Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.04.2013, Az. 3 StR 60/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6929

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Gegenstand

Zurückverweisung einer Strafsache durch das Revisionsgericht: Beachtung des Verschlechterungsverbots bei der Gesamtstrafen- und Einzelstrafenbildung


Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. November 2012, soweit es sie betrifft, aufgehoben

- in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im [X.]. 3 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe; die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten,

- soweit das [X.] (erneut) den Verfall angeordnet hat.

Die Verfallsanordnung entfällt. Im Umfang der Aufhebung im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hatte die Angeklagte am 6. September 2011 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in zwei dieser Fälle in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihren zum Transport der Drogen benutzten Pkw hatte es eingezogen; weiter hatte es zu ihren Lasten 82.850 € für verfallen erklärt. Durch Beschluss vom 16. Februar 2012 (3 [X.]) hatte der [X.] dieses Urteil im gesamten Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

2

Nunmehr hat das [X.] gegen die Angeklagte eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verhängt. Ihren Pkw hat es wiederum eingezogen. Ferner hat es erneut den Verfall von 82.850 € ausgesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Die neu bemessene [X.] im [X.]. 3 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken; dies führt zur Aufhebung des Urteils auch im [X.]. Der [X.] hat insoweit ausgeführt:

"Der von der Revision geltend gemachte Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO begründet wegen eines Eingriffs in eine zu Gunsten des Angeklagten wirkende Teilrechtskraft der oberen Bestrafungsgrenze ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen zu beachten ist ([X.]St 14, 5, 7; [X.], 475).

lm Strafausspruch zu Fall Vl.3 der Urteilsgründe hat die [X.] gegen das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) ver-stoßen, indem sie hierfür eine [X.] von 4 Jahren 3 Monaten verhängt hat, obwohl der erste Tatrichter lediglich eine [X.] von 4 Jahren festgesetzt hatte. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil das Verschlechterungsverbot nach Zurückverweisung der Sache nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe ausschließt, sondern grundsätzlich auch eine Erhöhung der [X.]n nicht zulässt ([X.]St 1, 252ff; 13, 41f; [X.] NStZ-RR 1998, 265; [X.], 419; [X.], 475). Diese [X.] kann daher keinen Bestand haben. Eine Herabsetzung dieser Strafe auf das zulässige Maß von 4 Jahren kommt nicht in Betracht, da der [X.] nicht ausschließen kann, dass die [X.] bei Beachtung des Verschlechterungsverbots auf eine niedrigere als die im früheren Urteil verhängte [X.] erkannt hätte. Dies ergibt sich schon daraus, dass die [X.] gegenüber dem Urteil vom 6. September 2011 im Fall lV.1 der Urteilsgründe eine um 3 Monate geringere und im Fall lV.2 der Urteilsgründe eine um 9 Monate geringere Strafe verhängt hatte. Der Wegfall dieser [X.] - der Einsatzstrafe - zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die jeweils rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen."

4

Dem schließt sich der [X.] an.

5

2. Auch die erneute Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand. Der [X.] hat hierzu zutreffend bemerkt:

"Für eine - erneute - Anordnung des Verfalls in Höhe von 82.850,- € war kein Raum, nachdem die Verfallsanordnung bereits durch die Entscheidung des [X.] vom 16. Februar 2012, durch die lediglich der gesamte Strafausspruch und der Ausspruch über die Einziehung (des Pkws) aufgehoben wurde, rechtskräftig geworden ist ([X.], Beschluss vom 12. August 1999, - 3 StR 293/99)."

Schäfer     

Ri[X.] [X.] befindet sich
im Urlaub und ist deshalb
gehindert zu unterschreiben.

Mayer

Schäfer

Gericke    

     Spaniol     

Meta

3 StR 60/13

03.04.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mönchengladbach, 13. November 2012, Az: 23 KLs 5/12

§ 358 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.04.2013, Az. 3 StR 60/13 (REWIS RS 2013, 6929)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6929

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