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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:171017B3STR354.17.1
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 354/17
vom
17.
Oktober 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17.
Oktober 2017 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers
N.
gegen das Urteil des [X.] vom 25.
Januar 2017 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisi-onsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des [X.] nicht statt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 473 Rn. 10a).
[X.]:[X.]:BGH:2017:171017B3STR354.17.1
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das [X.] hat seiner Kognitionspflicht nicht genügt, denn es hat die Äußerung des Angeklagten, der Nebenkläger dürfe über das [X.] im Fall B.II.1. der Urteilsgründe nichts erzählen, weil der [X.] ihm sonst keinen Nachhilfeunterricht mehr geben werde, nicht auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Nötigung nach §
240 Abs.
1 StGB gewürdigt. Der Nebenkläger kann dies mit
seiner Revision allerdings nicht mit Erfolg rügen, weil es sich bei der (einfachen) Nöti-gung nicht um eines der in § 395 Abs.
1, 3 [X.] aufgeführten, zum [X.] berechtigenden Nebenklagedelikte handelt.
[X.]
Schäfer Gericke
Tiemann Hoch
Meta
17.10.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2017, Az. 3 StR 354/17 (REWIS RS 2017, 3819)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 3819
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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