Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.01.2014, Az. 5 StR 542/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8867

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Bewusstsein des Angeklagten von der Gebrauchsbereitschaft des gefährlichen Gegenstandes


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Juli 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, und

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Nach den Feststellungen verwahrte der Angeklagte in seiner Wohnung 99,7 g [X.] auf einem Wohnzimmerschrank und 145,5 g Cannabis-harz in seinem Kleiderschrank im Schlafzimmer. Zudem hatte er in seiner Jacke an der [X.] 0,47 g [X.] und 0,24 g Cannabisharz. Sämtliche Drogen waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Im Wohnzimmer befand sich in dem aufklappbaren Sitzteil einer etwa drei Meter vom Wohnzimmerschrank entfernten Couch neben und unter anderen Gegenständen, die in Plastiktüten verpackt waren, griffbereit ein [X.] mit einer 14,5 cm langen Klinge und abgebrochener Spitze in einer abgenutzten Lederscheide. Dies war dem Angeklagten bewusst. Bei einer Durchsuchung der Wohnung am 21. November 2011, bei der die Betäubungsmittel aufgefunden und sichergestellt wurden, wurde das nur mit nicht unerheblichem Kraftaufwand aufzuklappende Sitzteil der Wohnzimmercouch erstmals nach einem Jahr wieder geöffnet - wie das [X.] als Wahrunterstellung seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat.

3

2. Diese Feststellungen belegen zwar, dass der Angeklagte mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben hat. Sie tragen jedoch nicht den Schuldspruch wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG).

4

Insoweit entbehren die Feststellungen schon einer tragfähigen Beweiswürdigung. Wie das [X.] im Ausgangspunkt nicht verkannt hat, setzt der [X.] des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG voraus, dass der Täter den gefährlichen Gegenstand bei der Tatbegehung bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich seiner jederzeit bedienen kann. Die Annahme eines Bewusstseins des Angeklagten von einer jederzeitigen Gebrauchsbereitschaft des [X.]s wird in der Beweiswürdigung des [X.]s jedoch nicht mehr aufgegriffen und versteht sich auch nicht als eine Schlussfolgerung aus den übrigen festgestellten Tatsachen von selbst. So bleibt ungeklärt, ob dem Angeklagten oder einem anderen Mitglied seiner Familie das [X.] gehörte und von wem es mindestens ein Jahr vor der Wohnungsdurchsuchung an seinem Verwahrort in der Couch abgelegt wurde.

5

Zudem fehlt es an einer Feststellung, dass es sich bei dem Messer um einen zur Verletzung von Personen bestimmten Gegenstand im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. BtMG gehandelt hat. Aus seiner Beschreibung als [X.] mit einer abgebrochenen Klinge ergibt sich lediglich, dass das Messer objektiv zur Verletzung von Personen geeignet war. Dies reicht allerdings noch nicht aus, um auch die zur Verwirklichung des [X.]s notwendige subjektive Zweckbestimmung des Gegenstands durch den Täter zu belegen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Oktober 1997 - 3 [X.], [X.]St 43, 266, 267, vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, [X.], 98, und vom 6. November 2012 - 2 StR 394/12, [X.]R BtMG § 30a Abs. 2 Gegenstand 6; [X.] in Körner/[X.]/[X.], BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 87 f.; [X.], BtMG, 3. Aufl., § 30a Rn. 117 f.), zu der sich die Urteilsgründe überhaupt nicht verhalten. Das beschriebene Messer ist weder eine Waffe im technischen Sinne, noch unterfällt es - wie sich aus der fehlenden Erwähnung dieses Messertyps in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 zu § 1 Abs. 4 [X.] ergibt - der Kategorie der sogenannten gekorenen Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b [X.], bei denen die subjektive Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen regelmäßig auf der Hand liegt. Vielmehr handelt es sich hier um einen werkzeugartig auch zu handwerklichen Zwecken nutzbaren Gebrauchsgegenstand, bei dem die Annahme, dass der Täter ihn (auch) zur Verletzung von Menschen bestimmt habe, der ausdrücklichen Feststellung und Begründung bedarf.

6

3. Ein Schuldspruch wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge scheidet danach aus. Da nicht zu erwarten ist, dass in neuer Hauptverhandlung insoweit weitergehende Feststellungen als bisher getroffen werden könnten, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

[X.]                                   König

                        Berger                                 [X.]

Meta

5 StR 542/13

08.01.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 15. Juli 2013, Az: (506) 274 Js 5755/12 KLs (7/13)

§ 30a Abs 2 Nr 2 BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.01.2014, Az. 5 StR 542/13 (REWIS RS 2014, 8867)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8867

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 542/13 (Bundesgerichtshof)


4 StR 461/18 (Bundesgerichtshof)

Gesamtheit mehrerer Betäubungsmittel maßgeblich zur Bestimmung Grenzwertes der nicht geringen Menge


3 StR 78/17 (Bundesgerichtshof)


3 StR 78/17 (Bundesgerichtshof)

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Urteilsfeststellungen zum Mitsichführen einer Waffe


1 StR 38/16 (Bundesgerichtshof)

Bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Waffenrechtliche Einordnung eines Butterflymessers; Konkurrenzen zwischen bewaffneter …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.