Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2010, Az. V ZA 1/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3898

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[X.]BESCHLUSS V ZA 1/10 vom 20. August 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren

- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 20. August 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 15. Juli 2010 werden zurückgewiesen. Gründe: Die Klägerin wendet sich mit der Anhörungsrüge (Schriftsätze vom 4. und 17. August 2010) gegen einen Beschluss des Senats, durch den ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungs-beschwerde zurückgewiesen worden ist. 1 1. Es kann dahinstehen, ob eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) gegen ei-nen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des [X.] ange-sichts der Möglichkeit, Gegenvorstellung zu erheben, überhaupt statthaft ist. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Klägerin keine neue und eigenständige Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den [X.] geltend macht (vgl. zu diesem Erfordernis Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - [X.], [X.], 1609 Rn. 4 m.w.N.), sondern die Rüge ausschließlich mit Grundrechtsverletzungen begründet, auf denen das Urteil des Berufungsgerichts beruhen soll. 2 2. Als Gegenvorstellung gibt die Eingabe keinen Anlass, den Beschluss vom 15. Juli 2010 zu ändern. Das Berufungsurteil stellt sich jedenfalls im [X.]

- 3 -gebnis als richtig dar. Auf die darin enthaltenen Erwägungen zu einer Geneh-migung der von der [X.] ausgesprochenen Kündigung und den von ihr durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (§ 177 Abs. 1 BGB) kommt es nicht an. Die der [X.] erteilte Vollmacht vom 14. Oktober 1999 verstößt nämlich, anders als das Berufungsgericht meint, nicht gegen das [X.], ist also wirksam. Nach dem Vortrag der Klägerin ist die Vollmacht vor dem Hintergrund [X.]" erteilt worden, welche zwischen der V.

AG und der [X.] im Hinblick auf die anstehende Verschmelzung bestanden habe. Der [X.] hat bereits entschie-den, dass der Tatbestand des Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] nicht erfüllt ist, wenn die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur ausnahmsweise aus besonde-ren Gründen vorgenommen wird, ihre Grundlage also in einem einmaligen, nicht regelmäßig wiederkehrenden Anlass hat ([X.], Urteil vom 28. Februar 1985, [X.] - [X.], 1214, 1215 für die Einziehung fremder Forde-rungen). Ein solcher besonderer Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Rechtsbesorgung - wie hier - anlässlich der Auflösung oder Umgestaltung eines Unternehmens von einem Unternehmen desselben Gewerbezweiges im Gan-zen übernommen wird (aaO, S. 1216). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte beabsichtigte, die Verwaltung von Darlehensverträgen fremder Versicherer zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil ihres Geschäftsbetriebs zu machen, sind nicht ersichtlich. 4

- 4 -Ein erheblicher Beweisantritt der Klägerin ist von dem Berufungsgericht nicht übergangen worden. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 544 Abs. 4 Halbsatz 2 ZPO entsprechend). 5 [X.] [X.] Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 O 526/05 - [X.], Entscheidung vom 02.12.2009 - [X.] U 3/08 -

Meta

V ZA 1/10

20.08.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2010, Az. V ZA 1/10 (REWIS RS 2010, 3898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3898

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Richterablehnung: Entscheidung über Ablehnungsgesuch durch das Gericht selbst; dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters


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