Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2000, Az. V ZB 48/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2502

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[X.]/99vom13. April 2000in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 13. April 2000 durchden Vorsitzenden Richter [X.] und die Richter [X.],Prof. [X.], [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den [X.]uß [X.] Zivilsenats des [X.] vom3. November 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.[X.]: 250.000 [X.]:[X.] Ausfertigung des klageabweisenden Urteils des [X.] wurdedem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 21. Juni 1999 zugestellt. Darinwaren auf Seite 7 die letzten Buchstaben jeder Zeile nicht lesbar. Deshalbsandte der Klägervertreter mit Schreiben vom 30. Juni 1999 die Ausfertigungan das [X.] zurück und beantragte die erneute förmliche Zustellungeiner "vollständigen Ausfertigung" des Urteils. Sie erfolgte am 5. Juli 1999. DieBerufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] ging am 27. Juli 1999bei dem [X.] -Die Klägerin hält die Berufungsfrist für gewahrt; hilfsweise begehrt [X.] in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist. Dazu hatsie vorgetragen:Nach Auffassung ihres Prozeßbevollmächtigten und des [X.] begann der Lauf der Berufungsfrist mit der zweiten Zustellung deslandgerichtlichen Urteils am 5. Juli 1999. Sie habe die Wirkung gehabt, daß dieerste Zustellung gegenstandslos geworden sei. Das [X.] habe [X.] gewollt, daß die erste Zustellung für den Beginn des Laufs der Beru-fungsfrist nicht ausreichte. Ihr Prozeßbevollmächtigter und der Korrespondenz-anwalt seien sich unmittelbar nach der ersten Zustellung darüber im klaren ge-wesen, daß für den Fall, daß die Beanstandung vom [X.] nicht geteiltwerden würde, auf jeden Fall rechtzeitig nach der ersten Zustellung Berufungeingelegt werden müsse, um ganz sicher zu gehen. Nach der zweiten Zustel-lung seien sie der Auffassung gewesen, daß die erste Zustellung gegen-standslos bzw. aufgehoben worden sei, so daß der Lauf der Berufungsfrist er-neut in Gang gesetzt worden wäre. Das [X.] habe die erste Urteils-ausfertigung einbehalten und damit zweifelsfrei die Aufhebung der ersten Zu-stellung gewollt. Anderenfalls hätte es die zweite Ausfertigung formlos über-senden müssen. In diesem Fall hätte die erste bereits notierte [X.] Anfechtung des Urteils eingehalten werden können.Mit [X.]uß vom 3. November 1999 hat das [X.] zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin alsunzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klä-gerin, mit der sie ihre Rechtsansicht zur Wahrung der Berufungsfrist wiederholt- 4 -und zusätzlich meint, ihrem Prozeßbevollmächtigten falle kein Verschulden zurLast.I[X.] zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das [X.] die Berufung der Klägerin verworfen, weil sie verspätet eingelegtwurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist.1. Mit der am 21. Juni 1999 erfolgten Zustellung der [X.]begann für die Klägerin die Berufungsfrist zu laufen.Für die Wirksamkeit der Urteilszustellung als Voraussetzung des Be-ginns der Berufungsfrist kommt es entscheidend auf die äußere Form und [X.] der zugestellten Ausfertigung an; sie muß die Urschrift wortgetreu [X.] wiedergeben, wobei kleine Fehler nicht schaden, wenn der [X.] aus der Ausfertigung den Inhalt der Urschrift und [X.] den Umfang seiner Beschwer erkennen kann ([X.], [X.]. v. 23. [X.], [X.], [X.], 771, 772; [X.], [X.]. v. 3. Februar 1987,VI [X.], [X.]R ZPO § 170 Abs. 1 [X.] 1). Da hier, andersals in der in [X.]Z 138, 166 ff abgedruckten Entscheidung des [X.], auf welche die Klägerin ihre sofortige Beschwerde auch stützt, einealle Seiten der Urschrift enthaltende Ausfertigung zugestellt wurde, ist allein [X.] maßgeblich. Ihm muß ein mit dem Streitstoff Vertrauter die [X.] entnehmen können. Das ist hier ohne weiteres möglich.Die auf Seite 7 in jeder Zeile fehlenden Buchstaben führen nicht einmal dazu,- 5 -daß die nicht vollständig lesbaren Sätze unverständlich sind. Erst recht lassensie keinen Zweifel an der gesamten Begründung des Urteils aufkommen.Die Wirksamkeit der Zustellung vom 21. Juni 1999 entfällt nicht etwawegen der Rückgabe der Ausfertigung an das [X.] durch den Prozeß-bevollmächtigten der Klägerin. Er hat von dem zuzustellenden [X.] genommen und seinen Willen, es als zugestellt anzusehen, durchUnterzeichnung und Rücksendung des [X.] zum Ausdruckgebracht. Damit war der [X.] abgeschlossen (vgl. [X.], Urt. [X.] Mai 1993, [X.], NJW-RR 1993, 1213, 1214) und ein Widerruf nichtmehr möglich.Schließlich setzte die erneute Zustellung am 5. Juli 1999 auch keineneue Rechtsmittelfrist in Gang (vgl. [X.], [X.]. v. 17. Dezember 1986,VIII [X.], [X.], 680).2. [X.] in den vorigen Stand steht,wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ein der Klägerin zurechenbaresVerschulden ihres Prozeßbevollmächtigten entgegen (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO).Er hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt den Lauf der [X.] dem Zeitpunkt der ersten Zustellung berechnen müssen. Anders als inden Fällen, in denen die erneute Urteilszustellung vom Gericht ohne Zutun [X.] als notwendig angesehen wurde (vgl. [X.], [X.]. v.7. Oktober 1986, [X.], [X.], 258; [X.]. v. 26. Oktober 1994,IV [X.], [X.], 680), konnte der Prozeßbevollmächtigte der [X.] nicht ohne weiteres den Eindruck gewinnen, das [X.] habe die er-ste Zustellung als unwirksam angesehen. Denn er selbst war es, der die [X.] -kundsbeamtin der Geschäftsstelle zu der - unnötigen - erneuten [X.] hat. Sie ist kein Umstand, der ein Verschulden an der Fristversäu-mung ausschließt. Zumindest führte sie zu einer zweifelhaften Rechtslage, beider der Prozeßbevollmächtigte den sichersten zur Verfügung stehenden Wegwählen (vgl. [X.], [X.]. v. 1. Februar 1974, [X.], [X.], 751,752; [X.]. v. 17. Dezember 1986, VIII [X.], [X.], 680; [X.]. v.25. Januar 1989, [X.] 37/88, [X.], 530, 531) und von der [X.] der ersten Zustellung ausgehen mußte.Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.WenzelLambert-Lang KrügerKleinLemke

Meta

V ZB 48/99

13.04.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2000, Az. V ZB 48/99 (REWIS RS 2000, 2502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2502

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