Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2009, Az. IX ZR 3/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5504

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 3/08 Verkündet am: 22. Januar 2009 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 174 Abs. 2 Die ordnungsgemäße Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren setzt die schlüssige Darlegung des [X.] voraus, aus dem der [X.] seinen Zahlungsanspruch herleitet. Handelt es sich um die Sammelanmel-dung einer Mehrzahl von Forderungen, ist der Darlegungslast für jede Einzel-forderung zu genügen. [X.] § 176, § 177 Abs. 1 Satz 3, § 179 Abs. 1 Entspricht die Anmeldung einer Forderung nicht den zu beachtenden Mindest-anforderungen oder wird der [X.] nach der Anmeldung ausge-tauscht, erfordert die Zulässigkeit der Forderungsfeststellungsklage sowohl eine Neuanmeldung als auch die Durchführung eines hierauf bezogenen Prüfungs-termins. [X.], Urteil vom 22. Januar 2009 - [X.] [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Januar 2009 durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 4. Dezember 2007 wird auf Kos-ten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1. Juli 2002 über das Vermögen der M.

GmbH (nachfolgend: [X.]) eröffneten Insolvenzverfahren. 1 Die Klägerin vereinbarte mit der Schuldnerin am 23. November 2001 ei-nen "Vertrag über die Mitgliedschaft in der [X.]

([X.])", durch den die Schuldnerin mit ihren Betriebsstätten in den Verbund der von der Klägerin geschaffenen Handelsorganisation eintrat. [X.] war die Schuldnerin berechtigt, Waren des von der Klägerin angebotenen Sortiments entweder bei der Klägerin oder direkt bei einem ihrer Vorlieferanten zu beziehen. Die Schuldnerin erwarb vorwiegend Ware unmittelbar bei Liefe-ranten der Klägerin. Wie bei Wahl dieses [X.] vertraglich vorgesehen, beglich die Klägerin die Zahlungsforderungen ihrer Lieferanten gegen die 2 - 3 - Schuldnerin. Die Lieferanten traten ihre Forderungen an die Klägerin ab, die sie sodann nach Maßgabe der ihr von den Lieferanten übermittelten Rechnungen bei der Schuldnerin geltend machte. Dazu erstellte die Klägerin zweimal monat-lich [X.] über vor Insolvenzeröffnung begründete Forderun-gen, die für den Abrechnungszeitraum Januar 2002 bis Februar 2003 zu ihren Gunsten einen Forderungsbestand von 3.016.126,47 • ausweisen. Die [X.] für die Monate Januar und Februar 2002 zahlte die Schuldnerin durch Schecks in Höhe von 925.060,60 •, während sie für den Restbetrag einen Wechsel über 914.000 • ausstellte, der im Unterschied zu den Schecks nicht eingelöst wurde. Damit war nach der Behauptung der Klägerin ein [X.] von 2.091.065,87 • verblieben. Die Klägerin meldete am 7. August 2002 in dem von dem [X.] gefertigten Anmeldeformular eine Hauptforderung aus "Warenlieferung" in Höhe von 2.038.811,05 • und Zinsen in Höhe von 23.219,80 • zur [X.] an. Der Beklagte widersprach der Forderungsanmeldung. Die Klägerin beantragt - nach Wegfall eines "Valutabestandes" von 1.482,23 • - die Feststel-lung einer Hauptforderung in Höhe von 2.035.614,60 • und einer Zinsforderung in der genannten Höhe. Das [X.] hat teilweise Forderungen zur Tabelle festgestellt und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] die Klage unter Zurückweisung der Beru-fung der Klägerin insgesamt abgewiesen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 - 4 - [X.] 5 Das Berufungsgericht (vgl. [X.], 278) hat ausgeführt, die Klage sei mangels einer wirksamen Anmeldung der Forderungen insgesamt unzulässig. Die Anmeldung der Klägerin stelle eine Sammelanmeldung dar, die einer Spezifizierung der einzelnen Forderungen bedürfe. Der Anmeldung sei zu entnehmen, dass die Klägerin als Zentralreguliererin halbmonatlich Abrechnun-gen vornehme. Es sei aber nicht ersichtlich, ob die Schuldnerin aus den die je-weiligen Standortgesellschaften betreffenden Forderungen verpflichtet sei. Da die Klägerin der Anmeldung keine Rechnungen beigefügt habe, könne auch die Fälligkeit der Forderungen nicht festgestellt werden. Die Klägerin habe den Anmeldungsfehler auch im Rechtsstreit nicht be-hoben. Deswegen könne dahinstehen, ob eine Heilung überhaupt möglich sei. Bis heute habe die Klägerin die erforderlichen Rechnungen und Lieferscheine ihrer Vorlieferanten nicht vorgelegt. Aus den [X.] seien der Rechnungsaussteller, das Rechnungsdatum und der Rechnungsbetrag ersicht-lich, aber nicht, an [X.] und wann Lieferungen erfolgt seien. Eine Forderungs-prüfung könne anhand der Debitorenabrechnung weder durch den Beklagten noch durch die übrigen Insolvenzgläubiger vorgenommen werden. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass der Schuldnerin die Einzelrechnungen der Vorlieferanten vorlägen. Vielmehr sei die Klägerin gehalten, entsprechende Informationen und Unterlagen bei ihren Vorlieferanten zu beschaffen. Ohne [X.] berufe sich die Klägerin erstmals im [X.] darauf, eine Kon-tokorrentforderung angemeldet zu haben, weil die Vereinbarung eines Konto-korrents nicht substantiiert dargetan sei. 6 - 5 - Im Blick auf den Betrag von 914.000 • fehle es an einer wirksamen An-meldung einer Forderung aus Warenlieferung, hinsichtlich einer [X.] überhaupt an einer Anmeldung. Die angemeldete Forderung aus Waren-lieferung stelle eine Restkaufpreisforderung der Klägerin aus den Monaten [X.] und Februar 2002 dar. Es fehle an der Anmeldung des Grundes und des Betrages dieser Restforderung. Da als Rechtsgrund der Forderung [X.] genannt worden sei, könne nicht von der Anmeldung einer [X.] ausgegangen werden. Die Anmeldung der Warenlieferung umfasse nicht die Wechselforderung, weil es sich um einen anderen Streitgegenstand [X.]. 7 I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die Feststellungs-klage ist als unzulässig abzuweisen, weil es an der Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der geltend gemachten For-derung mangelt ([X.], Urt. v. 8. November 1961 - [X.], NJW 1962, 153, 154; Urt. v. 21. Februar 2000 - [X.], [X.], 891, 892 m.w.N.). 8 1. Bei der Anmeldung sind gemäß § 174 Abs. 2 [X.] der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. 9 a) Mit dem Grund der Forderung ist der Klagegrund und damit der Sach-verhalt gemeint, aus dem die Forderung entspringt ([X.], 13, 14; [X.], 98, 101). Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3 [X.]), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der 10 - 6 - Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden ([X.], Urt. v. 27. September 2001 - [X.] ZR 71/00, [X.], 37; [X.], 7, 9; [X.] NJW 1986, 1896; Münch-Komm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 174 Rn. 10). Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen (MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O; [X.], [X.] 12. Aufl. § 174 Rn. 17; [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl. § 63 Rn. 10). Mithin hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht not[X.]dig ebenfalls vorzutra-genden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt ([X.], 13, 14; MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O; HmbKomm-[X.]/Preß/ [X.], 2. Aufl. § 174 Rn. 15; [X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 174 Rn. 26; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.] § 174 Rn. 27; [X.], [X.]O Rn 16; [X.] [X.]O § 63; [X.] in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 11 Rn. 7). Wird eine Forderung aus fremdem Recht geltend gemacht, bedarf es näheren Sachvortrags zum Rechtserwerb des Gläubigers ([X.], [X.]O). Ebenso ist zum Verpflichtungsgrund des [X.] vorzutragen, [X.]n sich die Forderung ursprünglich nicht gegen ihn, [X.] gegen einen Dritten richtete. b) Zwar kann der Gläubiger zur Darlegung seiner Forderung auf [X.] Unterlagen Bezug nehmen. Die Verweisung auf Anlagen ist jedoch unzu-reichend, [X.]n daraus der Grund der Forderung nicht hervorgeht (Münch-Komm-[X.]/[X.], [X.]O; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O). Die Vorlage einer den Rechtsgrund und die erbrachte Leistung nicht näher aufschlüsselnden Rech-nung ist folglich zur Spezifizierung einer Forderung ungeeignet (HmbKomm-[X.]/Preß/[X.], [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O). Handelt es sich um eine Sammelanmeldung, der mehrere Forderungen eines Berechtigten oder 11 - 7 - mehrerer Berechtigter zugrunde liegen, hat für jede einzelne Forderung eine Substantiierung zu erfolgen ([X.], [X.]O; MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O § 174 Rn. 12; [X.], [X.]O § 63 Rn. 9; [X.], [X.]O Rn. 15). 12 2. Die Anmeldung der Hauptforderung über 2.038.811,05 • genügt nicht diesen Anforderungen. a) Die Forderungsanmeldung vom 7. August 2002 lässt nicht [X.] erkennen, wer ursprünglich Gläubiger und - weil die Schuldnerin auch für die Bestellungen ihrer sämtlichen Betriebsstätten einstehen soll - Schuldner der einzelnen Forderung war, welche konkrete Ware jeweils geliefert wurde und welcher Rechtsgrund der einzelnen Lieferung zugrunde lag. Folglich waren [X.] der Revisionsbegründung - unabhängig davon, ob es weiterer Angaben zur Fälligkeit der Forderungen bedurfte - weder der Beklagte noch die weiteren Insolvenzgläubiger in der Lage, "ein eindeutiges Bild von der geltend gemach-ten Forderung" zu gewinnen. Tatsächlich ist nicht annähernd ersichtlich, auf welchen konkreten Einzelforderungen die Sammelanmeldung beruht. 13 b) Eine ordnungsgemäße Anmeldung der Forderung kann nicht in der mit der Klage eingereichten Debitorenabrechnung erkannt werden; überdies fehlt es an der Sachurteilsvoraussetzung einer Prüfung der Forderung. 14 [X.]) Auch nach Vorlage der Debitorenabrechnung ist nicht den [X.] einer hinreichenden Darlegung der Forderungen genügt. Der [X.] können lediglich der Rechnungsaussteller, das Rechnungsda-tum und der Rechnungsbetrag entnommen werden. Da daraus jedoch weder der Schuldner noch der Gegenstand und die rechtliche Grundlage der Leistung 15 - 8 - hervorgeht, können die einzelnen Forderungen auch mit Hilfe der [X.] nicht rechtlich nachvollzogen werden. 16 bb) Selbst [X.]n man von einer genügenden nachträglichen Substantiie-rung ausginge, wäre jedenfalls die weitere Sachurteilsvoraussetzung einer [X.] (§ 176 [X.]) nicht erfüllt. Im Streitfall war die Forderungsanmeldung der Klägerin vom 7. August 2002 mangels der gebotenen Darlegung des Grundes unwirksam. Dieser Man-gel kann, weil es an den Mindestanforderungen einer wirksamen Anmeldung fehlt, nur durch eine Neuanmeldung behoben werden ([X.], Urt. v. 27. Sep-tember 2001, [X.]O; Urt. v. 23. Oktober 2003 - [X.] ZR 165/02, [X.], 2429, 2432; MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O § 174 Rn. 15; [X.], [X.]O § 174 Rn. 32; FK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 174 Rn. 23; [X.] in Nerlich/[X.], [X.] § 174 Rn. 19; [X.]/[X.], [X.]O § 174 Rn. 31). Es kann dahinstehen, ob in der Klagebegründung eine Neuanmeldung (§ 177 Abs. 1 Satz 3 [X.]) erblickt werden kann. Jedenfalls fehlt es an der Sachurteilsvoraussetzung der [X.] eines Prüfungstermins, in dem die Forderung einen Widerspruch erfah-ren hat. Eine Heilung von wesentlichen Mängeln der Anmeldung ist ohne die Durchführung eines Prüfungstermins nicht möglich ([X.], Urt. v. 8. November 1961, [X.]O; Urt. v. 21. Februar 2000, [X.]O m.w.N.; [X.], 4, 5 f; Münch-Komm-[X.]/[X.], [X.]O; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O § 174 Rn. 22). 17 c) Vergeblich macht die Revision geltend, den Anforderungen des § 174 Abs. 2 [X.] durch die Anmeldung eines Saldos der halbmonatlichen [X.] genügt zu haben. 18 - 9 - [X.]) Zwar ist bei einem Kontokorrent lediglich der Saldo anzumelden ([X.], [X.]O § 63 Rn. 8). Voraussetzung ist aber, dass es sich - was im Streitfall nicht gegeben ist - um einen anerkannten Saldo handelt. Außerdem hat die Klägerin nach dem Inhalt des Schreibens vom 7. August 2002 indessen ausschließlich Forderungen aus "Warenlieferung" und keine Kontokorrentforde-rungen angemeldet. Auch die Vorlage der Debitorenabrechnung im vorliegen-den Rechtsstreit belegt, dass außerhalb eines Kontokorrents stehende Einzel-forderungen angemeldet wurden. Die Klägerin war nicht infolge der äußeren Gestaltung des Anmeldeformulars, wo sich eine besondere Spalte zur Anmel-dung nicht näher bestimmter Forderungen befand, gehindert, eine Kontokor-rentforderung anzumelden. Überdies ist ein Gläubiger nicht zur Ver[X.]dung eines von dem Insolvenzverwalter - wie im Streitfall - für die Forderungsanmel-dung erstellten Formblatts gezwungen, sondern vielmehr berechtigt, seine For-derung in der ihm geeignet erscheinenden Weise schriftlich anzumelden (Keller, Insolvenzrecht Rn. 697). Dessen ungeachtet entbehrt die Anmeldung jeder Dar-legung über ein zwischen der Klägerin und der Schuldnerin vereinbartes [X.]. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, spricht das in den Vertragsbedingungen zu Lasten der Schuldnerin enthaltene [X.] nachdrücklich gegen ein Kontokorrentverhältnis. 19 bb) Selbst [X.]n man von einer nachträglichen hinreichenden Substanti-ierung einer Kontokorrentforderung im vorliegenden Rechtsstreit ausginge, [X.] die Klage unzulässig. 20 Wie bereits ausgeführt (vgl. oben [X.]), bedarf es stets einer Neuanmel-dung, [X.]n der Grund des Anspruchs im laufenden Verfahren geändert wird. Ohne sie ist eine auf einen anderen [X.] gestützte Feststellungs-klage ebenso unzulässig wie eine Klage ohne jede Anmeldung. Der Übergang 21 - 10 - von der Geltendmachung einzelner kausaler Forderungen auf eine Kontokor-rentforderung bildet eine Klageänderung, weil es sich dabei um eine neue, auf einen anderen Entstehungsgrund gestützte Forderung handelt. 22 Legt man die Klagebegründung als Neuanmeldung (§ 177 Abs. 1 Satz 3 [X.]) aus, fehlt es jedenfalls - auch dies ist bereits oben ausgeführt - an der [X.] der Durchführung eines Prüfungstermins. Durch die Einbeziehung einer umgestalteten, ungeprüften Forderung in den [X.] würde einem Gläubiger, der die angemeldete Forderung nicht bestritten hatte, das Recht zum Widerspruch vorenthalten ([X.], 7, 10; 149, 98, 100 f). Die Not[X.]digkeit der Durchführung eines Prüfungstermins ist nicht durch eine Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Klä-ger oder durch einen Rügeverzicht des Insolvenzverwalters abdingbar ([X.], Urt. v. 21. Februar 2000, [X.]O). 3. Ebenso hat die Revision keinen Erfolg, soweit sich die Klägerin darauf beruft, eine Wechselforderung in Höhe von 914.000 • angemeldet zu haben. 23 a) Infolge der ausdrücklichen Anmeldung aus "Warenlieferung" hergelei-teter Forderungen scheidet die Anmeldung einer Wechselforderung aus. Die bloße Erwähnung des Wechsels bei der Berechnung der Sammelforderung un-ter dem Begriff "[X.]" sollte ersichtlich nur der Erläuterung der weiter allein auf Warenlieferung gestützten Gesamtforderung dienen (vgl. [X.], 37, 45). Die Klägerin hat nicht von der in dem Anmeldeformular vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit dem Wechsel eine sonstige Forderung an-zumelden und deren tatsächlichen Voraussetzungen substantiiert darzulegen. 24 - 11 - b) Da die [X.] mit der Klage vorgelegt und erst damit die Forderungen substantiiert wurden (vgl. [X.], 37, 45; FK-[X.]/[X.], [X.]O § 174 Rn. 20), wurde zugleich der Grund des Anspruchs geändert. Die Klage aus dem Wechsel anstatt aus dem Grundgeschäft stellt eine Klageänderung dar (vgl. [X.], Urt. v. 26. Mai 1986 - [X.], NJW-RR 1987, 58). Infolge der Änderung des [X.]es bedarf es als [X.] der Forderungsfeststellungsklage sowohl der Neuanmeldung als auch der - hier nach den Ausführungen unter [X.]) ebenfalls fehlenden - Prüfung der Forde-rung. 25 4. Die Anmeldung der Zinsforderung über 23.219,80 • entbehrt bereits mangels schlüssigen Vortrags der Hauptforderung der gebotenen Darlegung. Die Klägerin hat sich überdies damit begnügt, den beanspruchten Zinssatz von 5 % mitzuteilen, lässt aber jeden Vortrag zu den Fälligkeitszeitpunkten der [X.] Rechnungen vermissen. 26 II[X.] Schließlich hat die Rüge der Klägerin keinen Erfolg, das Berufungsge-richt sei verpflichtet gewesen, dem Beklagten gemäß §§ 421 ff ZPO bzw. ge-mäß § 142 ZPO die Vorlage der in der Debitorenabrechnung genannten [X.] aufzugeben. 27 1. Es fehlt bereits an der gebotenen Darlegung, dass die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensmangel beruht (§ 545 Abs. 1 ZPO). Mit Hilfe der Rechnungen wäre die Klägerin zwar möglicherweise imstande ge-28 - 12 - wesen, ihre Forderung im vorliegenden Rechtsstreit ordnungsgemäß darzule-gen. Die nachträgliche Substantiierung hätte jedoch für sich genommen nicht zu einem [X.] geführt, weil es neben der Anmeldung außerdem einer Prüfung der umgestalteten Forderung bedurft hätte. Die Revision lässt jedoch jeglichen Vortrag zum Erfordernis einer Forderungsprüfung vermissen. 2. Davon abgesehen war der Beklagte nicht zur Vorlage der Rechnungen verpflichtet. 29 a) Der Antrag auf Vorlegung einer Urkunde durch den Gegner erfordert gemäß § 424 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen. Der Antrag ist folglich unzulässig, [X.]n er mangels einer Substantiierung der zu beweisenden Tatsachen lediglich eine Ausforschung bezweckt ([X.]/[X.], ZPO 27. Aufl. § 424 Rn. 2; [X.]/[X.], ZPO 6. Aufl. § 424 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/[X.], 3. Aufl. § 422 Rn. 5). Ebenso dient § 142 ZPO nicht dazu, einer Partei die Darlegungs-last dadurch zu erleichtern, dass das Gericht Ausforschung betreibt ([X.], [X.]. v. 14. Juni 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1393, 1394). 30 b) Im Streitfall oblag es der Klägerin, die angemeldeten Einzelforderun-gen schlüssig darzulegen. Eine solche Darlegung hat die Klägerin versäumt, obwohl sie mit Hilfe der ihr von ihren Vorlieferanten übermittelten Rechnungen hierzu ohne weiteres in der Lage gewesen wäre. Mithin war der Beklagte nicht zur Vorlage der die angemeldete Sammelforderung ausfüllenden Rechnungen verpflichtet. Der Verwalter ist grundsätzlich nicht gehalten, den Anspruch zu ermitteln und zugunsten des Gläubigers etwaige Urkunden zu beschaffen (MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O § 174 Rn. 10; HmbKomm-[X.]/Preß/Hen-ningsmeier, [X.]O). Vielmehr hat umgekehrt der Gläubiger dem Verwalter nach 31 - 13 - § 174 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Urkunden zur Verfügung zu stellen, die eine [X.] ermöglichen (FK-[X.]/[X.], [X.]O § 174 Rn. 19).
Ganter Gehrlein [X.]

Fischer Grupp Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.09.2006 - 6 O 25/03 - [X.], Entscheidung vom 04.12.2007 - 6 [X.]/06 -

Meta

IX ZR 3/08

22.01.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2009, Az. IX ZR 3/08 (REWIS RS 2009, 5504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5504

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