Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2012, Az. 2 StR 394/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1724

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 394/12
vom
6. November
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des General-bundesanwalts und des
Beschwerdeführers
am 6.
November 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24.
Mai 2012 aufgehoben; die [X.] zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhal-ten.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird
verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringe Menge zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1.
Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am 4.
Januar 2012 in die [X.] und erwarb dort 50,9
g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 3,25
g [X.] sowie 9,6
g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 4,9
g [X.]. Nach seiner Rückkehr in die [X.] wurde 1
2
-
3
-
der Angeklagte einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen,
bei der die Betäubungsmittel, die zumindest überwiegend zum gewinnbringenden [X.] bestimmt waren, bei ihm sichergestellt wurden. Außerdem führte der Angeklagte in seiner Jackentasche griffbereit ein Klappmesser mit einer Klin-genlänge von 7,5
cm mit sich.
2.
Die Verurteilung wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird von den Feststellungen des [X.]s nicht getragen.
Der Tatbestand des §
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG setzt voraus, dass der
Täter den bei der Tatbegehung mit sich geführten Gegenstand, der keine Schusswaffe ist, zur Verletzung von Personen bestimmt hat. Die [X.] hat zwar zur subjektiven Seite des Tatbestands zunächst zutreffend ausgeführt, dass der Angeklagte das Messer in seiner Jackentasche bewusst gebrauchs-bereit mit sich führte. Jedoch ist damit noch nicht festgestellt, dass es sich bei dem Messer um einen zur Verletzung von Personen bestimmten Gegenstand im Sinne des §
30a Abs.
2 Nr.
2 2.
Alt. BtMG gehandelt hat. Aus seiner [X.] als Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7,5
cm ergibt sich
lediglich, dass das Messer objektiv zur Verletzung von Personen geeignet war. Dies reicht allerdings noch nicht aus, um auch die zur Verwirklichung des [X.] notwendige subjektive Zweckbestimmung des [X.] durch den Täter zu belegen (vgl. [X.]St 43, 266, 267; [X.], [X.], 98; [X.] in Körner/[X.]/[X.], BtMG, 7.
Aufl., §
30a Rn.
87
f.; [X.], BtMG, 3.
Aufl., §
30a Rn.
117
f.), zu der sich die Urteilsgründe nicht näher [X.]. Das beschriebene Messer ist weder eine Waffe im technischen Sinne, noch unterfällt es

wie sich aus der fehlenden Erwähnung dieses Messertyps in der Anlage
1 Abschnitt
1 Unterabschnitt
2 Nr.
2.1 zu §
1 Abs.
4 [X.] ergibt

der Kategorie der sog. gekorenen Waffen i.S.d. §
1 Abs.
2 Nr.
2 3
4
-
4
-
Buchst.
b [X.], bei denen die subjektive Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen regelmäßig auf der Hand liegt. Vielmehr handelt es sich hier um einen Gebrauchsgegenstand, bei dem die Annahme, dass der Täter ihn (auch) zur Verletzung von Menschen bestimmt habe, der ausdrücklichen Feststellung und Begründung bedarf.
3.
Von diesem Rechtsfehler sind die Feststellungen zum äußeren Tat-hergang nicht betroffen. Sie können deshalb bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann zum objektiven Geschehen ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen indes nicht widersprechen dürfen.
Becker
Schmitt
Berger

Krehl
Eschelbach
5

Meta

2 StR 394/12

06.11.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2012, Az. 2 StR 394/12 (REWIS RS 2012, 1724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1724

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