27. Zivilsenat | REWIS RS 1996, 518
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin zu 2. kann von der Beklagten gemäß [ref=7e62c2cb-3539-4ce0-aad5-71a2664fda0a]§ 2325 Abs. 1 BGB[/ref] die Zahlung von 46.875,00 DM als Ergänzung ihres Pflichtteils am Nachlaß ihres Vaters verlangen. Dieser hat der Beklagten den ihm gehörenden hälftigen Miteigentumsanteil an den Grundstück "A.d.B." in B.G. geschenkt.
Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, der Übertragung des Miteigentumsanteils ständen gemäß dem notariellen Vertrag vom 11. November 1992 von ihr schon erbrachte Leistungen und ihre Verpflichtung zu weiteren Leistungen gegenüber, die jedenfalls nach der Bewertung der Vertragsparteien diese als gleichwertig angesehen hätten.
1. Für eine Schenkung ist die objektive Bereicherung des Empfängers aus dem Vermögen des Erblassers und die Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung erforderlich (Palandt, BGB, 54. Aufl., § 2325 Rn. 7). Der Anspruchsteller hat die Schenkung sowie deren Wert darzulegen und zu beweisen (Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, § 2325 Rn. 1, 10). Besteht objektiv eine Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung, so ist zu prüfen, ob die Bewertung der Leistungen durch die Vertragspartner bei verständiger Würdigung der konkreten Umstände (noch) vertretbar war (BGH FamRZ 1981, 765). Ergibt sich daraus eine Überbewertung, so stellt der Wertunterschied möglicherweise eine Teilschenkung dar. Der Anspruchsteller hat dann weiter zu beweisen, daß sich die Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung des Mehrwertes einig gewesen sind. Bei einem auffallend groben Mißverhältnis zwischen dem vereinbarten und dem wirklichen Wert der beiderseitigen Leistungen spricht indessen eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Vertragspartner sie erkannt haben und sich über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung des Mehrbetrages einig waren. Es ist dann Sache des Erben, Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die geeignet sind, diese tatsächliche Vermutung im Wege des Gegenbeweises zu entkräften (BGHZ 59, 139).
Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist im Streitfall eine Schenkung anzunehmen.
a) Der Sachverständige B. hat in seinem Gutachten vom 21. Oktober 1994 (Bl. 49 Anlagenhefter = AH) den Verkehrswert des Hausgrundstücks, bezogen auf September 1994, mit 425.000,00 DM ermittelt (Bl. 56 AH). Hierbei ist das eingetragene Nießbrauchsrecht nicht berücksichtigt. Die Beklagte selbst hat im Schriftsatz vom 23. Januar 1996 (Bl. 72 GA) von diesem Wert ausgehend den hälftigen Wert des Grundstücks mit 212.500,00 DM angegeben und die auf dem Grundstück lastende Grundschuld von 50.000,00 DM abgezogen. Die Klägerin zu 2. hat diese Wertangabe im Schriftsatz vom 05. Februar 1996 (Bl. 79 GA) übernommen und daraus einen Anspruch von 46.875,00 DM errechnet. Mit diesem beiderseitigen Vortrag ist im Termin vom 27. Februar 1996 vor dem Landgericht verhandelt worden. Insoweit liegt beiderseits ein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO vor. Die Beklagte ist hieran auch in II. Instanz gemäß § 532 ZPO gebunden. Die Voraussetzungen für einen Widerruf sind nicht dargetan. Zwar hat der Sachverständige, ausgehend von einem Bodenrichtwert von 250,00 DM pro qm zum 31. Dezember 1993 für den Bewertungsstichtag eine Preissteigerung von 20,00 DM pro qm hinzugerechnet. Die Beklagte meint, diese müsse abgezogen werden, und außerdem ein Abschlag gemacht werden, weil der Erblasser bereits am 04. Dezember 1992 verstorben sei. Der Senat hat durchgreifende Bedenken so zu verfahren, weil der Bodenwert gegen Null ginge, wenn man etwa 12 Jahre auf diese Weise linear zurückrechnete. Da die Beklagte in I. Instanz selbst den Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erbfalls mit 425.000,00 DM angegeben hat, muß sie sich hieran festhalten lassen.
Das selbe gilt für die Frage, in welcher Höhe die Grundschuld bei Erbfall valutierte.
Der vorgenannte Wert gilt sowohl für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 11. November 1992 als auch für den des Todes des Erblassers, den 04. Dezember 1992, da beide nicht einmal einen Monat auseinander liegen.
b) Hinsichtlich des vom Erblasser sich vorbehaltenen Nießbrauchs gilt, daß nur insoweit ein Geschenkwert, in Ansatz zu bringen ist, als der Wert des weggeschenkten Miteigentumsanteils am Grundstück den Wert der kapitalisierten Nutzung übersteigt (BGH [ref=06eab13e-2892-43d5-b467-fce6b88f1d27]NJW 1992, 2887[/ref]). Die Beklagte meint zu Unrecht, der kapitalisierte Nießbrauchs habe bei einer statistischen Lebenserwartung des Erblassers von 11,08 Jahren einen Wert von 95.216,17 DM gehabt. Der Erblasser war bei Vertragsschluß am 11. November 1992 todkrank. Er hat den Vertragsschluß nur um etwa 3 Wochen überlebt. Da der Erblasser bei Vertragsschluß keine ins Gewicht fallende Lebenserwartung mehr hatte, kann nicht auf die statistische Lebenserwartung, sondern es muß auf die konkrete Lebenserwartung abgestellt werden. Danach ist aber kein Wert für den Nießbrauch anzusetzen.
a) Was die vereinbarte Gegenleistung der Beklagten angeht, ist zu unterscheiden zwischen der künftigen Versorgung und der Abgeltung erbrachter (Bl. 25, 26 AH). In § 7 III des Notarvertrages vom 11. November 1992 haben die Vertragsparteien vereinbart, daß der Erblasser der Beklagten als Gegenleistung für die seit 01. Dezember 1988 erbrachten Haushalts- und Versorgungsleistungen monatlich 2.000,00 DM schulde. Ferner hat er ihr eine Absicherung und Versorgung im Alter zugesagt (Bl. 26 AH). Die Beklagte hat hierzu unter anderem ergänzend vorgetragen, sie habe den Erblasser, der seit Jahren schwer krebskrank gewesen sei, umfänglich versorgt und verpflegt und sie habe sämtliche haushälterischen Arbeiten geleistet. Bis auf die Kosten des Grundbesitzes habe sie sämtliche Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung mit dem Erblasser allein getragen. Der Erblasser habe aus seinem Renteneinkommen nichts dazu beigetragen. Der Vortrag wird indessen zum Teil durch das Testament des Erblassers vom 06. November 1992 widerlegt. Zur Begründung der Entziehung des Pflichtteils der Klägerin zu 1. führt der Erblasser an, daß seine Tochter Marion Sauer sich seit seiner schweren Erkrankung im Mai 1992 nicht mehr um ihn gekümmert habe (Bl. 20 AH). Daraus folgt, daß der Erblasser sich nachträglich erst ab Mai 1992 als schwer erkrankt ansah.
Die Klägerin zu 2. trägt vor, nach dem Krankenhausaufenthalt im Mai 1992 habe der Erblasser seine Tätigkeit in einem Spielsalon wieder aufgenommen und sei bis wenige Wochen vor seinem Tod weder pflege- noch versorgungsbedürftig gewesen. Diesem Vortrag ist die Beklagte substantiiert nicht entgegengetreten. Welche Pflege- und Versorgungsleistungen im Einzelnen sie wegen der Erkrankung des Erblassers erbracht hat, trägt sie nicht vor, so daß von der Richtigkeit des Vortrages der Klägerin zu 2. auszugehen ist. Danach sind aber - von den letzten Wochen vor dem Tod des Erblassers abgesehen - keine wesentlichen Pflegeleistungen angefallen. Die im Bescheid des Versorgungsamtes vom 23. März 1989 festgestellten Leiden hinderten den Erblasser nicht, seiner Nebentätigkeit in dem Spielsalon nachzugehen. Sie lassen eine Pflegebedürftigkeit auch nicht erkennen.
Der nicht substantiierten und daher wenig glaubhaften Behauptung der Beklagten, sie habe allein aus eigenen Mitteln die gemeinsamen Haushaltsausgaben bestritten, steht der Übertragungsvertrag vom 11. November 1992 entgegen. Wenn der Vortrag richtig wäre, hätte nichts näher gelegen, neben den ausdrücklich erwähnten Haushalts- und Versorgungsleistungen, die mit monatlich 2.000,00 DM bewertet wurden, auch diese Kosten einzubeziehen. Statt dessen hat sich die Beklagte in § 7 III des Vertrages mit dessen Vollzug hinsichtlich der laufend geschuldeten Zahlungen der Versorgungszusage für abgefunden erklärt. Das bedeutet, daß sie nach ihrer damaligen Vorstellung keine weiteren Ansprüche aus der gemeinsamen Haushaltsführung hatte. Unabhängig hiervon ist der im Schriftsatz vom 04. Oktober 1996 wiederholte, von der Klägerin zu 2. bestrittene Vortrag der Beklagten erstmals in diesem Schriftsatz unter Beweis gestellt worden. Diesem Beweisantritt ist gemäß [ref=b193ddcd-9557-45b1-b24d-c72fc80ba54b]§ 528 ZPO[/ref] nicht nachzugehen.
b) Es bleiben demnach als Gegenleistung zur Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück nur die Haushalts- und Versorgungsleistungen der Beklagten während des Zusammenlebens. Zwar bleibt es grundsätzlich den Vertragspartnern überlassen, für diese zunächst unentgeltlich gewährten Dienste nachträglich eine Vergütung zu vereinbaren. Für derartige Vereinbarungen unter Eheleuten hat der Bundesgerichtshof festgestellt, es sei nicht selbstverständlich, wenn langjährige Dienste in der Ehe von dem anderen Ehegatten aufgrund einer nachträglichen Vergütungsvereinbarung voll bezahlt werden sollten, obwohl dessen eigene Beiträge zur ehelichen Lebensführung denen des anderen Teils nicht nachstünden. Derartige Vereinbarungen deuteten vielmehr darauf hin, daß es sich in Wahrheit nicht um eine nachträgliche Korrektur auf der Ebene der Vergütung für erbrachte Leistungen handele, sondern um den Ausgleich zwischen den beiderseitigen Vermögen. Auf diese Weise solle das Vermögen des Erblassers zum (überwiegenden) Teil für die Zeit nach dessen Tod oder sogar bereits vor dem Erbfall in bestimmter Weise weitergeleitet werden. Das werde im - vom BGH entschiedenen - Streitfall mit dem Hinweis auf das Bedürfnis der Ehefrau nach "Absicherung" sogar offen ausgesprochen. Deshalb erfordere es der Schutzzweck des § 2325 BGB in Fällen dieser Art bei der Auslegung und Beurteilung des Rechtsgeschäfts nicht nur darauf abzustellen, ob die Leistungen der Ehefrau - isoliert betrachtet - eine Vergütung in der nachträglich vereinbarten Höhe vertretbar erscheinen ließen, sondern auch darauf, ob die nachträgliche Erhöhung der Vergütung nach den konkreten Verhältnissen der Ehe des Erblassers mit dessen Ehefrau der Sache nach aus der Sicht der Beteiligten als angemessen erscheinen könnte. Raum für eine Zusatzvergütung wäre danach etwa, wenn der Wert der noch nicht (voll) vergüteten Leistungen deutlich über das hinaus ginge, was sie nach § 1360 BGB zur gemeinsamen Lebensführung beizusteuern hatte (BGH FamRZ 1989, 733). Im Streitfall handelte es sich bei den Beziehungen zwischen dem Erblasser und der Beklagten nicht um eine Ehe, sondern um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Für diese gilt, daß grundsätzlich zwischen den Lebenspartnern bei Trennung kein Ausgleich stattfindet. Mangels besonderer Vereinbarung ist auch bei dieser Lebensgemeinschaft davon auszugehen, daß Zuwendungen ersatzlos von demjenigen erbracht werden sollen, der dazu in der Lage ist. Ansprüche aus Gesellschaft, ungerechtfertigter Bereicherung oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind ausgeschlossen (Palandt, a.a.O., Einleitung vor § 1297 Rn. 17). Wegen der ähnlich gelagerten Sach- und Rechtslage hält es der Senat für gerechtfertigt, die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zu der Übertragung von Vermögenswerten auf einen Ehegatten auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft zu übertragen. Auch im vorliegenden Fall bestand kein Grund, die Leistungen der Beklagten deshalb nachträglich zu vergüten, weil sie über das in einer Lebensgemeinschaft übliche Maß hinaus gingen. Einen Rechtsanspruch hierauf hatte die Beklagte nicht. Zweck der Vereinbarung war vielmehr, sie für den Fall des Todes des Erblassers (teilweise) zu versorgen. Das wird im Übertragungsvertrag vom 11. November 1992 - wie im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (FamRZ 1989, 733) - offen ausgesprochen. Die Absicht des Erblassers ergibt sich zudem aus dem Testament, in dem er beklagt, die Klägerin zu 1. habe sich gegen die Einräumung eines Wohnrechts zugunsten der Beklagten gewehrt.
c) Der Versorgungsverpflichtung gemäß Abschnitt II des Übertragungsvertrages vom 11. November 1992 kann im Hinblick auf das damals bevorstehende Ableben des Erblassers ebensowenig wie dem Nießbrauch objektiv ein ins Gewicht fallender Wert beigemessen werden.
Der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils stehen daher keine Verpflichtungen oder keine Leistungen der Beklagten gegenüber, die wertmäßig zu berücksichtigen wäre. Eine objektive Bereicherung der Beklagten in Höhe des hälftigen Miteigentumsanteils liegt somit vor.
3. Daraus folgt eine tatsächliche Vermutung, daß die Vertragspartner sie erkannt und sich über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig waren. Diese tatsächliche Vermutung hat die Beklagte nicht entkräftet. Zwar trägt sie vor, der Erblasser und auch sie hätten erst nach der Testamentserrichtung am 06. November 1992 und nach Abschluß des Notarvertrages vom 11. November 1992 von den Ärzten lediglich erfahren, daß es sich um eine schwere Erkrankung des Erblassers handele. Vor dem Notarvertrag sei die Schwere der Erkrankung des Erblassers und ihre Auswirkungen auf die ihm noch verbleibende Lebenszeit nicht bekannt gewesen. Dem widerspricht aber ihr Vortrag in der Berufungsbegründung, wonach sie den Erblasser, der seit Jahren schwer krebskrank gewesen sei, umfänglich versorgt und verpflegt habe. Mögen der Erblasser und die Beklagte auch erst später die Art der Erkrankung erfahren haben, so ergibt sich jedoch aus diesem Vortrag, daß der Erblasser auch nach Kenntnis beider Vertragsparteien bei Abschluß des notariellen Vertrages schwer erkrankt war. Dem entspricht die Begründung des Erblassers im Testament vom 06. November 1992 für die "Pflichtteilsentziehung" betreffend die Klägerin zu 1. Er rechtfertigt diese unter anderem damit, daß sich die Klägerin zu 1. seit seiner schweren Erkrankung im Mai 1992 nicht um ihn gekümmert habe. Tatsächlich ist der Erblasser wenige Wochen später seiner Krankheit erlegen. Es ist daher unglaubhaft, daß die Vertragspartner bei Abschluß des Notarvertrages am 11. November 1992 nicht gewußt hätten, daß der Erblasser nur noch kurze Zeit zu leben hatte. Jedenfalls hat die Beklagte die tatsächliche Vermutung, daß die Vertragsparteien sich über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig waren, nicht erschüttert. Soweit sie für ihren neuen Vortrag im Schriftsatz vom 04. Oktober 1996 Zeugenbeweis antritt, ist dieser verspätet.
4. Auf die Behauptung der Beklagten, die Vertragsparteien hätten schon im Sommer 1992 oder noch früher einen ähnlichen Vertragsabschluß beabsichtigt, kommt es nicht an. Entscheidend ist, daß die Vertragsparteien sich bei Vertragsschluß über die Unentgeltlichkeit einig waren. Davon ist nach den vorstehenden Ausführungen auszugehen.
5. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist nicht um den Betrag von 2.334,95 DM aus der Rechnung der Firma D. und W. vom 29. Dezember 1992 und um den Betrag von 1.754,00 DM aus der Rechnung der Gemeinde O. vom 14. Dezember 1992 zu verringern. Unstreitig belief sich das weitere Aktivvermögen des Erblassers auf mindestens 6.125,89 DM. Aus diesem Vermögen konnten die vorgenannten Rechnungen beglichen werden, ohne daß die Beklagte auf den hälftigen Miteigentumsanteil hätte zugreifen müssen. Selbst wenn die Grundschuld bei Erbfall tatsächlich mit 55.766,68 DM valutierte, hätte die Beklagte aus dem Aktivvermögen, das nach Abzug der vorgenannten Rechnungsbeträge verblieb, den über 50.000,00 DM hinausgehenden Debetsaldo zum Teil abdecken können. Im übrigen hat die Beklagte aber auch den Grundbesitz des Erblassers in W. geerbt. Wenn auch dessen Wert unbekannt ist, läßt sich doch eine Überschuldung des Nachlasses auch bei Berücksichtigung des Debetsaldos von 55.766,68 DM nicht feststellen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf [ref=00237a8d-a666-49f2-8694-520707349cf6]§§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO[/ref].
Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten: 46.875,00 DM.
Meta
13.11.1996
Oberlandesgericht Köln 27. Zivilsenat
Urteil
Sachgebiet: U
Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 13.11.1996, Az. 27 U 64/96 (REWIS RS 1996, 518)
Papierfundstellen: REWIS RS 1996, 518
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 U 19/05 (Oberlandesgericht Köln)
Zurückverweisung durch das Berufungsgericht bei verfahrensfehlerhafter Entscheidung durch Grundurteil
I-7 U 177/11 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
IV ZR 170/16 (Bundesgerichtshof)
Pflichtteilsergänzungsanspruch der Abkömmlinge: Behandlung von Zinszahlungen des Erblassers für ein zusammen mit der Ehefrau finanziertes, …
IV ZR 170/16 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.