Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2012, Az. 2 StR 394/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1719

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Gegenstand

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Mitführen eines zur Verletzung von Personen bestimmten Gebrauchsgegenstandes


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2012 aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringe Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am 4. Januar 2012 in die [X.] und erwarb dort 50,9 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 3,25 g [X.] sowie 9,6 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 4,9 g [X.]. Nach seiner Rückkehr in die [X.] wurde der Angeklagte einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen, bei der die Betäubungsmittel, die zumindest überwiegend zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren, bei ihm sichergestellt wurden. Außerdem führte der Angeklagte in seiner Jackentasche griffbereit ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7,5 cm mit sich.

3

2. Die Verurteilung wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird von den Feststellungen des [X.]s nicht getragen.

4

Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter den bei der Tatbegehung mit sich geführten Gegenstand, der keine Schusswaffe ist, zur Verletzung von Personen bestimmt hat. Die [X.] hat zwar zur subjektiven Seite des Tatbestands zunächst zutreffend ausgeführt, dass der Angeklagte das Messer in seiner Jackentasche bewusst gebrauchsbereit mit sich führte. Jedoch ist damit noch nicht festgestellt, dass es sich bei dem Messer um einen zur Verletzung von Personen bestimmten Gegenstand im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. BtMG gehandelt hat. Aus seiner Beschreibung als Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7,5 cm ergibt sich lediglich, dass das Messer objektiv zur Verletzung von Personen geeignet war. Dies reicht allerdings noch nicht aus, um auch die zur Verwirklichung des [X.] notwendige subjektive Zweckbestimmung des Gegenstands durch den Täter zu belegen (vgl. [X.]St 43, 266, 267; [X.], [X.], 98; [X.] in Körner/[X.]/[X.], BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 87 f.; [X.], BtMG, 3. Aufl., § 30a Rn. 117 f.), zu der sich die Urteilsgründe nicht näher verhalten. Das beschriebene Messer ist weder eine Waffe im technischen Sinne, noch unterfällt es – wie sich aus der fehlenden Erwähnung dieses Messertyps in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 zu § 1 Abs. 4 [X.] ergibt – der Kategorie der sog. gekorenen Waffen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b [X.], bei denen die subjektive Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen regelmäßig auf der Hand liegt. Vielmehr handelt es sich hier um einen Gebrauchsgegenstand, bei dem die Annahme, dass der Täter ihn (auch) zur Verletzung von Menschen bestimmt habe, der ausdrücklichen Feststellung und Begründung bedarf.

5

3. Von diesem Rechtsfehler sind die Feststellungen zum äußeren Tathergang nicht betroffen. Sie können deshalb bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann zum objektiven Geschehen ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen indes nicht widersprechen dürfen.

Becker                        Schmitt                                 Berger

                Krehl                            Eschelbach

Meta

2 StR 394/12

06.11.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Aachen, 24. Mai 2012, Az: 61 KLs 9/12

§ 30a Abs 2 Nr 2 BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2012, Az. 2 StR 394/12 (REWIS RS 2012, 1719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1719

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