Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2000, Az. X ZR 246/98

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2535

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 246/98Verkündet am:11. April 2000WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 11. April 2000 durch [X.] Jestaedt als Vorsitzenden,[X.] Melullis, Scharen, [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das am 22. Oktober 1998 [X.] [X.]eil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlan-desgerichts aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin war Eigentümerin des in [X.], R. 16, gelegenen [X.]. Das Haus wurde von der Klägerin und einer Frau M. in [X.] -Am 26. November 1992 schlossen sie mit den [X.] einen als"[X.]" bezeichneten notariellen Vertrag. [X.] sich die Klägerin, den [X.] das in ihrem Eigentum stehendeGrundstück zu "schenken". Ferner wurde ein "lebenslanges und unentgeltli-ches Altenteilsrecht im übertragenen Grundbesitz" vereinbart. Es sollte [X.] an näher bezeichneten Räumlichkeiten in dem Haus zugunsten derKlägerin und Frau M. umfassen; darüber hinaus verpflichteten sich die [X.], "die Berechtigten im Falle der Pflegebedürftigkeit im Hause zu versor-gen oder die Versorgung zu gewährleisten und nicht gegen ihren Willen [X.] in ein Alters- oder Pflegeheim zu betreiben". Die Klägerin behielt [X.] "den Widerruf der Schenkung" unter anderem für den Fall vor, [X.] [X.] ihre "Verpflichtungen aus dem Altenteilsrecht nachhaltig grob"verletzten. Im Falle des Widerrufs sollte die Klägerin berechtigt sein, von [X.] "die unentgeltliche, kosten- und steuerfreie Rückübertragung desunbelasteten [X.] zu verlangen".Nachdem die [X.] in der Folgezeit als Eigentümer im [X.] worden waren, ergänzten die Parteien die getroffenen Vereinba-rungen. In der notariellen Urkunde vom 12. Dezember 1994 erklärten sie "zurKlarstellung der dem Sinn des Vertrages zugrundeliegenden Regelung der Ko-stentragung" unter anderem, daß die Klägerin und Frau M. die Kosten für dieeigene Versorgung mit den täglichen Lebensmitteln und Bedarfsgegenständensowie Bekleidung, Heizkosten etc. tragen sollten, während die Kosten der [X.] der Klägerin oder Frau M. (Haushalts-hilfe und Pflegehilfe) von den [X.] zu übernehmen seien. Diesen sollte- 4 -es freistehen, die Pflege selbst zu übernehmen oder durch Dritte ausführen zulassen.In der [X.] von September 1993 bis Juli 1994 bauten die [X.] imObergeschoß des Hauses eine Wohnung aus, die sie Mitte 1994 bezogen. [X.] 1994 wurden die von der Klägerin und Frau M. genutzten Räumlichkei-ten von den [X.] modernisiert.Jedenfalls ab Oktober 1994 war Frau M. in vollem Umfange [X.].Mit Schreiben vom 15. November 1994 ließ die Klägerin durch ihrendamaligen Rechtsanwalt den [X.] eine Frist bis zum 16. Dezember 1994zur Erfüllung des notariellen Vertrages setzen, weil das Altenteilsrecht von [X.] noch immer nicht so gewährt werde, wie es vertraglich festgelegt sei;"bei Nichtänderung der Pflegesituation" durch die [X.] - so hieß es [X.] - werde von dem Recht zum Widerruf Gebrauch gemacht.Seit Mitte November 1994 war die - schwangere - Beklagte zu 2 krank-geschrieben und ganztägig im Hause. Jedenfalls seit Mitte Dezember 1994wurde Frau M. - zumindest gelegentlich - von dem [X.] zu 1 ausgekleidetund ins Bett gehoben; die [X.] entfalteten insgesamt ein "Mehr" an Hil-feleistungen. Seit dem 8. Februar 1995 wurde eine Hauskrankenpflege tätig,die noch im gleichen Monat durch den [X.] zu 1 für die [X.] abbestellt wurde. Die Kosten für den Pflegedienst wurden von der [X.] 5 -Mit Wirkung vom 1. Mai 1995 lehnte die Klägerin die Erbringung weitererPflegeleistungen durch die [X.] ab. Unter dem 2. Mai 1995 ließ sie durchihren Rechtsanwalt unter Hinweis auf das vertraglich eingeräumte Recht [X.] der Schenkung und ein Wohnungsverbot aussprechen. Später [X.] die Schenkung auch wegen groben Undanks widerrufen.Die Klägerin verlangt die Rückübertragung des [X.], weildie [X.] ihren vertraglichen Verpflichtungen zur Leistung von Pflegedien-sten gegenüber Frau M. nicht nachgekommen seien; soweit die [X.]Pflegeleistungen erbracht hätten, sei dies nur widerwillig, sporadisch und ohne"Überzeugung" erfolgt. Zur Begründung hat die Klägerin - in der zweiten In-stanz - ferner geltend gemacht, von den [X.] beschimpft und mißhandeltworden zu sein.Landgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. [X.] Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, die [X.] zu verur-teilen, das Grundstück unentgeltlich, kosten- und steuerfrei sowie - mit [X.] eines Graben- und des zugunsten der Klägerin bestellten [X.] - frei von eingetragenen Lasten aufzulassen und die Eintragung derKlägerin als Eigentümerin im Grundbuch zu bewilligen. Die [X.] sind [X.] entgegengetreten.- 6 -Entscheidungsgründe:Das zulässige Rechtsmittel führt zur Zurückverweisung der Sache andas Berufungsgericht.1. a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß sich der geltend ge-machte Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks nicht auf §§ 530, 531Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 812 BGB stützen lasse. Die Klägerin könnedie Zuwendung nicht wegen groben Undanks widerrufen, weil nach dem [X.] Parteien ein überwiegend unentgeltliches Geschäft nicht gegeben [X.]. Der Wert des [X.], der mit 300.000,-- DM zu bemessen sei,sei durch das zu dem Altenteilsrecht gehörende Wohnungsrecht gemindert,das mit 96.000,-- DM anzusetzen sei; die Pflegeleistungen, zu deren Erbrin-gung sich die [X.] im Rahmen des [X.] ferner verpflichtethätten, stellten dagegen eine Gegenleistung der [X.] dar, die [X.] den monatlichen Kosten einer Pflegekraft einen Wert von [X.], so daß die Gegenleistung die Zuwendung wertmäßig übersteige.Dies trägt im rechtlichen Ausgangspunkt der ständigen [X.] Rechtsprechung Rechnung, wonach im Falle groben Undanks der in§ 531 Abs. 2 BGB eingeräumte Anspruch nur dann auf Rückübertragung desüberlassenen Gegenstandes geht, wenn es sich bei dem widerrufenen [X.] um eine - zumindest gemischte - Schenkung handelte, bei der, soweiteine Gegenleistung in Betracht kommt, der unentgeltliche Charakter des [X.]s überwog, was dann anzunehmen ist, wenn der Wert der Gegenleistungweniger als die Hälfte des effektiven Wertes des Geschenkes betrug ([X.].[X.] 7 -v. 19.01.1999 - [X.], NJW 1999, 1626, 1627 m.w.[X.]). Auch die Anwen-dung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall läßt Rechtsfehler nicht [X.]) Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht nicht ver-kannt, daß in dem [X.] im Zusammenhang mit [X.] von einer "Schenkung" die Rede war und die Parteiendie Grundstücksübertragung als Schenkung behandelt wissen wollten. In [X.] [X.]eil wird ausdrücklich ausgeführt, daß die Parteien [X.] teilweise Unentgeltlichkeit der Leistung der Klägerin gewollt hätten, [X.] Grundstück ausdrücklich schenkweise habe überlassen werden sollen.c) Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe beider Bewertung des [X.] mit nur 300.000,-- DM die [X.] die allgemeine Lebenserfahrung außer acht gelassen. In ihrer Berufungs-begründung hatte die Klägerin selbst - von den [X.] unbestritten - vorge-tragen, daß der Bodenrichtwert für [X.] bei 230,-- DM/m² gelegen habe, woraussich für das 932 m² große Grundstück ein Bodenwert von 214.316,-- DM er-rechne; unter Berücksichtigung der damaligen Bebauung betrage der Wert des[X.] deshalb mindestens 300.000,-- DM. Hiermit steht die Be-wertung des [X.] im Einklang. Die von ihm herangezogenen ver-öffentlichten Bodenrichtwerttabellen bestätigten, daß die Bodenpreise in [X.] beica. 230,-- DM/m² lagen. Es war eine vertretbare Ausübung des dem [X.] § 287 ZPO eingeräumten [X.], sich auch ansonstennach der Wertangabe der Klägerin zu [X.] 8 -d) Ebensowenig kann der Meinung der Revision beigetreten werden,das Berufungsgericht sei an die im [X.] angege-benen Werte gebunden, weshalb der Wert des Altenteils auf 3.600,-- DM jähr-lich habe bemessen werden müssen. Denn im Rahmen der hier vorzunehmen-den Bewertung kommt es auf die objektiven Werte an. Erst wenn sich eine ob-jektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers ergibt, bedarf es - zur [X.], ob eine gemischte Schenkung vorliegt ([X.], [X.]. v. 14.02.1993- XII ZR 232/91, [X.], 1047, 1048) - der weiteren Prüfung, ob die [X.] um die [X.] zwischen Zuwendung und Gegenleistung wußtenund wollten, daß der nicht durch die Gegenleistung abgegoltene Teil dem [X.] unentgeltlich zugewandt wird. Bei der Feststellung desobjektiven Wertes der Zuwendung können Wertangaben, welche die [X.] gemacht haben, nicht den Ausschlag geben.Da der Wert eines zugewendeten Grundstücks um den dinglicher Bela-stungen zu mindern ist ([X.]Z 107, 156; [X.].[X.]. v. 19.01.1999 - [X.],NJW 1999, 1626, 1627), und da weitere [X.] gegen die tatrichterliche Be-wertung des als Bestandteil des [X.] versprochenen und vom [X.] zu Recht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit übernommenangesehenen Wohnrechts mit 96.000,-- DM nicht erhoben sind, hat das [X.] nach allem ohne Rechtsfehler den Wert der Zuwendung, welchedie [X.] erhalten haben, mit insgesamt 202.000,-- DM festgestellt.e) Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Berechnung des [X.] Pflegeleistung durch das Berufungsgericht, wobei sowohl verkannt [X.], daß Frau M. nicht fünf Jahre lang ein Pflegefall gewesen sei und [X.] 9 -stungen bei der Klägerin bisher nicht angefallen seien, als auch die Leistungenaus der gesetzlichen Pflegeversicherung übersehen worden seien.Maßgeblicher [X.]punkt für die Berechnung des Wertes der von den [X.] vertraglich versprochenen Pflegeleistungen ist der Vertragsabschluß.Am 26. November 1992 wie am 12. September 1994, als die Parteien die Ver-pflichtung zu Pflegeleistungen präzisiert haben, war nicht absehbar, in wel-chem Umfang Frau M. und die Klägerin pflegebedürftig sein und Pflegeleistun-gen in Anspruch nehmen würden. Die tatsächlich bisher in Anspruch genom-menen Leistungen konnten deshalb nicht entscheidend sein. Das Berufungsge-richt mußte vielmehr mit Prognosen arbeiten. Das ist geschehen. Das [X.] ist aufgrund der Sterbetafel von einer Lebenserwartung der Kläge-rin bei Vertragsabschluß von ca. 20 Jahren und bei Frau M. von ca. 7 Jahrenausgegangen. Die [X.] der voraussichtlichen Pflegebedürftigkeit hat es [X.] jeweils fünf Jahren bemessen. Auch die Revision zeigt nicht auf, was hieranrechtsfehlerhaft sein könnte. Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherungkonnten schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die gesetzliche Pfle-geversicherung erst nach Vertragsabschluß eingeführt worden ist.f) Vergeblich beanstandet die Revision auch, daß das Berufungsgerichtin der Verpflichtung der [X.] zur Erbringung von Pflegeleistungen eineGegenleistung für die Zuwendung der Klägerin und insoweit keine Auflage ge-mäß § 525 BGB gesehen hat.Die Auffassung des [X.] beruht auf einer Auslegung des-sen, was die Parteien nach den Umständen des Falls als gewollt erklärt haben.Eine vom Tatrichter vorgenommene Auslegung darf vom Revisionsgericht je-- 10 -doch nur beanstandet werden, wenn der Tatrichter gegen gesetzlich oder all-gemein anerkannte Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze oder allgemeinanerkannte Erfahrungssätze verstoßen hat oder verfahrensfehlerhaft vorge-gangen ist (st. Rspr., vgl. z.B. [X.].[X.]. v. 25.02.1992 - [X.], NJW 1992,1967, 1968). Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht [X.]) Da nach allem der Zuwendung der Klägerin mit einem Wert von202.000,-- DM eine von den [X.] versprochene Gegenleistung im [X.] gegenübersteht, kann das Herausgabeverlangen der Kläge-rin mangels objektiver Bereicherung der [X.] nicht auf § 531 Abs. 2 [X.] werden, selbst wenn den [X.] grober Undank anzulasten ist. [X.] deshalb entgegen der Meinung der Revision auch keinen Begrün-dungsmangel, daß das Berufungsgericht insoweit nicht auf das Vorbringen derKlägerin eingegangen ist, wonach einer der [X.] die Klägerin am 22. [X.] grob beleidigt und sowohl am 30. Juli 1996 als auch am 20. April 1997tätlich angegriffen haben [X.] Das Berufungsgericht hat den in dem [X.] vorgesehenen Vorbehalt zwar als Vereinbarung eines vertraglichenRücktrittsrechts gewertet, aber gemeint, daß auch ein Rückgewähranspruchgemäß § 346 BGB der Klägerin nicht zustehe, weil nicht festgestellt werdenkönne, daß die [X.] in der [X.] vom 17. Dezember 1994 bis 30. [X.] ihre im Rahmen des [X.] übernommene Verpflichtung [X.] nachhaltig grob verletzt [X.]) Auf diesen [X.]raum hat das Berufungsgericht abgestellt, weil dieKlägerin sich ab dem 1. Mai 1995 die Erbringung sämtlicher Versorgungslei-- 11 -stungen durch die [X.] verbeten habe und weil sie angesichts der [X.] vom 15. November 1994 gesetzten Frist durch das [X.] widersprüchlichen Verhaltens gehindert sei, sich auf vor Ablauf der [X.] vertragswidriges Verhalten der [X.] zu berufen.Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Vergeblich verweist die Re-vision demgegenüber darauf, daß sich die Pflegeverpflichtung der [X.]bereits aus dem notariellen [X.] ergeben habe.Denn das ändert nichts daran, daß es als widersprüchlich angesehen [X.], wenn die Klägerin, nachdem sie den [X.] eine Frist zur Erfüllungihrer Verpflichtung zur Erbringung von Pflegeleistungen gesetzt hat, den [X.] mit Verletzungen dieser Verpflichtung begründete, die vor Fristablauf vor-gekommen sind. [X.] Zweck der Fristsetzung vom 15. November 1994war es gerade, das Vertragsverhältnis fortzusetzen, wenn die [X.] ihrerVerpflichtung in Zukunft nachkommen würden. Damit wäre es nicht vereinbar,für die Voraussetzungen des Rücktrittsrechts auf die [X.] vor Fristablauf zu-rückzugreifen.b) Eine nachhaltig grobe Pflichtverletzung durch die [X.] in dermaßgeblichen [X.] hat das Berufungsgericht nicht feststellen können, weil so-wohl die seit dem 8. Februar 1995 erfolgte Hinzuziehung des [X.] auch der Umstand, daß für diese Hauskrankenpflege die Krankenkasseaufgekommen und die [X.] Kosten hierfür bislang nicht aufgewendethätten, schon einen groben Verstoß nicht darstellten und weil das Gericht imübrigen die Überzeugung gewonnen habe, daß die im Rahmen der ergänzenddurchgeführten Beweisaufnahme vernommene Zeugin [X.] die Wahrheit ge-sagt habe, als sie unter Angabe einzelner Betreuungsleistungen der [X.]- 12 -aus eigenem Erleben bekundet habe, die [X.] hätten bei der Pflege vonFrau M. alles getan, was sie nach den Umständen hätten tun können.Auch das liegt im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen [X.] läßt Rechtsfehler nicht erkennen.aa) In Anbetracht der nachträglichen Vereinbarung vom [X.] sollte die Verpflichtung der [X.] darin bestehen, die Kosten der Be-treuung (Haushaltshilfe und Pflegehilfe) im Falle der Pflegebedürftigkeit an [X.] oder für die Person der Klägerin und/oder der Frau M. zu tragen, [X.] [X.] freistehen sollte, die Pflege selbst zu übernehmen oder [X.] ausführen zu lassen. Das bedeutet zum einen, daß Dritte hinzugezogenwerden durften, ohne eine Pflichtverletzung zu begehen, zum anderen freilichauch, daß die [X.] an ihrer Stelle tätige Dritte zu bezahlen hatten. [X.] dieser Pflicht, was die Betreuung von Frau M. durch eine außen-stehende Krankenhilfe anlangt, mußte aber nicht als grobe Pflichtverletzungangesehen werden, weil Zweck der Abrede der Parteien war bzw. ist, eine fürdie Klägerin und Frau M. kostenfreie Pflege zu gewährleisten und Frau [X.] ab 8. Februar 1995 auch tatsächlich erhalten hat; das tatsächliche Gesche-hen in dieser [X.] weicht von dem Vereinbarten praktisch nur dadurch ab, [X.] [X.] in Anbetracht des Eintritts der Krankenkasse bislang vermeidba-re Kosten erspart haben.bb) Die gegen die Beweiswürdigung des [X.] gerichteten[X.] der Revision hat der [X.]at geprüft und für nicht durchgreifend erachtet(§ 565 a ZPO).- 13 -3. Das Berufungsgericht hat schließlich gemeint, die Klage sei [X.] wegen Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt. Bei der Pflegever-pflichtung der [X.] handele es sich um ein Dauerschuldverhältnis, dasdurch außerordentliche Kündigung beendet werden könne, insbesondere dann,wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien endgültig zerstört sei.Aufgrund der gerichtlichen Auseinandersetzung könne hiervon zwar [X.] werden; der Klägerin sei eine Fortsetzung des [X.] zumutbar, weil die [X.] ihrer Pflegeverpflichtung auch dadurchnachkommen könnten, daß sie die Dienste Dritter in Anspruch nähmen, zumalmangels anderweiter Darlegungen nicht davon ausgegangen werden könne,daß die Zerrüttung des Verhältnisses der Parteien allein auf ein Verschuldender [X.] zurückzuführen sei.Demgegenüber verweist die Revision darauf, daß das vereinbarte Al-tenteilsrecht auch das Wohnrecht der Klägerin umfasse. Aufgrund des bisheri-gen Prozeßverhaltens der [X.] und deren Tätlichkeiten und Beleidigun-gen, die ebenfalls berücksichtigt werden müßten, sei es der Klägerin nichtmehr zumutbar, mit den [X.] weiterhin "unter einem Dach" zu wohnen.Diese Rüge der Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an [X.].Die Kündigung eines Vertragsverhältnisses hat regelmäßig nur die Fol-ge, daß das Vertragsverhältnis für die Zukunft aufgelöst wird. Bereits [X.] sind nicht zurückzugewähren ([X.]Z 73, 350, 354; [X.], 328,330). Dies trägt dem Umstand Rechnung, daß bei reinen Dauerschuldverhält-nissen eine Rückabwicklung faktisch oft nicht mehr durchgeführt werden kann- 14 -und deshalb Auseinandersetzungen hierüber vermieden werden müssen. [X.] vom Berufungsgericht als Kündigung gewerteten Widerrufserklärungen derKlägerin ersichtlich gleichwohl zur Rückauflassung des [X.] füh-ren sollten, hätte das Berufungsgericht unter diesen Umständen erwägen müs-sen, ob ihnen und der Klage nicht auch die Berufung auf ein anderes [X.] zugrunde liegt, das eine solche Rechtsfolge ermöglicht. Dies war hier umso mehr geboten, als das Berufungsgericht eine Zerstörung des Vertrauens-verhältnisses zwischen den Parteien angenommen hat und nach der Recht-sprechung ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht zu ziehen ist, [X.] einem Vertrag mit [X.] diese Abrede auf eine dauer-hafte, vom gegenseitigen Vertrauen der Vertragsparteien getragene [X.] ist und dieses Vertrauensverhältnis heillos zerstört ist ([X.], [X.]. v.20.03.1981 - [X.], [X.] 1981, 1615). Obwohl einem Wegfall der [X.]sgrundlage in erster Linie durch eine sachgerechte Anpassung des [X.] Schuldverhältnisses Rechnung zu tragen ist (st. Rspr., vgl. etwa[X.]Z 47, 52), kann nämlich ein solches Geschehen im Einzelfall auch zu ei-nem nach den Regeln des Bereicherungsrechts zu behandelnden ([X.]Z 109,144) Anspruch auf Rückabwicklung führen, dann nämlich, wenn gerade [X.] Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unver-einbarer Folgen unabweisbar erscheint (vgl. [X.]Z 133, 316, 321 m.w.[X.]).Das Berufungsgericht wird deshalb den Sachverhalt auch unter diesemrechtlichen Gesichtspunkt aufzuklären und zu würdigen haben. Es wird dabei- wie die Revision zu Recht geltend macht - nicht wie bisher allein die Erbrin-gung der Pflegeleistungen in den Blick nehmen dürfen. Auch die Nutzung [X.] und die sich hieraus ergebenden Beziehungen der Parteien wirdes zu berücksichtigen haben, weil auch sie das Vertrags- und [X.] -hältnis der Parteien bestimmen. In diesem Zusammenhang kann [X.] Bedeutung vor allem dem bisher vom Berufungsgericht unbeachtet gelas-senen Vorbringen der Klägerin zukommen, auf das sich die Revision ausdrück-lich bezogen hat. Danach soll der Beklagte zu 1 die Klägerin nicht nur beleidigthaben, indem er ihr gegenüber am 22. Juni 1996 geäußert haben soll, es wer-de [X.], daß "die alte Kuh" eine andere Bleibe finde und endlich von hier ver-schwinde; vor allem soll der Beklagte zu 1 die Klägerin unter anderem [X.] April 1997 auf die linke Gesichtshälfte geschlagen haben, so daß sie hin-gefallen sei und sich verletzt habe, was das [X.] mit einem [X.] wegen Körperverletzung über 20 Tagessätze à 50,-- DM geahndet habe.Auch wenn sich das Vorbringen der Klägerin zu Tätlichkeiten und Beleidigun-gen als richtig erweist, wird in Erwägung gezogen werden müssen, ob [X.] Anpassung des Vertragsverhältnisses etwa dahin notwendig [X.] 16 -daß die [X.] zum Auszug aus dem Haus und - sobald die Klägerin [X.] wird - zur Einschaltung eines [X.] verpflichtet werden, [X.] es unabweisbar ist, daß die [X.] den Besitz oder das Eigentum andem Hausgrundstück auf die Klägerin zurückübertragen.JestaedtMelullisScharen[X.]Mühlens

Meta

X ZR 246/98

11.04.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2000, Az. X ZR 246/98 (REWIS RS 2000, 2535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2535

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