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PDF anzeigen[X.] vom 28. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 28. August 2007 beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2007 werden als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die in der am 4. Juni 2007 eingegangenen [X.] des Angeklagten [X.]enthaltenen Verfahrensrü-gen sind rechtzeitig erhoben. Die Zustellung des Urteils an den Angeklagten war am 2. Mai 2007 erfolgt, so dass die Revisions-begründungsfrist am Montag, dem 4. Juni 2007, um 24.00 Uhr en-dete. Diese [X.] sind jedoch deshalb unzulässig, weil die ihnen zugrunde liegenden Beschlüsse, Erklärungen und Vermerke nicht wiedergegeben sind und deshalb den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entsprochen ist. Beide Beschwerdeführer beanstanden, das Urteil sei nicht inner-halb der am 29. März 2007 endenden Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gebracht worden, obwohl die Urkunds-beamtin der Geschäftsstelle den Eingang des von den [X.] 3 - tern unterzeichneten Urteils für den 29. März 2007 vermerkt hat. Diese Tatsache teilen die Beschwerdeführer nicht mit, obwohl sie den Zeitpunkt des Eingangs ohne weiteres im Wege der Aktenein-sicht hätten feststellen können. [X.]Wahl Kolz [X.]
Meta
28.08.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2007, Az. 1 StR 402/07 (REWIS RS 2007, 2265)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2265
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