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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:070217B3STR2.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 2/17
vom
7. Februar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbundes-anwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 29.
August 2016 wird
mit der Maßgabe
als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tatein-heit mit gefährlicher
Körperverletzung in zwei Fällen und mit Körperver-letzung schuldig ist (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juli 2014 -
3 [X.], juris Rn.
35); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben (§
349 Abs.
2, §
354 Abs. 1 analog StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
[X.]
Spaniol
Berg Hoch
Meta
07.02.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2017, Az. 3 StR 2/17 (REWIS RS 2017, 16094)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16094
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