Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2011, Az. 1 StR 302/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1576

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
1
StR 302/11
vom 9.
November 2011
in der Strafsa[X.]he
gegen

1.

2.
3.

wegen zu
1.: Beste[X.]hli[X.]hkeit u.a.

zu
2. und 3.: Beste[X.]hung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat aufgrund
der Verhandlung vom 8.
November 2011, in der Sitzung am 9.
November 2011, an denen teilgenom-men haben:
[X.] am [X.]
Dr. Wahl

als Vorsitzender

und die [X.] am [X.]
Hebenstreit,
Dr.
Graf,
Prof. Dr. [X.],
Prof. Dr. Sander,

[X.] beim [X.]

als Vertreter der [X.]s[X.]haft,

Re[X.]htsanwältin

als Verteidigerin des Angeklagten [X.]

,

Re[X.]htsanwalt

als Verteidiger des [X.]

,

Re[X.]htsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten S.

,
-
3
-

-
sämtli[X.]he Verteidiger nur am 8.
November 2011 -
,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle,

für Re[X.]ht erkannt:

1.
Auf die Revisionen der Generalstaatsanwalts[X.]haft wird das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2011 jeweils mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben
a)
im S[X.]huldspru[X.]h zu den Taten
[X.] 1. bis 3. des Urteils (Nr.
1 und 2 der Anklages[X.]hrift vom 23. August 2010),
b)
im gesamten Re[X.]htsfolgenausspru[X.]h.
2.
Die weitergehende Revision hinsi[X.]htli[X.]h des Angeklagten [X.]

wird verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zu neuer Verhand-lung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der [X.], an eine Wirts[X.]haftsstrafkammer des [X.] zurü[X.]kverwiesen.

Von Re[X.]hts wegen
-
4
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen Beste[X.]h-li[X.]hkeit in drei Fällen ([X.] 1. bis 3. der Urteilsgründe = [X.], 1 [X.] und 2 b der Anklages[X.]hrift vom 23. August 2010), Untreue ([X.] 4. der Urteilsgründe = Nr.
3 der Anklages[X.]hrift), Bilanzfäls[X.]hung in drei Fällen ([X.] 5. bis 7. der Urteilsgründe = Nr. 4 bis 6 der Anklages[X.]hrift) und Steuerhinterziehung in vier Fällen ([X.] 8. bis 11. der Urteilsgründe = Nr. 7 bis 10 der Anklages[X.]hrift) zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten sowie die [X.]

und S.

jeweils wegen Beste[X.]hung in drei Fällen ([X.] 1. bis 3. der Urteilsgründe = [X.], 1 [X.] und 2 b der Anklages[X.]hrift) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten bzw. von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Betreffend allein den Angeklagten [X.]

hat es einen Wertersatzverfall in von Verletzten entgegenstehen.
An einer Aburteilung der von der Generalstaatsanwalts[X.]haft darüber hin-aus erhobenen Vorwürfe der in zwei Fällen dur[X.]h den Angeklagten [X.]

(tateinheitli[X.]h jeweils mit einer -
verurteilten
-
Beste[X.]hli[X.]hkeit) begangenen Un-treue bzw. der dur[X.]h die [X.]

und S.

hierzu geleisteten Beihilfe (Nr. 1 a und 2 a der Anklages[X.]hrift) hat si[X.]h das [X.] jeweils gehindert gesehen, weil die Anklages[X.]hrift insofern unwirksam sei und si[X.]h der staatsan-walts[X.]haftli[X.]he Verfolgungswille bei der zweiten Tat ni[X.]ht auf die genannten Vorwürfe beziehe. Mit ihrer Revision wendet si[X.]h die Generalstaatsanwalts[X.]haft gegen
die Annahme fehlender Verfahrensvoraussetzungen, die Verurteilung wegen Untreue im Fall [X.] 4. der Urteilsgründe, die Strafzumessung insgesamt und die Ni[X.]htanordnung des Verfalls betreffend die [X.]

und S.

. Das vom [X.] vertretene Re[X.]htsmittel hat im tenorierten [X.] bereits mit der Sa[X.]hrüge Erfolg. Auf die zudem erhobenen Verfahrensrü-1
2
-
5
-
gen kommt es dana[X.]h ni[X.]ht mehr an; zu ihnen hat jedo[X.]h der [X.] in seiner Antragss[X.]hrift vom 10. Juni 2011 zutreffend Stellung genom-men.

I.
Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte [X.]

war im Tatzeitraum kaufmännis[X.]her Ge-s[X.]häftsführer der K.

W.

L.

GmbH ([X.]), die -
wie au[X.]h die Mitangeklagten B.

und S.

wussten
-
auss[X.]hließli[X.]h im Berei[X.]h der Daseinsvorsorge, vor allem der Wasserversorgung und der Abwasserbesei-tigung tätig ist. Die beiden Mitangeklagten waren wirts[X.]haftli[X.]h Bere[X.]htigter (B.

) bzw. Ges[X.]häftsführer (S.

) der Fa. V.

P.

G.

([X.]). Unter Vermittlung der [X.] wurde Ende Januar 2005 ein Leasingvertrag zwis[X.]hen der [X.] und der [X.] über Teile von deren Abwassernetz [X.]. Ein Teil des von der [X.] für die Vertragsvermittlung zu [X.] in Höhe von 1.295.000 [X.] Pfund ([X.]) floss vor dem 12. Mai 2005 an die im Frühjahr desselben Jahres von den [X.]

und S.

gegründete Fa. A.

S.

L.

([X.]).
Bereits im März 2005 hatte der Angeklagte [X.]

-
ohne hierauf
einen entspre[X.]henden Anspru[X.]h zu haben
-
von den Mitangeklagten die Hälfte der an die [X.] zu zahlenden Provision gefordert. Diese hatten ihm daraufhin [X.]

am 12. Mai 2005 in [X.] ([X.]) bar erhielt und auf ein Konto der [X.]

, deren wirts[X.]haftli[X.]h Bere[X.]htigter er war, bei der Volksbank [X.] einzahlte. Die Zuwendung erfolgte na[X.]h der Vorstellung der 3
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5
-
6
-
drei Beteiligten für die erfolgrei[X.]he Leasing-Transaktion; darüber hinaus sollte der Angeklagte [X.]

, dem dies klar war, im Zusammenhang mit dem [X.] künftiger Verträge im Rahmen des ihm als [X.]-Ges[X.]häftsführer zu-stehenden weiten Ermessens zugunsten der [X.] beeinflusst werden (Fall [X.] 1. der Urteilsgründe = [X.] der Anklages[X.]hrift).
Auf Vermittlung der [X.]

und S.

übernahm die
dur[X.]h den Angeklagten [X.]

vertretene [X.] dur[X.]h am 8. Juni und 8. September 2006 sowie am
28. März 2007 abges[X.]hlossene Verträge (Collateralized Debt Obligations

CDO) Kreditausfallrisiken im dreistelligen Millionenberei[X.]h. Der Angeklagte [X.]

sorgte dafür, dass die [X.] ohne die eigent-li[X.]h erforderli[X.]he Zustimmung des Aufsi[X.]htsrates erfolgten. Hierfür hatte er s[X.]hon spätestens im Juni 2006 wiederum eine Beteiligung an der für die [X.] an die [X.] zu zahlenden Provision gefordert. Ein Anteil wurde ihm von den beiden Mitangeklagten zugesagt und am 21. Juni 2006 auf deren Veran-lassung in Höhe von 3.243.700 [X.] Konto der [X.]

in [X.] eingezahlt (Fall [X.] 3. der Urteilsgründe = Nr. 2 b der Anklages[X.]hrift).
Weiterhin forderte der Angeklagte [X.]

ebenfalls für vergangene bzw. künftige pfli[X.]htwidrige Diensthandlungen im Zusammenhang mit [X.] FC

L.

, dessen Aufsi[X.]htsratsmitglied er war. Der Betrag wurde am 9. Mai, 24. Mai und 10. Juni 2005 in drei Raten à 50.000

jeweils als Spende deklariert von Konten der [X.] auf ein Konto eines vom [X.] [X.]

benannten Re[X.]htsanwalts überwiesen; von dort wurden bis 10. August i-tergeleitet (Fall [X.] 2. der Urteilsgründe = Nr. 1 [X.] der Anklages[X.]hrift).
6
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-
7
-
Der Angeklagte [X.]

verwendete außerdem ein Verre[X.]hnungskonto bei der [X.] in [X.], wel[X.]hes auf seine Veranlassung im [X.] mit in den Jahren 2006 und 2007 für die [X.] GmbH abges[X.]hlossenen Finanzges[X.]häften (CDO) eingeri[X.]htet worden war, als sog. s[X.]hwarze Kasse. Die vom 28. März 2007 bis Ende September 2008 dort eingegangenen Gelder in Höhe von insgesamt -
wie das Konto selbst
-
bei der [X.] GmbH niemandem außer dem Angeklagten bekannt, so dass dieser sie na[X.]h seinen Vorstellungen verwenden und zwis[X.]hen Oktober 2008 bis Juni 2009 vollständig verbrau[X.]hen konnte (Fall [X.] 4. der Urteilsgründe = Nr. 3 der Anklages[X.]hrift).
Die CDO-Ges[X.]häfte fanden in den Jahren 2006 bis 2008 zudem keinen Eingang in die vom Angeklagten [X.]

unterzei[X.]hneten Bilanzen der [X.] GmbH, und zwar weder die gezahlten Prämien no[X.]h die entstandenen Über-s[X.]hüsse [X.] Denno[X.]h versi[X.]herte er wahrheitswidrig, derivative Finanzinstrumente seien in den Bü[X.]hern der [X.] vollständig erfasst und den Wirts[X.]haftsprüfern offen gelegt worden (Fälle [X.] 5. bis 7. der Urteilsgründe = Nr. 4 bis 6 der Anklages[X.]hrift).
Der Angeklagte [X.]

erklärte s[X.]hließli[X.]h weder die aus den [X.] erlangten Beträge als sonstige Einkünfte no[X.]h die daraus in den Jahren 2005 bis 2008 erzielten Kapitalerträge in seinen Einkommensteuererklärungen für die betreffenden Jahre und verursa[X.]hte hierdur[X.]h einen vom [X.] im Einzelnen dargelegten Hinterziehungss[X.]haden von insges

(Fälle [X.] 8. bis 11. der Urteilsgründe = Nr. 7 bis 10 der Anklages[X.]hrift).

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8
-
[X.]
Der Senat ist für die Ents[X.]heidung über die Revision zuständig (1.). Die dana[X.]h eröffnete Prüfung des Urteils ergibt, dass si[X.]h das [X.] weder wegen
Unwirksamkeit der Anklages[X.]hrift (2.) no[X.]h wegen fehlenden staatsan-walts[X.]haftli[X.]hen Verfolgungswillens (3.) an einer Aburteilung der in der [X.] unter Nr. 1 a und 2 a erhobenen [X.] gehindert sehen durfte. Es hätte daher über diese bzw. den Vorwurf der Beteiligung hieran [X.] müssen. Indem es dies ni[X.]ht getan hat, hat es seiner Kognitionspfli[X.]ht (§ 264 [X.]) ni[X.]ht entspro[X.]hen und die angeklagten Taten ni[X.]ht ers[X.]höpfend gewürdigt; dies stellt zuglei[X.]h einen sa[X.]hli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Mangel dar (vgl. [X.], Urteil
vom 9. August 2011 -
1 [X.] mwN). Dem steht au[X.]h ni[X.]ht entge-gen, dass das [X.] in seinem Eröffnungsbes[X.]hluss vom 9. November 2010 insoweit einen hinrei[X.]henden Tatverda[X.]ht verneint hat, weil hierdur[X.]h die Eröffnung des Hauptverfahrens und Zulassung der Anklages[X.]hrift die beiden prozessualen Taten insgesamt betreffend ni[X.]ht gehindert wurde.
Während der S[X.]huldspru[X.]h wegen der als Fall [X.] 4. der Urteilsgründe festgestellten Untreue des Angeklagten [X.]

(4.) und die Strafzumessung für si[X.]h genommen ni[X.]ht zu beanstanden sind (5.), wäre die unterbliebene Prü-fung des Verfalls hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]

und S.

ebenfalls re[X.]htli[X.]h geboten gewesen (6.). Die Re[X.]htsfehler führen zur Aufhebung des angefo[X.]hte-nen Urteils im tenorierten Umfang (7.).
1. Na[X.]h einem entspre[X.]henden Hinweis des Senats hat der Verteidiger des [X.]

s[X.]hriftli[X.]h und -
ebenso wie der Verteidiger des Ange-klagten S.

-
in der Hauptverhandlung die Zuständigkeit des Senats gerügt. Der Einwand greift ni[X.]ht dur[X.]h.

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-
a) Der Senat ist zur Ents[X.]heidung über die den Angeklagten [X.]

betreffende Revision zuständig, denn ihm sind na[X.]h dem Ges[X.]häftsplan des [X.] für das Jahr 2011 (vgl. [X.]) [X.] die Revisionen in [X.] zugewiesen. Allerdings hat der [X.] in seiner Antragss[X.]hrift vom 10. Juni 2011 zutreffend dargelegt, dass der -
bei Zweifeln über den Umfang einer Revision maßgebli-[X.]hen (vgl. [X.],
Bes[X.]hluss
vom 23. August 2011

1 [X.]/11)
-
Begründung der Revision trotz des umfassenden Aufhebungsantrages zu entnehmen ist, dass die Generalstaatsanwalts[X.]haft die Verurteilung des Angeklagten [X.]

wegen der Bilanzfäls[X.]hungs-
und Steuerhinterziehungsdelikte ni[X.]ht angreifen mö[X.]hte (vgl. [X.], Urteil
vom 14. April 2011 -
4 [X.] = [X.], 453).
Die Auslegung des Re[X.]htsmittels ergibt, dass jedo[X.]h die insofern ver-hängten Einzelstrafen angefo[X.]hten sind. Denn die Generalstaatsanwalts[X.]haft hat im Rahmen der Rüge sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]hts näher dargelegt, weshalb das [X.] na[X.]h ihrer Ansi[X.]ht im Urteil re[X.]htsfehlerhaft ni[X.]ht alle für seine Strafzumessung bestimmenden Umstände angeführt hat. Der geltend gema[X.]h-te Einwand, das [X.] habe dur[X.]h -
außerhalb einer formgere[X.]hten Ab-spra[X.]he
-

also au[X.]h auf die wegen der Steuerhinterziehungen ausgespro[X.]henen. Da [X.] die deliktsspezifis[X.]he Strafzumessung und ni[X.]ht ledigli[X.]h no[X.]h die Bildung einer
Gesamtstrafe (vgl. [X.], Bes[X.]hluss
vom 1. Dezember 2010 -
1 [X.]) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, handelt es si[X.]h bei dem ein-gelegten Re[X.]htsmittel um ein sol[X.]hes in einer Steuerstrafsa[X.]he. In diesem Zu-sammenhang kommt es ni[X.]ht darauf an, ob die Rüge mit Aussi[X.]ht auf Erfolg vorgetragen wird (hierzu 5.).
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-
b) Aus der Zuständigkeit des Senats für die Revision hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] [X.]

folgt wegen des bestehenden Sa[X.]hzusammenhangs (§
3 [X.]; vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], §
3 Rn.
7 f.) au[X.]h seine [X.] für die Ents[X.]heidung über die Revisionen gegen das angefo[X.]htene Urteil, soweit dieses die [X.]

und S.

betrifft.
[X.]) Der Senat bemerkt, dass -
zumal bei einer Revision der General-staatsanwalts[X.]haft
-
der Revisionsantrag de[X.]kungsglei[X.]h mit den Ausführungen zur Revisionsbegründung sein sollte. Das Revisionsverfahren wird ni[X.]ht uner-hebli[X.]h erlei[X.]htert, wenn der Umfang der Anfe[X.]htung ni[X.]ht erst dur[X.]h Ausle-gung der Revisionsbegründung ermittelt werden muss ([X.], Urteil
vom 8.
November 2006 -
1 StR 441/06 mwN).
2.
Das [X.] hat hinsi[X.]htli[X.]h der von ihm ni[X.]ht geprüften Un-treuedelikte bzw. der hierzu geleisteten Beihilfe
zu Unre[X.]ht das Verfahrenshin-dernis einer insoweit unwirksamen Anklages[X.]hrift angenommen.
a) Die Generalstaatsanwalts[X.]haft hat dem Angeklagten [X.]

mit ih-rer Anklages[X.]hrift vom 23. August 2010 einerseits (dort Nr. 1 a) zur Last gelegt, als Ges[X.]häftsführer der [X.] Teile des [X.] dur[X.]h vom 31. Januar bis 15. Juni 2005 ges[X.]hlossene Verträge in ein sog. [X.] eingebra[X.]ht und dabei dem Aufsi[X.]htsrat pfli[X.]htwidrig insbesondere die Zwis[X.]hengesells[X.]haften -
die als Briefkastenfirmen fungiere.

Co.

-
einbeziehende Lea-singstruktur und den Umstand verheimli[X.]ht zu haben, dass in die Transaktion

eingebunden war, mit dem die [X.] ge-genüber der [X.] für einen Ausfall der [X.].

, deren Zahlungsverpfli[X.]htungen wenigstens 134.000.000
[X.] betrugen, bürgte. Aus den Verträgen an si[X.]h der [X.] als 16
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-
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-

.

beiden Briefkastenfirmen hätte die von den [X.]

und S.

be-herrs[X.]hte [X.] gestanden.
Zum anderen hat die Generalstaatsanwalts[X.]haft dem Angeklagten
[X.]

vorgeworfen (Nr. 2 a der Anklages[X.]hrift), die für die [X.] hö[X.]hst risi-kobehafteten, mit dem Unternehmenszwe[X.]k ni[X.]ht vereinbaren [X.] am 8. Juni und 8. September 2006 sowie am 28. März 2007 satzungswidrig, nämli[X.]h ohne vorherige Zustimmung der Gesells[X.]hafterversammlung und des uf einen geringen Risikoaus-fall zulasten der [X.] in mehrstelliger Millionenhöhe eingegangen sowie am 14.
Juni 2006 völlig überhöhte Provisionen von 21,1 Millionen US-$
und 6,4 Mil-

[X.] vorbei am 9. Juni bzw. 12.
September 2006 auf zwei Konten der [X.] in die [X.] geleitet zu haben. Auf diese Konten hätten die [X.]

und S.

, die beim Abs[X.]hluss der [X.] beratend und unterstützend tätig geworden seien, aufgrund einer u.a. von ihrem Mitangeklagten unters[X.]hriebenen [X.] ungehindert Zugriff gehabt. Letztli[X.]h sei der [X.] allein dur[X.]h die Provi-sionsvereinbarungen ein S[X.]haden von umgere[X.]hnet mindestens 13.662.900

entstanden.
Das Verhalten des Angeklagten [X.]

hat die Generalstaatsanwalt-s[X.]haft als jeweils in Tateinheit mit den unter [X.] und [X.] bzw. 2 b der [X.] bes[X.]hriebenen und vom [X.] festgestellten Beste[X.]hli[X.]hkeitsta-ten begangene Untreuehandlungen bewertet. Hierzu hätten die [X.]

und S.

-
tateinheitli[X.]h zu ihren Beste[X.]hungen
-
Beihilfe geleistet.
20
21
-
12
-
b) Hinsi[X.]htli[X.]h der bezei[X.]hneten [X.] liegt na[X.]h Auffassung VG keine wirksame Ankla-e-
deuts[X.]her Sprafremdspra[X.]higer S[X.]hriftstü[X.]ke enthalte oder si[X.]h zumindest teilweise auf ni[X.]ht übersetzte fremdspra[X.]hige S[X.]hriftstü[X.]ke stütze, sei mit einem Verfahrensman-ühre jedenfalls dann zu einem [X.], wenn si[X.]h die Anklages[X.]hrift mit dem Inhalt der Urkunden auseinandersetze oder dieser von hohem Belang für die Bewertung der Vorwür-der

Diese Voraussetzungen hat das [X.] vorliegend als erfüllt ange-sehen. Die Unterlagen zu dem Leasingges[X.]häft sowie zu den Provisionsverein-barungen seien auss[X.]hließli[X.]h in englis[X.]her Spra[X.]he
vorgelegt worden (Nr. 1 a der Anklages[X.]hrift). Von den in den Jahren 2006 und 2007 abges[X.]hlossenen [X.]n habe die Staatsanwalts[X.]haft nur zwei in die deuts[X.]he Spra[X.]he Auflistung der Beweismittel enthalten, die nur die für die Aufklärung des Sa[X.]h-verhaltes und für die Beurteilung des Angeklagten wesentli[X.]hen Beweismittel

[X.])
Diese Bewertung war re[X.]htsfehlerhaft. Denn die Anklages[X.]hrift wird ni[X.]ht nur ihrer Umgrenzungsfunktion gere[X.]ht, sondern sie leidet au[X.]h sonst an keinem zu einem Verfahrenshindernis führenden Mangel.
22
23
24
-
13
-
Ein Verfahrenshindernis wegen Ni[X.]hterfüllung der Umgrenzungsfunktion liegt ni[X.]ht vor. Na[X.]h der den Anforderungen des §
200 Abs. 1 [X.] entspre-[X.]henden Anklage stehen die anges[X.]huldigten Personen und die historis[X.]hen Ges[X.]hehen, die Gegenstand der geri[X.]htli[X.]hen Untersu[X.]hung sein sollen, und damit der [X.] hinrei[X.]hend deutli[X.]h fest (vgl. [X.], Urteil
vom 29.
Juli 1998 -
1 [X.] = [X.]St 44, 153, 154 f.; Urteil
vom 9. August 2011 -
1 [X.] mwN). Das gilt insbesondere für die wesentli[X.]hen Abläufe der vers[X.]hiedenen Taten und deren zeitli[X.]he Eingrenzung. Insofern verweist der Senat auf die oben zu a)
dargelegten Einzelheiten, die sämtli[X.]h dem no[X.]h weit-aus ausführli[X.]heren konkreten [X.] (dort [X.] f., 7 f.) der Anklages[X.]hrift vom 23. August 2010 entnommen sind.
Einer Anklages[X.]hrift kommt darüber hinaus eine Informationsfunktion zu. Im Hinbli[X.]k darauf wäre es vorliegend beispielsweise geboten gewesen, die näheren Umstände der Abs[X.]hlüsse der Verträge, insbesondere deren genaue Ausgestaltung darzulegen. Es ist jedo[X.]h anerkannt, dass insoweit bestehende Defizite grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zu einem Verfahrenshindernis führen, diese viel-mehr im weiteren Verfahrensverlauf insbesondere dur[X.]h geri[X.]htli[X.]he Hinweise zur Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs behoben werden können
(vgl. [X.], Urteil
vom 29. Juli 1998 -
1 [X.] = [X.]St 44, 153, 156).
Sonstige Mängel, etwa im Aufbau, in der Darstellung des wesentli[X.]hen Ergebnisses der Ermittlungen oder im Äußeren der Anklages[X.]hrift ma[X.]hen [X.] ebenfalls ni[X.]ht unwirksam und begründen deshalb kein Verfahrenshindernis (vgl. [X.], [X.], 54. Aufl., § 200 Rn. 27).
Aber au[X.]h gemessen an den Anforderungen des -
vom [X.] als verletzt angesehenen
-
§
184 [X.] leidet die vorliegende Anklages[X.]hrift unter keinem Mangel, der zudem von besonderem Gewi[X.]ht sein müsste, um die An-25
26
27
28
-
14
-
nahme eines Verfahrenshindernisses re[X.]htfertigen und damit dem Fortgang des Verfahrens insgesamt entgegenstehen zu können.
Gemäß §
184 [X.] ist die Geri[X.]htsspra[X.]he deuts[X.]h. Die Regelung [X.] au[X.]h Zus[X.]hriften an das Geri[X.]ht und namentli[X.]h staatsanwalts[X.]haftli[X.]he Anklages[X.]hriften (vgl. [X.], [X.], 54. Aufl., § 184 [X.] Rn. 3). Die Generalstaatsanwalts[X.]haft hat jedo[X.]h dieser gesetzli[X.]hen Vorgabe hinrei[X.]hend entspro[X.]hen. Die Anklages[X.]hrift vom 23. Oktober 2010 ist in allen maßgebli-[X.]hen Teilen in deuts[X.]her Spra[X.]he verfasst worden. Dies gilt speziell für den ge-samten [X.] und das wesentli[X.]he Ergebnis der Ermittlungen. In diese werden weder ni[X.]htdeuts[X.]he Texte dur[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]he Bezugnahme quasi integriert no[X.]h enthalten sie gar eigenständig englis[X.]h-
oder sonst fremdspra-[X.]hige Passagen. Soweit die drei folgenden Ausnahmen bestehen, stellen diese unter dem Gesi[X.]htspunkt des §
184 [X.] keinen Mangel der Anklages[X.]hrift dar:
Bei den an den diversen relevanten Verträgen und Vorgängen Beteiligten handelt es si[X.]h häufig um im englis[X.]hen Spra[X.]hraum angesiedelte Firmen. So-weit sie in der Anklages[X.]hrift ausdrü[X.]kli[X.]h benannt werden, wird der von ihnen gewählte Name verwendet (z..

.

P.

G.

.

.

-
wie bei in Anklagen bezei[X.]hneten Privatpersonen, deren Name s[X.]hon zur Vermeidung von Missverständnissen ni[X.]ht übersetzt werden muss (z.B.

-
von selbst, dass es insofern selbst
dann [X.] Übersetzung ins Deuts[X.]he bedurfte, wenn diese mögli[X.]h gewesen wäre.
Ni[X.]hts anderes gilt für in der Anklages[X.]hrift erwähnte Ortsangaben (etwa

S[X.]hließli[X.]h wird ein Teil der dur[X.]hgeführten Ges[X.]häfte bzw. der dabei verwendeten Papiere mit englis[X.]hen Bezei[X.]hnungen bes[X.]hrieben (z.-29
30
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-
15
-
Border--i-i den verwendeten [X.] ni[X.]ht s[X.]hon um im deuts[X.]hen Wirts[X.]hafts-
und Bankberei[X.]h ohnehin gängi-ge Bezei[X.]hnungen handelt, deren Übersetzung bereits deshalb ni[X.]ht geboten oder gar zu vermeiden war. Jedenfalls werden sämtli[X.]he relevanten Vorgänge s[X.]hon im konkreten [X.] in deuts[X.]her Spra[X.]he unmissverständli[X.]h klar erläutert, so dass keiner der -
bezügli[X.]h der vom [X.] festgestellten Ta-ten im Übrigen geständigen
-
Angeklagten über die Art der in Rede stehenden wirts[X.]haftli[X.]hen Vorgänge und über
die vor diesem Hintergrund erhobenen Vorwürfe im Zweifel und in seiner Verteidigung beeinträ[X.]htigt sein konnte (zu diesem Gesi[X.]htspunkt [X.], Urteil
vom 17. August 2000 -
4 StR 245/00 = [X.]St 46, 130, 134).
Ist die Anklages[X.]hrift somit in allen wesentli[X.]hen Teilen in Deuts[X.]h ver-fasst, so verstößt es ni[X.]ht gegen §
184 [X.], wenn sie inhaltli[X.]h auf in einer fremden Spra[X.]he erri[X.]hteten Urkunde fußt. Diese werden hierdur[X.]h ni[X.]ht etwa en Es[X.]helba[X.]h, [X.] 2007, 466, 469 f.). Die Bestimmung betrifft vielmehr außer-halb des Verfahrens entstandene, ggf. als Beweismittel in Betra[X.]ht kommende S[X.]hriftstü[X.]ke gerade ni[X.]ht (Wi[X.]kern in [X.], 26. Aufl., § 184 [X.] Rn.
5). Sie zwingt die Staatsanwalts[X.]haft insbesondere ni[X.]ht dazu, derartige Urkunden bei Erhebung der Anklage ni[X.]ht nur in der Ursprungsspra[X.]he, son-dern zudem in deuts[X.]her Übersetzung vorzulegen (vgl. Wi[X.]kern in Löwe/
[X.], 26. Aufl., § 184 [X.] Rn.
5 und 17 a.E.; [X.], Strafgeri[X.]hts-verfassungsre[X.]ht, 3. Aufl., § 184
[X.]
Rn.
5).
Dies wäre in vielen Fällen zudem wenig prozessökonomis[X.]h. Denn zu diesem Zeitpunkt ist es offen, ob sie im Wege des [X.] in die 33
34
-
16
-
Hauptverhandlung eingeführt werden müssen. Häufig wird das Tatgeri[X.]ht auf-grund der (namentli[X.]h geständigen) Angaben des Angeklagten oder auf der Basis der im Übrigen erzielten Beweislage gar ni[X.]ht oder nur zu einem Teil auf die den erhobenen Vorwurf betreffenden Urkunden zurü[X.]kgreifen müssen. Erst wenn dies von der Aufklärungspfli[X.]ht (§ 244 Abs. 2 [X.]) geboten wird, sind sie von einem Sa[X.]hverständigen
zu übersetzen (Wi[X.]kern in [X.], 26. Aufl., § 184 [X.] Rn.
5; s. au[X.]h [X.], Urteil
vom 29. Mai 1985 -
2 StR 804/84 = NStZ 1985, 466; [X.], Urteil
vom 9. Juli 1991 -
1 [X.]; jeweils zur -
erst
-
in der Hauptverhandlung erfolgten Übersetzung von Mits[X.]hnitten in ausländis[X.]her Spra[X.]he geführten Telefonaten). § 184 [X.] selbst verlangt
je-denfalls ni[X.]ht, sämtli[X.]he anfallenden Aktenteile von Amts wegen in die deuts[X.]he Spra[X.]he übersetzen zu lassen ([X.], Urteil
vom 22. Juli 1980 -
1 StR 804/79; s.
au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss
vom 19. März 1986 -
1 Ws 182/86 = [X.] 1986, 508).
Daraus folgt zuglei[X.]h, dass fremdspra[X.]hige Urkunden -
wie hier
-
in ihrer Originalbezei[X.]hnung in der Liste der Beweismittel aufgeführt werden dürfen. Denn die Aufnahme eines Beweismittels zeigt nur, dass die Staatsanwalts[X.]haft es als ents[X.]heidungserhebli[X.]h ansieht, und gewährleistet ni[X.]ht seine spätere Verwendung in der mündli[X.]hen Hauptverhandlung.
Allerdings werden in anderen Prozessordnungen und anderen strafpro-zessualen Verfahrensarten an ein Geri[X.]ht adressierte S[X.]hriftsätze wegen [X.] gegen § 184 [X.] als unzulässig angesehen, wenn sie auf ihnen [X.] ni[X.]htdeuts[X.]he Urkunden verweisen. Dies findet aber seinen Grund in den abwei[X.]henden Verfahrensregelungen. Diese Handhabung lässt si[X.]h folgli[X.]h auf die Anklages[X.]hrift ni[X.]ht übertragen. Denn diese zielt auf die spätere, insbeson-dere dur[X.]h das Mündli[X.]hkeitsprinzip und die geri[X.]htli[X.]he Pfli[X.]ht zu umfassender Aufklärung geprägte Hauptverhandlung ab. Hierin besteht ein wesentli[X.]her Un-35
36
-
17
-
ters[X.]hied beispielsweise zum [X.], das mit einem Be-s[X.]hluss endet (§§
174, 175 [X.]). In diesem herrs[X.]ht zudem -
wie [X.] au[X.]h im Zivilprozessverfahren, in dem das Geri[X.]ht von einer Partei eine Übersetzung verlangen kann (§
142 Abs. 3 ZPO)
-
der Beibringungsgrundsatz mit der Folge, dass ein Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung unzulässig ist, wenn zur Ergänzung des Sa[X.]hvortrags ni[X.]ht in Deuts[X.]h verfasste Urkunden in Bezug genommen werden (vgl. ausdrü[X.]kli[X.]h
OLG Stuttgart, Bes[X.]hluss
vom 21.
Februar 2007 -
1 Ws 47/07 = NStZ 2007, 664).
3. Darüber hinaus hat das [X.] zu Unre[X.]ht angenommen, es brau[X.]he ni[X.]ht zu ents[X.]heiden, ob es si[X.]h bei den unter Nr. 2 a der Anklage-s[X.]hrift angespro[X.]henen zwei Konten bei der [X.] um eine vom Angeklagten [X.]

mit Hilfe der beiden Mitangeklagten eingeri[X.]htete n-gen bzw. hierzu Beihilfe geleistet haben. Denn das die Einri[X.]htung und Nutzung dieser Konten betreffende Ges[X.]hehen war vom staatsanwalts[X.]haftli[X.]hen [X.] umfasst.
Im konkreten [X.] wird dargelegt (S. 8 der Anklages[X.]hrift), dass [X.] beiden [X.]/CDO-TransaktioMio. US-$
am 09.06.2006 und von 6,4 Mio.
[X.] am 12.09.2006 auf zwei Kon-ten der Wilmington-Trust-der [X.] zugeordneten Konten hätten die [X.]

und S.

eine um-fangrei[X.]he Vollma[X.]ht u.a. des Angeklagten [X.]

der sie

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38
-
18
-
Mit der Aufnahme eines tatsä[X.]hli[X.]hen Ges[X.]hehens in den [X.] bringt die Staatsanwalts[X.]haft regelmäßig zum Ausdru[X.]k, dieses Ges[X.]hehen verfolgen zu wollen. Die gesamten im [X.] bes[X.]hriebenen ges[X.]hi[X.]htli-[X.]hen Vorgänge bilden daher den Gegenstand der geri[X.]htli[X.]hen Untersu[X.]hung. Etwas anderes gilt namentli[X.]h dann, wenn dem [X.] oder den [X.] zum wesentli[X.]hen Ergebnis der Ermittlungen eindeutig entnehmen lässt, dass die Staatsanwalts[X.]haft ein bestimmtes, als selbständige prozessuale Tat (§ 264 [X.]) zu wertendes Ges[X.]hehen gerade ni[X.]ht der Kognition des Geri[X.]hts unterwerfen will (vgl. [X.], Urteil
vom 21. Juni 1995 -
2 [X.] = NStZ 1995, 500).
Ein derartiger Ausnahmefall ist ni[X.]ht gegeben. Er lässt si[X.]h entgegen der landgeri[X.]htli[X.]hen Ansi[X.]ht ([X.] f.) insbesondere ni[X.]ht aus der für den [X.] -
Provisio-e-nommene Differenzierung zwis[X.]hen den bezei[X.]hneten Transaktionen einer-
und den Provisionen andererseits
deutet vielmehr darauf hin, dass es der Ge-neralstaatsanwalts[X.]haft auf die Verfolgung beider Komplexe ankommt. Dafür spri[X.]ht außerdem, dass die Vorgänge um die Provisionen im konkreten [X.] nahezu ebenso ausführli[X.]h dargestellt werden wie die Umstände und Folgen der [X.]-/CDO-Transaktionen.
Gegen den Verfolgungswillen der Generalstaatsanwalts[X.]haft spri[X.]ht s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht, dass sie bei der von ihr im Rahmen des wesentli[X.]hen Ergeb-nisses der Ermittlungen vorgenommenen re[X.]htli[X.]hen Würdigung der Un-treuedelikte ledigli[X.]h zwei andere Konten, ni[X.]ht aber diejenigen bei der
Wilmington-Trust-Bes[X.]hluss
vom 11.
November 2004 -
5 [X.] = [X.]St 49, 317; [X.], Urteil
vom 29.
August 2008 -
2 StR 587/07 = [X.]St 52, 323; [X.], Urteil
vom 27.
August 39
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41
-
19
-
2010 -
2 [X.] = NStZ 2010, 700) kategorisiert hat. Denn abgesehen da-von, dass es Aufgabe des Geri[X.]hts ist, die ihm zur Beurteilung unterbreitete Tat re[X.]htli[X.]h umfassend zu würdigen (§§ 155 Abs. 2, 264 Abs. 2 [X.]), ließen die staatsanwalts[X.]haftli[X.]hen Re[X.]htsausführungen ni[X.]ht den S[X.]hluss zu, das im konkreten [X.] ausführli[X.]h dargelegte Ges[X.]hehen um die Konten bei der [X.] solle ni[X.]ht verfolgt werden. Denn dieses wurde dort ni[X.]ht nur beiläufig oder ledigli[X.]h zum besseren Verständnis ges[X.]hildert, sondern betraf den vers[X.]hleiernden Fluss der Provisionen und damit einen wesentli[X.]hen Teil des verwirkli[X.]hten Unre[X.]hts. In Übereinstimmung hiermit beziffert die Gene-ralstaatsanwalts[X.]haft ni[X.]ht nur am Ende des
konkreten [X.]es zu 2 a) den der [X.] dur[X.]h die Provisionsvereinbarungen -
und ni[X.]ht nur dur[X.]h die vor-

-/CDO-

-
(tatsä[X.]hli[X.]h) zuge-fügten finanziellen Na[X.]hteil, sondern bezei[X.]hnet diesen im Rahmen des we-sentli[X.]hen Ergebnisses der Ermittlungen, das zur Ergänzung und Auslegung des [X.]es herangezogen werden darf (vgl. [X.], Urteil
vom 9. August 2011 -

Unabhängig davon wäre das [X.] aber s[X.]hon deshalb verpfli[X.]htet gewesen, die Vorgänge
-
hinsi[X.]htli[X.]h derer von §
154a Abs. 2 [X.] ni[X.]ht Ge-brau[X.]h gema[X.]ht worden war
-
um die Provisionszahlungen re[X.]htli[X.]h umfassend zu würdigen, weil diese ihm jedenfalls zur Begründung einer Strafbarkeit wegen Beste[X.]hli[X.]hkeit bzw. Beste[X.]hung zur Beurteilung
unterbreitet worden waren (Nr.
2 b der Anklages[X.]hrift). Dementspre[X.]hend hat es das Fordern einer Provi-sion
dur[X.]h den Angeklagten [X.]

dur[X.]h die Mitangeklagten veranlassten Eingang auf einem ihm zugängli[X.]hen Konto am 21. Juni 2006 festgestellt und re[X.]htsfehlerfrei als Beste[X.]hli[X.]hkeit bzw. Beste[X.]hung verurteilt.
42
-
20
-
Zu diesem Lebenssa[X.]hverhalt gehörten aber au[X.]h die Wege, auf denen diese Zuwendung erfolgt ist.
Insofern teilt die Anklages[X.]hrift mit, es seien am 9.
Juni 2006 zunä[X.]hst 21,1 Mio. US-$
auf die bei der [X.] geführten Konten gelangt (Nr. 2 a der Anklages[X.]hrift). Angesi[X.]hts dieser engen sa[X.]hli[X.]hen und zeitli[X.]hen Verknüpfung handelte es si[X.]h bei den bezei[X.]hneten Abläufen um eine Tat im prozessualen Sinn. Deren einheitli[X.]he Untersu[X.]hung und Aburteilung war daher ni[X.]ht nur -
wie das [X.] selbst einräumt
-

t-beständen differenziert, sondern umfassend, hier also au[X.]h unter dem Ge-si[X.]htspunkt der Untreue, zu würdigen ist, um dem verwirkli[X.]hten Unre[X.]hts-
und S[X.]huldgehalt gere[X.]ht zu werden. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn die in Betra[X.]ht kommenden Delikte -
wovon die Anklages[X.]hrift naheliegend ausgeht (vgl. [X.], Urteil
vom 11. Mai 2001 -
3 [X.] = [X.]St 47, 22, 26)
-
aus materiell-re[X.]htli[X.]her Si[X.]ht in Tateinheit zueinander verwirkli[X.]ht worden sein könnten, so dass si[X.]h eine Aburteilung in getrennten Verfahren ohnehin
verbie-ten würde (vgl. [X.], Urteil
vom 4. Juli 2001 -
2 StR 513/00 = [X.]St 47, 68, 82).
4. Der von der Generalstaatsanwalts[X.]haft ohne Begründung angegriffene S[X.]huldspru[X.]h wegen der als Fall [X.] 4. der Urteilsgründe festgestellten Untreue des
Angeklagten [X.]

hält re[X.]htli[X.]her Überprüfung stand. Die [X.] betreffen diesen Teil des Urteils ni[X.]ht.
5. Die Strafzumessung weist für si[X.]h genommen keinen dur[X.]hgreifenden Re[X.]htsfehler auf. Soweit die Revisionsführerin im Rahmen der
Begründung ih-rer Sa[X.]hrüge vorbringt, das [X.] habe, na[X.]hdem Verständigungsbemü-hungen gemäß §
257[X.] [X.] an fehlender Mitwirkung der Staatsanwalts[X.]haft ges[X.]heitert waren, den drei Angeklagten jeweils eigenständig Strafobergrenzen zugesagt und dadur[X.]h
die Obergrenzen der anzuwendenden Strafrahmen zu 43
44
45
-
21
-
Unre[X.]ht verringert, veranlasst dies den Senat zu folgendem Hinweis: Eine der-h. außerhalb des gesetzli[X.]h geregelten, insbesondere eine Mitwirkung der Staatsanwalts[X.]haft [X.] Verr-f-prozessordnung. Sie könnte weder eine geri[X.]htli[X.]he Bindung an die in Aussi[X.]ht gestellte Strafobergrenze no[X.]h einen dur[X.]h den [X.] ges[X.]hützten Vertrauenstatbestand bei den Angeklagten hervorrufen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 12. Juli 2011
-
1 StR 274/11 mwN).
Das gerügte geri[X.]htli[X.]he Vorgehen lässt si[X.]h jedo[X.]h auss[X.]hließli[X.]h dem staatsanwalts[X.]haftli[X.]hen [X.], ni[X.]ht aber dem mit der Sa[X.]hrüge dem Senat allein zur Prüfung unterbreiteten s[X.]hriftli[X.]hen Urteil entnehmen. Eine Verfahrensrüge ist insoweit ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h erhoben worden. Einer grund-sätzli[X.]h mögli[X.]hen Umdeutung der Sa[X.]hrüge in eine entspre[X.]hende Verfah-rensrüge steht entgegen, dass diese bereits unzulässig wäre, weil der diesbe-zügli[X.]he Vortrag ni[X.]ht alle zur revisionsgeri[X.]htli[X.]hen Prüfung notwendigen Tat-sa[X.]hen mitteilen und daher den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] ni[X.]ht entspre[X.]hen würde (vgl. [X.], Bes[X.]hluss
vom 23. August 2011 -
1 [X.]/11; Hana[X.]k in [X.], 25. Aufl., § 344 Rn.
72). Beispielsweise wird ni[X.]ht vorgetragen, mit wel[X.]her Begründung die Staatsanwalts[X.]haft in der Hauptverhandlung den ursprüngli[X.]hen, dem nunmehr gerügten Pro[X.]edere
vorausgehenden landgeri[X.]htli[X.]hen Verständigungsvors[X.]hlag abgelehnt hat.
6. Die Revision rügt dagegen zu Re[X.]ht, dass das [X.] ni[X.]ht [X.] geprüft hat, ob au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]

und S.

die Voraussetzungen des Verfalls bzw. des [X.] vorliegen. Denn das [X.] hat si[X.]h dabei infolge seiner -
unzutreffenden
-
Annahme von [X.]sen bezügli[X.]h der angeklagten Untreuetaten auf die Prüfung der Frage bes[X.]hränkt, ob die [X.]

und S.

dur[X.]h ihre an den 46
47
-
22
-
Mitangeklagten geleisteten Beste[X.]hungszahlungen

§
73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt haben, und dies verneint (UA [X.]1). Damit aber hat es jedenfalls die Mögli[X.]hkeit außer Betra[X.]ht gelassen, dass die beiden Angeklagten dur[X.]h die dem Angeklagten [X.]

zur Last gelegten Untreue-i-sionen erlangt haben; na[X.]h der Anklages[X.]hrift sollen sie hierzu -
in Tateinheit zu zwei ihrer Beste[X.]hungstaten stehend (vgl. hierzu [X.], Urteil
vom 11. Mai 2001 -
3 [X.] = [X.]St 47, 22, 26; s. au[X.]h [X.], Urteil
vom 2. Dezember 2005 -
5 [X.] = [X.]R StGB § 299 Abs. 1 Konkurrenzen 1)
-
Beihilfe ge-leistet haben.
7. Die bezei[X.]hneten Re[X.]htsfehler führen zur Aufhebung
des Urteils, so-weit das [X.] über die Beteiligung der Angeklagten an den ihnen zur Last gelegten Untreuedelikten ni[X.]ht ents[X.]hieden hat (Nr. 1 a und 2 a der [X.]). Daher waren au[X.]h die -
für si[X.]h genommen re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu bean-standenden
-
S[X.]huldsprü[X.]he zu den unter [X.] 1. bis 3. festgestellten Beste[X.]h-li[X.]hkeits-
bzw. Beste[X.]hungstaten und die zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben, da insofern -
wie oben dargelegt
-
von zwei einheitli[X.]hen pro-zessualen Taten auszugehen ist.
Dies zieht die Aufhebung der hierfür verhängten Einzelstrafen, der
gegen den Angeklagten [X.]

ausgespro[X.]henen Verfallsents[X.]heidung sowie der Gesamtstrafen na[X.]h si[X.]h. Ferner wird das Urteil aufgehoben, soweit eine Ent-s[X.]heidung na[X.]h den §§ 73 ff. StGB betreffend die [X.]

und S.

unterblieben ist. Darüber hinaus hebt der Senat die gegen den Angeklagten [X.]

für die drei Bilanzfäls[X.]hungsdelikte (Taten [X.] 5. bis 7. der [X.]), die vier Steuerhinterziehungen (Taten [X.] 8. bis 11. der Urteilsgründe) sowie die zu [X.] 4. festgestellte Untreue an si[X.]h re[X.]htsfehlerfrei festgesetzten Einzel-strafen wegen des zwis[X.]hen sämtli[X.]hen Taten bestehenden inneren Zusam-48
49
-
23
-
menhangs auf, um dem neuen Tatgeri[X.]ht eine umfassende und in si[X.]h stimmi-ge neue Re[X.]htsfolgenents[X.]heidung zu ermögli[X.]hen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss
vom 13.
Februar 2002 -
2 StR 10/02 = NStZ-RR 2002, 165).

I[X.]
Der Senat ma[X.]ht von der Mögli[X.]hkeit Gebrau[X.]h, die Sa[X.]he an ein ande-res [X.] zurü[X.]kzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 [X.]). Das neue Tatgeri[X.]ht wird Gelegenheit haben, bei seiner Ents[X.]heidung die weiteren vom [X.] in seiner Antragss[X.]hrift vom 10. Juni 2011 ([X.] ff.) erörterten Gesi[X.]htspunkte zu bea[X.]hten und im Übrigen die der Anklages[X.]hrift -
ungea[X.]htet der oben zur Frage eines Verfahrenshindernisses gema[X.]hten Aus-führungen
-
anhaftenden Mängel hinsi[X.]htli[X.]h ihrer Informationsfunktion dur[X.]h entspre[X.]hende Hinweise zu beheben. Sollte die Beweislage, wie sie den [X.] zu entnehmen ist, unverändert bleiben,
wird die Aufklärungspfli[X.]ht die Übersetzung der ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Urkunden ins Deuts[X.]he
50
-
24
-
erfordern. Im Übrigen bemerkt der Senat, dass es zwe[X.]kmäßig gewesen wäre, wenn die Generalstaatsanwalts[X.]haft bereits bei der Anklageerhebung zumin-dest die zentralen S[X.]hriftstü[X.]ke ins Deuts[X.]he übersetzt mit vorgelegt hätte.
Wahl

Hebenstreit

Graf

[X.]

Sander

Meta

1 StR 302/11

09.11.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2011, Az. 1 StR 302/11 (REWIS RS 2011, 1576)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1576

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 429/09 (Bundesgerichtshof)


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Zitiert

1 StR 194/11

1 StR 153/11

4 StR 571/10

1 StR 614/10

2 StR 111/09

1 StR 274/11

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