Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2000, Az. XI ZR 322/98

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1837

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNIS-URTEIL[X.]Verkündet am:27. Juni 2000Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________VerbrKrG § 4 Abs. 1Der Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem Kreditvertragerfüllt nur dann das Schriftformerfordernis, wenn der [X.] vor Begründung der Mithaftung über alle Kreditkonditionenim Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG informiert wird.[X.], Urteil vom 27. Juni 2000 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 27. Juni 2000 durch [X.] [X.] Siol, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom [X.] wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Der Kläger macht als Gesamtvollstreckungsverwalter über dasVermögen der [X.] (im folgenden: Schuldnerin)Ansprüche aus einer von dem Beklagten für die Schuldnerin übernom-menen Mithaftung geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Im Februar 1994 beantragte die Schuldnerin bei der [X.] (im folgenden: [X.]) einen Kredit über 166.338,20 DM netto [X.] des Erwerbs von Transportfahrzeugen. Das Antragsfor-mular enthielt hinsichtlich des Zinssatzes die Angabe: "Zinsen 7,0%",nicht aber eine Angabe des effektiven Jahreszinses. Der Beklagte, deran der Schuldnerin mit einem Gesellschaftsanteil von 12% beteiligt war,unterzeichnete den Darlehensvertrag als [X.]. Die [X.] zahlte- 3 -die Darlehenssumme vereinbarungsgemäß aus und erhielt als weitereSicherheit die Transportfahrzeuge übereignet.Nach Eröffnung des [X.] im Dezem-ber 1995 verwertete die [X.] die sicherungsübereigneten Fahrzeuge underzielte dabei einen Kaufpreis von 109.250 DM. Im April 1996 [X.] das Darlehenskonto unter Anrechnung des Erlöses auf einen [X.] von 107.116,65 DM ab und zahlte das Restguthaben an [X.].Der Kläger ist der Ansicht: Die vom Beklagten übernommene [X.] stelle ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen dar,so daß er durch die Tilgung des Darlehens haftendes Gesellschaftska-pital zurückerhalten habe. Der Beklagte hält dem vor allem entgegen,der Schuldbeitritt habe zu keiner [X.] eigenkapitalersetzenden Cha-rakter gehabt. Außerdem genüge der Schuldbeitritt wegen der [X.] Angabe des effektiven Jahreszinses nicht den Schriftformer-fordernissen des [X.]es und sei daher nichtig.Das [X.] hat die auf Zahlung von 107.116,65 DM zuzüg-lich Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.]hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageantragweiter.Entscheidungsgründe:Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeiti-ger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision des[X.] antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das- 4 -Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einerSachprüfung (vgl. [X.]Z 37, 79, 81 ff.).Die Revision des [X.] ist nicht begründet.[X.] Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.] 1999, 30veröffentlicht ist, hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:Ein Zahlungsanspruch des [X.] gegen den [X.] gegeben. Dabei könne offenbleiben, ob die Voraussetzungen füreine entsprechende Anwendung der §§ 32 a, 32 [X.] erfüllt seienoder die §§ 30, 31 GmbHG das Klagebegehren rechtfertigten. [X.] sei nämlich wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur [X.] des effektiven Jahreszinses im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e)VerbrKrG nach § 6 Abs. 1, [X.]. 2 VerbrKrG nichtig, so daß ein [X.] Gesellschafterdarlehen nicht vorliege.Der Schuldbeitritt gehöre zu den Kreditverträgen. Der Beklagte sei [X.] der unbeschränkten Mithaftungserklärung auch Verbrauchergewesen. Seine Minderheitsbeteiligung an der Schuldnerin habe ihnnicht zu [X.] oder Gewerbetreibenden werden lassen. [X.] Heilung des Formmangels sei es mangels Auszahlung der Kre-ditmittel an den Beklagten persönlich nicht gekommen.[X.] -Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. [X.] des Beklagten ist wegen Nichtangabe des effektiven Jah-reszinses im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e) VerbrKrG gemäß § 6Abs. 1, [X.]. 2 VerbrKrG (analog) i.V. mit § 125 BGB nichtig. Einer An-wendung der Regeln über das eigenkapitalersetzende Gesellschafter-darlehen ist damit die Grundlage entzogen.1. Das Berufungsgericht hat auf den Schuldbeitritt zu Recht [X.] angewandt.Zwar ist der Schuldbeitritt seinem Wesen nach selbst kein [X.] im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKr[X.] Er ist aber nach der gefe-stigten Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 133, 71, 74 [X.], 220, 222 f.; 134, 94, 97; 138, 321, 325; Senatsurteile vom28. Januar 1997 - [X.], [X.], 663, 664 und 25. [X.] - [X.], [X.], 710; [X.], Urteil vom 30. Juli 1997- [X.], [X.], 2000, 2001), der die Revision ausdrücklichzustimmt, einem Kreditvertrag gleichzustellen, wenn es sich - wie hier -bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, um einen Kreditvertraghandelt. Zwar wurde das Darlehen von der Schuldnerin zu gewerbli-chen Zwecken aufgenommen. Maßgebend sind insoweit aber allein diepersönlichen Verhältnisse des [X.] zum [X.]punkt der Mithaf-tungserklärung ([X.]Z 133, 71, 76 f.; 134, 94, 97; Senatsurteile vom28. Januar 1997 - [X.] und 25. Februar 1997 - [X.],jeweils aaO; [X.], Urteil vom 30. Juli 1997 - [X.], aaO). [X.] war - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat -auch Verbraucher, da das Halten eines GmbH-Anteils keine gewerbli-che Tätigkeit, sondern reine Vermögensverwaltung darstellt (vgl.[X.]Z 133, 71, 78; 133, 220, 223).- 6 -2. Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des [X.], der Schuldbeitritt sei wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1Satz 4 Nr. 1 e) VerbrKrG nichtig. Sie ist der Meinung, es sei unberück-sichtigt geblieben, daß das [X.] auf den Schuld-beitritt eines Verbrauchers lediglich entsprechend angewendet werdenkönne. Dies sei von entscheidender Bedeutung, weil die Angabe deseffektiven Jahreszinses ausschließlich dazu diene, dem [X.] Vergleich mit konkurrierenden Angeboten während der [X.] des § 7 VerbrKrG zu ermöglichen. Für eine analoge Anwen-dung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e) VerbrKrG fehle deshalb die not-wendige Wertungsbasis. Dieser Betrachtungsweise folgt der [X.]) Ob der Schuldbeitritt nur dann wirksam ist, wenn der [X.] den Verbraucher vor Abgabe der Mithaftungserklärung über allewesentlichen Kreditkonditionen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4VerbrKrG informiert, oder ob auf bestimmte Pflichtangaben im [X.] ihren individuellen Schutzzweck verzichtet werden kann, ist [X.] noch nicht entschieden worden. Der erkennendeSenat hat die Frage in der zitierten Entscheidung vom 12. [X.] ([X.]Z 134, 94, 98) ausdrücklich offengelassen. Zwar hat [X.]. Zivilsenat des [X.] in seinem Urteil vom [X.] ([X.]Z 142, 23, 28 ff.) dargelegt, daß die im Wege einer dreisei-tigen Vereinbarung vorgenommene Übernahme eines [X.] dem Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 1VerbrKrG nur dann genügt, wenn die schriftliche Übernahmevereinba-rung des Verbrauchers den Inhalt des zu übernehmenden [X.] wiedergibt. Dies schließt aber nicht aus, daß an die [X.] einer [X.] weniger strenge Anforderungen- 7 -zu stellen sind. In der Literatur werden dazu unterschiedliche [X.]) Ausgehend davon, daß die entsprechende Anwendung des[X.]es auf den Schuldbeitritt oder vergleichbareVereinbarungen eine Verbrauchereigenschaft auch des Hauptschuld-ners voraussetze, ist nach der Ansicht von [X.] ([X.]/[X.],Festschrift [X.], 517, 520 f.; MünchKomm/[X.], [X.] 4 VerbrKrG [X.]. 16) zu unterscheiden: Diene die Formvorschrift vorallem der Warnung und dem Schutz vor übereilten und unüberlegtenEntscheidungen, so müsse sie grundsätzlich auch dem [X.]zugute kommen. Hierzu gehörten alle Angaben, die Aufschluß über dieHöhe der Zahlungsverpflichtung, aber auch über die [X.]. Dagegen könne auf die Pflichtangaben verzichtet werden, die- wie vor allem § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e) VerbrKrG - lediglich den [X.] mit den Konditionen anderer Kreditgeber ermöglichen sollten.Für den [X.] stehe in diesem Falle der Inhalt des [X.] zum [X.]punkt der Mithaftungserklärung fest; die Wahl zwischenverschiedenen Angeboten sei ihm verschlossen. Ein Verstoß gegendiese Formvorschriften löse daher für den Schuldbeitritt nicht die Nich-tigkeitsfolge des § 6 Abs. 1, [X.]. 2 VerbrKrG aus. Dem haben sich wei-tere Autoren ([X.] EWiR 1997, 237, 238; Kurz [X.] 1997, 552,556 f.; ähnlich [X.] WM 1998, 535, 540) im Ergebnis und weitge-hend auch in der Begründung angeschlossen.c) Dagegen beurteilt die in der Literatur herrschende Meinung [X.] an[X.]. Unter Berücksichtigung dessen, daß der [X.], ohne einen eigenen Anspruch auf Auszahlung der [X.] besitzen, das wirtschaftliche Risiko des [X.] im Falle [X.] des Hauptschuldners allein zu tragen habe, sei- 8 -sein Schutzbedürfnis nicht geringer als das eines Verbrauchers, derdurch den Abschluß eines Kreditvertrages belastet wird. Eine Be-schränkung des Schriftformerfordernisses auf bestimmte Pflichtanga-ben sei daher verfehlt ([X.]/[X.], BGB 13. Bearb. § 4VerbrKrG [X.]. 19; [X.], VerbrKrG § 1 [X.]. 28, § 4 [X.]. 10; Hagena,Drittschutz im Verbraucherkreditrecht S. 40 ff.; [X.] 1997, 1034,1038; von [X.] 1997, 307, 309; [X.]. [X.] 1998, 295,299 f.; [X.] 1997, 227, 228 f.; Hadding [X.] 2. § 6 VerbrKrG1.97; [X.] § 1 VerbrKrG Nr. 7; vgl. auch [X.], VerbrKrG [X.] 1 [X.]. 114).d) Der erkennende Senat entscheidet die Streitfrage dahin, daßan die Formwirksamkeit des Schuldbeitritts grundsätzlich dieselbenstrengen Anforderungen zu stellen sind wie an den Kreditvertrag selbst.Allerdings ist aus der entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 1Satz 1 VerbrKrG nicht denknotwendigerweise auf eine Analogiefähig-keit sämtlicher Pflichtangaben zu schließen. Indes sind [X.] im Bereich des bürgerlichen Rechts [X.] einzuhalten. Dies gilt in besonderem Maße für das Schriftformer-fordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG, das [X.] hat und ihm die Entscheidung über die [X.] erleichtern will (vgl. [X.]Z 142, 23, 33m.w.Nachw.). Dem wird ein Schuldbeitritt nur dann gerecht, wenn dem[X.] bei Abgabe der Mithaftungserklärung sämtliche Kredit-konditionen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG klar und deutlichvor Augen geführt werden, damit er erkennen kann, auf was er sicheinläßt.- 9 -Zwar hat die Angabe des effektiven Jahreszinses - wie [X.] überhaupt - im wesentlichen die Aufgabe, dem Verbrau-cher einen Konditionenvergleich zu ermöglichen, auf den es dann nichtmehr ankommt, wenn eine schon bestehende Schuld übernommen [X.] bereits begründeten Schuld beigetreten wird. Darin erschöpft sichaber der Schutzzweck der Angabe des effektiven Jahreszinses, die vomGesetzgeber (vgl. BT-Drucks. 11/5462, [X.]) für den "wichtigsten Be-standteil der Verbraucheraufklärung" gehalten wurde, nicht. Die [X.] des effektiven Jahreszinses soll den Verbraucher insbesondere [X.] eines einzigen, nach festen Regeln (vgl. § 4 Abs. 2 VerbrKrG)zu ermittelnden Prozentsatzes des Nettokreditbetrages über die mitdem Darlehen einhergehende jährliche Gesamtbelastung und damitüber dessen "Preis" unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Kosteninformieren (vgl. [X.]/[X.] aaO [X.]. 19; von [X.],in: von [X.]/[X.]/von [X.], VerbKrG 2. Aufl. § 4[X.]. 118). Außerdem soll die Angabe des effektiven Jahreszinses ge-meinsam mit der Angabe des Zinssatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1d) VerbrKrG den Verbraucher vor dem Irrtum bewahren, es [X.] bei dem Nominalzins um die effektive Zinsbelastung. Nichts sprichtdagegen, daß diese Informations- und Warnfunktionen auch den Bei-tretenden vor übereilten und unüberlegten Willenserklärungen bewah-ren können. Die Möglichkeit, daß einzelne Beitretende nicht an einervorvertraglichen Aufklärung über den effektiven Jahreszins oder andereKreditkonditionen interessiert sind, rechtfertigt keine andere rechtlicheBeurteilung, weil die Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 und 2VerbrKrG nach ihrer Zielsetzung auf die typischen Verhältnisse undnicht auf die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers im konkreten Ein-zelfall abheben (vgl. [X.]/[X.] aaO [X.]. 19).- 10 -Es wäre schließlich auch ein Wertungswi[X.]pruch und mit [X.] der Rechtssicherheit nur schwer zu vereinbaren, wenn bei einerdreiseitigen Vereinbarung über die Vertragsübernahme durch einenVerbraucher sämtliche Formerfordernisse des § 4 Abs. 1 Satz 1VerbrKrG erfüllt sein müssen (siehe [X.]Z 142, 23, 28 ff.), für [X.] aber bestimmte Erfordernisse nicht gelten sollen. [X.] die [X.] lediglich eine Sicherung der Haupt-schuld. Es entsteht keine gleichgründige, paritätische Verpflichtung,sondern die Schuldverhältnisse basieren auf unterschiedlichen Zweck-bestimmungen (Ehmann, [X.], 337). Dies ist [X.] die hier interessierende Frage kein relevanter Gesichtspunkt. [X.] ist es gerade die Bereitschaft des [X.], die [X.] Mithaftung ohne eine Gegenleistung des Kreditgebers zuübernehmen, die ihn bei wertender Betrachtung genauso schutzwürdigerscheinen läßt, als wenn er den betreffenden [X.] hätte oder im Wege einer Vertragsübernahmevereinba-rung an die Stelle des ursprünglichen Kreditnehmers getreten wäre.3. [X.] ist nicht geheilt worden.Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]([X.]Z 134, 94, 98 f.; Senatsurteil vom 25. Februar 1997 - [X.],[X.], 710; Urteil vom 30. Juli 1997 - [X.], [X.],2000, 2001) setzt eine entsprechende Anwendung der [X.] im Sinne des § 6 Abs. 2 VerbrKrG - wie auch das Berufungsge-richt nicht verkannt hat - grundsätzlich voraus, daß die Kreditmittel anden [X.] ausgezahlt werden. Daran fehlt es hier. Andere Um-stände oder Verhältnisse, die für eine Heilung des Formfehlers spre-chen könnten, sind nicht zu erkennen und werden von der [X.] -- 12 -III.Die Revision des [X.] war daher als unbegründet zurückzu-weisen.[X.] [X.] [X.] [X.] Dr. Joeres

Meta

XI ZR 322/98

27.06.2000

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2000, Az. XI ZR 322/98 (REWIS RS 2000, 1837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1837

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