
2 als Treuhänder für die Wohlverhaltensphase und damit gegen die Entlassung der weiteren Beteiligten zu
1 wendet, ist sie statthaft (§§
7, 6, 313 Abs.
1 Satz
3, 59 Abs.
2 Satz
1 [X.] iVm Art.
103f EG[X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§
574 Abs.
2, §
575 ZPO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

a)
Die Begründung des [X.]
trägt allerdings nicht, soweit sie
darauf abstellt, allein die Zerstörung des
Vertrauensverhältnisses
zwischen dem Gericht und der Treuhänderin reiche aus, um
eine
Entlassung zu [X.].
Die Entlassung der Treuhänderin von Amts wegen ist nur zulässig, wenn ein die Entlassung rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt. Dies hat der Senat in mehreren, die Treuhänderin des hiesigen Verfahrens betreffenden Beschlüs-sen vom 19.
April 2012 (IX
ZB 162/10) und vom 26.
April 2012 (IX
ZB 31/11, [X.]) entschieden, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genom-men wird.

b) Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat die weitere Beteiligte zu 1 jedoch
schwerwiegende
Pflichtverletzungen
begangen, die ihre
Entlassung rechtfertigen. Auch dies hat der Senat in den zitierten Beschlüssen vom 19. April und vom 26. April 2012 entschieden.
Die dort ausgeführten Grün-de für die Entlassung der Treuhänderin sind auch im vorliegenden Verfahren gegeben. Das
Insolvenzgericht
hat
in seiner Entlassungsentscheidung
vom 4
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7.
Juli 2010, auf die das Beschwerdegericht Bezug genommen hat, festgestellt, die Treuhänderin habe
durch die Ankündigung, Zustellungen in den ihr übertra-genen Verfahren nur noch durchzuführen, wenn ihr eine Vergütung von 20

jede erste Zustellung bewilligt wird und 10

werden, ihre Amtspflichten derart schwerwiegend verletzt, dass sie für die Tä-tigkeit als Treuhänderin ungeeignet sei. Es hat seine Entlassungsentscheidung ferner darauf gestützt, dass die
weitere Beteiligte zu 1
ohne eine vorherige [X.] an das Insolvenzgericht ein Unternehmen mit der Vornahme der Zustel-lungen
zu weit überhöhten Preisen
beauftragt hat, bei dem aufgrund ihrer per-sönlichen Beteiligung als Vorstand
ein Sachverhalt vorlag, aufgrund dessen sie an ihrer Amtsführung gehindert war. Beides reicht als wichtiger Grund aus, um eine Entlassung von Amts wegen zu rechtfertigen (vgl. zu den Einzelheiten
[X.], Beschluss vom
19.
April 2012 -
IX
ZB 162/10; vom 26.
April 2012 -
IX
ZB 31/11, [X.]).

2. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergü-tung wendet, ist sie statthaft (§§
6, 7, §
313 Abs.
1 Satz
3, 64 Abs.
3 Satz
1 In-sO iVm Art.
103f EG[X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO). Sie ist auch im Übri-gen nach §
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO zulässig.

a) Der angefochtene Beschluss ist nicht mit Gründen versehen; bereits dies nötigt zu seiner Aufhebung (§
4 [X.], §
576 Abs.
3, §
547 Nr.
6, §
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO).

aa) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt [X.], den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§
577 Abs.
2 Satz
4, 7
8
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§
559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des [X.], die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge von Amts we-gen zu berücksichtigen ([X.], Beschluss vom 21.
Juli 2011 -
IX
ZB 148/10, [X.], 714 Rn.
6; vom 15.
Dezember 2011 -
IX
ZB 217/10 Rn.
3; vom 23.
Februar 2012 -
IX
ZB 92/10 Rn.
4).

bb) Das [X.], das sich mit der Beschwerde der weiteren Beteilig-ten zu 1 gegen die Vergütungsfestsetzung ausweislich der Gründe
nicht befasst hat, hat seinen Rechtsausführungen keinen Sachverhalt vorangestellt. Seine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung ist unbehelflich,
soweit es um die Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung geht,
weil auch die Ent-scheidung des Insolvenzgerichts
insoweit
keinen Tatbestand enthält.

Aus den Rechtsausführungen
des Insolvenzgerichts
kann der maßgebli-che Sachverhalt
ebenfalls
nicht erschlossen werden. Aus der Entscheidung ist nicht ersichtlich, ob die ehemalige Treuhänderin die Rechnung der E.

AG als Auslagenrechnung eingereicht oder ob sie die geltend gemachten [X.] als sonstige Masseverbindlichkeiten der Masse entnommen hat, wie dies in anderen Verfahren geschehen ist, in denen die Masse ausreichte, um die von dem Unternehmen abgerechneten [X.] zu begleichen. [X.] zu der Frage, ob die Zustellungen überhaupt von dem Unternehmen oder der Treuhänderin selbst durchgeführt worden sind, hat das Beschwerde-gericht nicht getroffen.
Für letzteres könnte sprechen, dass die ehemalige Treuhänderin die [X.] zunächst als Zuschlag zu ihrer Vergütung gel-tend gemacht
und erst nach Abweisung ihrer [X.] die Rechnung des [X.], dessen Vorstand sie
ist, vorgelegt hat.
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b)
Aufgrund des fehlenden Sachverhalts ist der Senat zu einer eigenen Sachentscheidung nicht in der Lage. Die Sache ist
deswegen gemäß §
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Kayser
[X.]
[X.]

Fischer
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.07.2010 -
34 IK 278/06 -

LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2010 -
85 T 371/10 -

12

Meta

IX ZB 33/11

26.04.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2012, Az. IX ZB 33/11 (REWIS RS 2012, 6904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6904

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