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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 348/07 vom 12. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 12. März 2008 beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 1. März 2007 zugelassen, soweit auf die Berufung der Beklagten die auf den Regress der Klägerin als Haus-ratversicherer gestützte Klage auf Zahlung von 59.075,27 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2003 ab-gewiesen worden ist. In diesem Umfang wird das vorbezeichnete Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht [X.]. Streitwert: 59.075,27 •
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Gründe: 1 Das Berufungsurteil ist im Umfang des in der Beschwerde ange-kündigten Revisionsantrags gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Es hat zwar unter Hinweis auf die Senatsurteile vom 13. September 2006 ([X.], 86 und [X.] - NJW 2006, 3711) zutreffend entschieden, dass der Regress der Klägerin in ihrer [X.] als [X.] ausgeschlossen ist. Es hat aber über-sehen, dass die Klägerin in Höhe von 59.075,27 • nebst Zinsen auch ei-nen auf sie in ihrer Eigenschaft als Hausratversicherer nach § 67 Abs. 1 [X.] a.F. übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend macht. Die Rechtsprechung des Senats zum Regressverzicht des Gebäudeversiche-rers kann auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden (Senatsurteil vom 13. September 2006 - [X.] - NJW 2006, 3714). - 4 -
2 Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich, weil die Vorausset-zungen des [X.] nach § 67 Abs. 2 [X.] a.F. (vgl. dazu [X.], Urteil vom 12. November 1985 - [X.] - [X.], 333) nicht festgestellt sind.
[X.]
[X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.11.2005 - 22 O 506/04 - [X.], Entscheidung vom 01.03.2007 - 10 U 4/06 -
Meta
12.03.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2008, Az. IV ZR 348/07 (REWIS RS 2008, 5036)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5036
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