Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2009, Az. 2 StR 54/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2605

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[X.] vom 8. Juli 2009 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja zu 1. a), 1. b) und 2. Veröffentlichung: ja StPO § 249 Abs. 2 DRiG § 43 1. Eine Protokollberichtigung mit der Folge einer "Rügeverkümmerung" ist nicht möglich, wenn in der Hauptverhandlung Feststellungen über die Kenntnis-nahme vom Wortlaut der Urkunden im Selbstleseverfahren unterblieben sind. 2. Die Mitschriften, die ein nunmehr als Zeuge vernommener [X.] in einer früheren Hauptverhandlung als erkennender [X.] angefertigt hat, sind [X.] Beweisaufnahme nicht zugänglich. [X.], Beschluss vom 8. Juli 2009 - 2 StR 54/09 - [X.] in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.]ndesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2009 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. August 2008 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 13. Juni 2006 wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von drei [X.] und sechs Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde auf die Revision des [X.] mit Urteil des [X.]s vom 27. April 2007 (2 [X.] = [X.]St 51, 325) wegen eines durchgreifenden Verfahrensfehlers aufgehoben. Nach [X.] hat das [X.] den Angeklagten mit dem [X.] Urteil nunmehr erneut wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur [X.] ausgesetzt hat. 1 Der auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Re-vision des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 - 3 - Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 24. April 2009 bemerkt der [X.]: 3 1. a) Die dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter und Schöffen, vom Inhalt des Ordners —Selbstleseverfahrenfi (im Urteil: —Selbstleseverfahren [X.]) sehr wohl Kenntnis genommen zu haben, obwohl in das [X.] keine dahin gehende Feststellung gemäß § 249 Abs. 2 S. 3 StPO auf-genommen worden ist, sind für den [X.] unbeachtlich. Eine Berichtigung des Protokolls mit der Folge der —[X.] der vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrüge wäre nicht möglich gewesen (vgl. zu deren grundsätzlicher Zu-lässigkeit die Beschlüsse des Großen [X.]s für Strafsachen vom 23. April 2007, [X.] = [X.]St 51, 298, 308 ff. und des [X.]ndesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2009, 2 BvR 2044/07 = NJW 2009, 1469). Das Protokoll ist in-haltlich richtig, weil der zu protokollierende [X.] der Feststellung über die Kenntnisnahme in der Hauptverhandlung tatsächlich nicht stattgefun-den hat. Auf Grund seiner negativen Beweiskraft hat der [X.] damit auch da-von auszugehen, dass der Inhalt der Urkunden nicht zur Kenntnis gelangt war ([X.] NStZ 2000, 47; 2005, 160), soweit das [X.] ihn nicht durch Verle-sung einzelner Bestandteile des betroffenen Selbstleseordners in die [X.] eingeführt hat. 4 b) Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem Verfahrensfehler, da der [X.] angesichts der ansonsten sehr sorgfältigen Beweiswürdigung ausschließen kann, dass die [X.] ohne die Verwertung des [X.] zu an-deren Feststellungen gelangt wäre. 5 Die Feststellungen zum Inhalt der Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates vom 13. März und 26. Juni 1997 stützt das [X.] auf die [X.] des damaligen Oberstadtdirektors [X.]sowie vier [X.] - 4 - terer Teilnehmer der beiden Ratssitzungen. Auch angesichts der eingehenden Beweiswürdigung zum weiteren Verlauf der kommunalpolitischen Diskussion bis in das [X.] hat die Verwertung der beiden Sitzungsprotokolle lediglich ergänzenden Charakter. Die Feststellungen zum Verhalten des selbst nicht revidierenden Mitan-geklagten Rü. im Zuge der Beratungen und Entscheidungen über die Teil-privatisierung der Abfallwirtschaftsbetriebe in der Folge des Ratsbeschlusses vom 16. Dezember 1999 lassen schon wegen des zur Tatzeit in der [X.] noch ganz unerwarteten Ausgangs der Kommunalwahl im September 1999 allenfalls in sehr begrenztem Umfang Rückschlüsse auf das [X.] der [X.] zu, die der Zahlung der Wahlkampfspende durch den Abfallunternehmer [X.]zu Grunde lag. Schon vor diesem Hintergrund hat die Verwertung der Urkunden betreffend die Zahlungen, die [X.]in den Jahren 2000/2001 an den ehemaligen [X.] ÖTV-Vorsitzenden [X.]und an den [X.] Prof. Dr. B. geleistet hatte, ebenfalls nur ergänzenden Charakter. Dies gilt um so mehr angesichts der Einbettung in den Gesamtzusammenhang der Würdi-gung der Aussagen der [X.], Prof. Dr. B. , [X.]und [X.]sowie der durch zeugenschaftliche Vernehmung des Oberstaatsanwalts [X.]. eingeführten Verteidigererklärung vom 7. Sep-tember 2004, die der Zeuge [X.]sich ausdrücklich zu eigen gemacht hatte. 7 Aus demselben Grund hat auch die Verwertung des Antrags der [X.] und [X.] vom 29. November 1999 sowie der Tischvorlage für die Ratssitzung vom 16. Dezember 1999 keine selbständige Beweisbedeutung. Ohnehin kam es für die Feststellungen zum Agieren des Mitangeklagten Rü. 8 - 5 - nach der von seiner [X.] verlorenen Wahl auf die inhaltlichen Details des letztlich erfolgreichen [X.] nicht an. 2. Die Rüge, die Aufklärungspflicht (§ 249 Abs. 2 StPO) habe die Be-schlagnahme der Mitschriften der Zeugen [X.]. und [X.], ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Zudem hat das [X.] die Beschlagnahme zu Recht abgelehnt, da ihr ein Beweiserhebungsverbot entgegengestanden hätte. Die richterlichen Aufzeichnungen aus der [X.] in Strafsachen erlangen in ihrem fortschreitenden Entstehen den Schutz durch das Beratungsgeheimnis. Sie sind einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ([X.]. § 43 Rn. 5; vgl. auch [X.] 2004, 420, 421 f.). 9 3. Die Grundsätze, welche der 3. Strafsenat des [X.]ndesgerichtshofs in den Urteilen vom 28. Oktober 2004 (3 [X.] = [X.]St 49, 275) und vom 28. August 2007 (3 [X.] = NJW 2007, 3446) für eine einschränkende Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von Wahlkampfspenden für einen Amtsträger aufgestellt hat, sind hier schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich vorliegend nicht um eine grundsätzlich zulässige Spende mit dem Ziel allgemeiner politischer —[X.] handelte, sondern um eine unzulässige Einflussspende mit dem Ziel, ein bestimmtes, dem Spender wirtschaftlich vortei-liges dienstliches Verhalten des Amtsträgers als Gegenleistung zu erlangen 10 - 6 - (§ 332 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB; vgl. [X.]St 49, 275, 286 f.). Von dieser Bewertung abzugehen, zu der der [X.] obiter dictu bereits in dem den Mitan-geklagten Rü. betreffenden Urteil vom 12. Juli 2006 (2 [X.] = NStZ 2007, 36, 37) gelangt war, geben die Feststellungen des angefochtenen Urteils keinen Anlass. Rissing-van Saan Ri'in[X.] Roggenbuck Appl ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Cierniak Schmitt

Meta

2 StR 54/09

08.07.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2009, Az. 2 StR 54/09 (REWIS RS 2009, 2605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2605

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