Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2008, Az. IV ZR 108/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3311

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am:

18. Juni 2008

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja VVG § 59 a.F. Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des [X.] gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters entsprechend den Grundsätzen der Doppelversi-cherung ([X.], 86 = [X.], 1536) ist auf Seiten des Gebäudeversiche-rers lediglich der vom [X.] erfasste Haftpflichtschaden zu berücksichti-gen. [X.], Urteil vom 18. Juni 2008 - [X.]/06 - [X.]
- 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] [X.] auf die mündliche Verhand-lung vom 18. Juni 2008 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Revision das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 22. März 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin ge-gen das Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 26. August 2004 hinsichtlich der Beklagten zu 1 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als [X.] von den Beklagten Ersatz der ihrem Versicherungsnehmer erstatteten Aufwendungen in [X.] von 21.142,76 • für die Regulierung eines Wasserschadens, den die Beklagte zu 2 als Mieterin einer Wohnung leicht fahrlässig verursacht 1 - 3 -

hat. Diese ist in der Schäden an der Mietsache deckenden, bei der [X.] zu 1 gehaltenen Privathaftpflichtversicherung ihres [X.] [X.]. Die Klägerin nimmt die Beklagten in Höhe des hälftigen [X.] als Gesamtschuldner in Anspruch, die Beklagte zu 2 darüber hin-aus auf Zahlung des restlichen Betrages, hilfsweise auf Abtretung eines [X.] gegen die Beklagte zu 1.
Die Klägerin meint, der nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs ([X.]Z 145, 393) anzunehmende [X.] des [X.] bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung gelte nicht, wenn der Mieter über eine Schäden an der Mietsache deckende Haft-pflichtversicherung verfüge. Zumindest sei der Mieter verpflichtet, seinen Freistellungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer an den [X.] abzutreten. Gegen den Haftpflichtversicherer bestehe [X.] nach den Grundsätzen der Doppelversicherung Anspruch auf Erstattung des hälftigen Schadensbetrages. 2 Die gegen das klagabweisende Urteil des [X.] eingelegte Berufung hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche in vollem Umfang weiter. 3 Entscheidungsgründe:

Soweit es um den Anspruch gegen die Beklagte zu 1 geht, führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist die Revi-sion zurückzuweisen. 4 - 4 -

5 I. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist im Ergebnis zu Recht ab-gewiesen worden.
1. Dem Zahlungsanspruch steht der [X.] der Klägerin entgegen. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Ver-tragsauslegung einen [X.] des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässig-keit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt. Das hat der Senat in drei Urteilen vom 13. September 2006 mit ausführlicher Begründung darge-legt, auf die Bezug genommen wird ([X.], 86 sowie [X.] - [X.], 1530 und [X.] - [X.], 1533). Dem hat sich der für das Wohnraummietrecht zuständige Senat des [X.] angeschlossen (Urteil vom 20. Dezember 2006 - [X.]/06 - [X.], 539). 6 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Abtretung eines [X.] gegen die Beklagte zu 1. Der Zugriff auf den [X.] aus der Haftpflichtversicherung ist dem Gebäudeversi-cherer schon deshalb verwehrt, weil er wegen des [X.]s ge-gen den Mieter keinen durchsetzbaren Regressanspruch (vgl. [X.]Z aaO S. 88) und der Mieter insoweit keinen Freistellungsanspruch gegen sei-nen Haftpflichtversicherer hat. 7 [X.] Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1 Anspruch auf anteiligen Ausgleich. Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat durch Urteil vom 13. September 2006 entschieden, dass dem [X.], dem der Regress gegen 8 - 5 -

den Mieter verwehrt ist, gegen dessen Haftpflichtversicherer entspre-chend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zusteht, nicht aber auf vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung ([X.]Z aaO S. 96 ff.). Der Ausgleich habe, so der Senat, nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflicht zu erfolgen. Das gelte jedoch nur, soweit die Ersatzverpflichtungen deckungsgleich seien. In den Ausgleich könn-ten deshalb nur der Zeitwert und die Positionen eingesetzt werden, die der Haftpflichtversicherer auch zu ersetzen habe. Ausführungen zu den Einzelheiten der Berechnung des Ausgleichsanspruchs waren weder veranlasst noch möglich, weil es an dem hierfür erforderlichen [X.] fehlte. 1. a) Die Zuerkennung eines solchen Ausgleichsanspruchs ist in der nachfolgenden Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich befürwor-tet worden (u.a. [X.] [X.], 687; [X.] [X.], 1411; OLG Bamberg [X.], 1651; [X.] VersR 2008, 639; [X.], [X.], 1539, 1541; [X.]/[X.], [X.], 10, 13; [X.], [X.] 2007, 424, 425 f.; von [X.] als konsequent bezeichnet, NJW 2006, 3683, 3685). Kontrovers diskutiert wird dagegen, wie der Ausgleichsanspruch zu berechnen ist. Im [X.] geht es darum, ob in die Vergleichsberechnung auf Seiten des [X.] die Entschädigung zum Neuwert ("[X.]") oder nur der vom [X.] erfasste, nach §§ 249 ff. [X.] vom Mieter an sich geschuldete Schadensersatz ("Haftpflichtscha-den", "[X.]") einzustellen ist. Letzteres führt im Allgemeinen zu einer hälftigen Teilung des nach §§ 249 ff. [X.] ermittelten Schadens, die Einbeziehung des Neuwertanteils dagegen dazu, dass der [X.] stets mehr als die Hälfte und bei extremer Differenz 9 - 6 -

zwischen Neuwert und Zeitwert diesen fast allein zu tragen hat (vgl. [X.], 1165 und [X.] aaO S. 1543).
b) Bei der Vergleichsberechnung ist auf Seiten des [X.] lediglich der Haftpflichtschaden zu berücksichtigen, wie sich be-reits aus dem Senatsurteil vom 13. September 2006 (in [X.]Z aaO) er-gibt. Das [X.] Koblenz (aaO) nach der Zurückverweisung in jener Sache sowie die [X.]e [X.] (aaO) und [X.] (aaO) haben im Einzelnen überzeugend dargelegt, dass allein diese [X.] interessengerecht ist (ebenso [X.], r+s 2007, 230; [X.], [X.], 623; [X.], [X.], 773; früher auch [X.], [X.], 595, 598). Die Gegenmeinung ([X.], [X.], 1539, 1542 f.; [X.], [X.], 987; Wälder, r+s 2007, 381; [X.] r+s 2007, 378; LG [X.] r+s 2007, 379) lässt den tragenden Grund für die Zubilligung des Ausgleichsanspruchs analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. außer Acht und wendet die - teilweise um-strittenen - Grundsätze des Doppelversicherungsausgleichs damit auf ei-ne nicht gegebene rechtliche Ausgangslage an. Sie legt deshalb der Be-stimmung der Identität des versicherten Interesses und der jeweiligen Leistungspflicht einen falschen Maßstab zugrunde. 10 aa) Der Ausgleichsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer ist die interessengerechte Folge daraus, dass - wie der Senat in den ge-nannten Urteilen vom 13. September 2006 im Einzelnen ausgeführt hat - ein [X.] des [X.] auch dann anzunehmen ist, wenn der Mieter eine den Haftpflichtschaden deckende Versicherung hat (ebenso [X.] und [X.] aaO). Die der Doppelversi-cherung strukturell vergleichbare Interessenlage besteht darin, dass der Mieter vor der Belastung seines Vermögens mit dem (bürgerlich-rechtli-chen) Schadensersatzanspruch doppelt geschützt ist: durch seine eigene 11 - 7 -

Haftpflichtversicherung und den [X.] des Gebäudeversiche-rers. Der [X.] stellt den Mieter im Verhältnis zum Versicherer so, als sei sein Sachersatzinteresse (in Gestalt des [X.]s) durch den Gebäudeversicherungsvertrag mitversichert ([X.]Z aaO S. 96 m.w.N.; vgl. schon [X.], [X.], 821, 824, 826). Nur insoweit [X.] Identität des versicherten Interesses (vgl. zum versicherten Inte-resse Senatsurteil vom 20. Januar 1988 - [X.] - NJW-RR 1988, 727 f.) in beiden Verträgen, und zwar in der Person des Mieters. Die Ausgangslage ist folglich so, als wenn der Mieter als Versicherungs-nehmer in zwei Haftpflichtversicherungen Deckungsschutz genösse ([X.] aaO S. 230).
[X.]) Ein Ausgleich kommt deshalb nur insoweit in Frage, als das Vermögen des Mieters gegen das [X.] geschützt wird, so dass für die Berechnung des Anspruchs allein auf seine Person abzustel-len ist ([X.] aaO S. 231). 12 (1) Das bedeutet, dass zum einen Gegenstand und Höhe des vom [X.] betroffenen Schadensersatzanspruchs (§§ 249 ff. [X.]) festzustellen sind. Zum anderen ist zu prüfen, ob sich der [X.] in der Haftpflichtversicherung des Mieters gegenständlich damit deckt oder ob bestimmte Positionen ausgeschlossen sind. Nur so-weit Deckungsgleichheit besteht, ist das versicherte Interesse identisch. 13 (2) Nur dieser gemeinsam zu deckende Bereich ist im Verhältnis der Leistungspflichten gegenüber dem ("doppelt versicherten") Mieter aufzuteilen. Die Leistung des [X.] an den Mieter als "Quasi-Versicherungsnehmer" besteht im [X.]. Auf eine dar-über hinausgehende Leistungspflicht gegenüber seinem Versicherungs-nehmer kommt es nicht an, weil insoweit nichts doppelt versichert ist. 14 - 8 -

Sind die Leistungspflichten gleich, ergibt sich ein hälftiger Ausgleichsan-spruch ([X.], [X.] und [X.] aaO; [X.], [X.], 595, 598; [X.] aaO S. 231). Bleibt die Leistungspflicht des [X.] im deckungsgleichen Bereich z.B. wegen ei-nes Selbstbehalts oder Überschreitens der Deckungssumme hinter der des [X.] zurück, führt dies zu einer verhältnismäßigen Kürzung des Ausgleichsanspruchs ([X.] aaO S. 231; Bruck/[X.], [X.]. [X.] § 59 [X.]. 35 mit Beispiel bei Selbstbeteiligung).
2. Da die Parteien zu den Einzelheiten des Schadens und seiner Reparatur nichts vorgetragen haben, ist die Sache zur weiteren Aufklä-rung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 15 [X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.08.2004 - 10 O 32/04 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 U 800/04 -

Meta

IV ZR 108/06

18.06.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2008, Az. IV ZR 108/06 (REWIS RS 2008, 3311)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3311

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