Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2012, Az. III ZR 21/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 895

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 21/12
vom

29. November 2012

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB §§ 631, 839 A; §§ 1, 2 [X.]
Die Lageplanerstellung und die Gebäudeeinmessung durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure werden im [X.] nicht als öffentliche Aufgabe durchgeführt. Die [X.] gegenüber dem Auftraggeber bestimmt sich insoweit nach werkvertraglichen Grundsätzen und nicht nach Maßgabe des § 839 BGB.
[X.], Beschluss vom 29. November 2012 -
III ZR 21/12 -
[X.]

[X.] [X.]

-

2

-

Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 29. November 2012 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Seiters

beschlossen:

Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 27.
Zivilsenats des [X.] vom 22.
Dezember 2011 -
27 [X.] -
wird zurückgewiesen.

Die [X.] tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).

Gründe:

I.

Die Kläger nehmen die [X.] als Vermessungsingenieure auf [X.] wegen fehlerhafter Einmessung des Grundstücks K.

weg 12/14 in B.

-F.

in Anspruch.

Die Kläger planten den Bau einer Kindertagesstätte auf ihrem [X.] und beauftragten die [X.], die beide als Öffentlich bestellte Vermes-sungsingenieure bestellt sind, mit der Anfertigung des [X.] und der Durchführung der dafür notwendigen Vermessungsarbeiten. Nach Beginn der Bauarbeiten stellte sich heraus, dass der Abstand des zu errichtenden Gebäu-1
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des von der Grundstücksgrenze zu gering war. Das Bauamt verfügte daraufhin die Einstellung der Bauarbeiten. Die Kläger trafen mit dem Nachbarn eine [X.], in der dieser sich gegen eine sofort zu zahlende Entschädigung in erklärte. Der Baustopp wurde daraufhin aufgehoben.

Das [X.] hat der Klage stattgegeben.
Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der
[X.].

II.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

1.
Die Rüge der [X.], das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht angewandt und des-halb zu Unrecht die Verantwortlichkeit (auch) des bauausführenden Unterneh-mens und des bauaufsichtsführenden Architekten dahinstehen lassen, greift nicht
durch, weil die [X.] ausschließlich nach (werk-)vertraglichen Grundsätzen haften und nicht (auch) deliktisch nach Maßgabe des § 839 BGB.

Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Beschluss vom 14. Januar 1993 -
I [X.], [X.]Z 121, 126, 129) beschränkt sich der öffentlich-rechtlich geprägte Charakter der Tätigkeit eines Öffentlich bestellten 3
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4

-

Vermessungsingenieurs auf die staatlichen Aufgaben und Kompetenzen, die der Staat als ihrer Natur nach zu seinem öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich gehörend auf den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur delegiert hat. Im [X.] werden nach § 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in [X.] ([X.]) in der Fassung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56) die Lan-desvermessung, die Führung des Liegenschaftskatasters sowie die raumplane-rischen und städtebaulichen Vermessungsaufgaben für Zwecke der Raumpla-nung und der städtebaulichen Entwicklung sowie für die räumliche Abgrenzung von Rechten an Grundstücken nach den Erfordernissen von Verwaltung, Wirt-schaft, Recht und Wissenschaft als öffentliche Aufgaben wahrgenommen, an deren Erfüllung nach § 2 [X.] Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mitwirken.

Vorliegend waren die [X.] im Zusammenhang mit der Stellung ei-nes Baugenehmigungsantrags mit der Vermessung beauftragt worden. Der [X.] nach ging es hier um die Einmessung des Gebäudes auf dem Grundstück, was sich aus dem eigenen Schreiben der [X.] vom 7. Mai 2010 ergibt. Die [X.] haben dabei ausgeführt, dass die Absteckung des Gebäudes auf der Grundlage des [X.] unrichtig erfolgt sei. Die Lageplanerstellung und die Gebäudeeinmessung sind jedoch privatrechtlicher Natur und stellen sich nicht als hoheitliche Tätigkeit im Sinne der §§ 1, 2 [X.] dar (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 1972 -
VII ZR 202/70, [X.]Z 58, 225, 226; zustimmend [X.], [X.], 665; vgl. auch [X.], Beschluss vom [X.] -
I-21 [X.], juris Rn. 4 f; [X.], [X.], 788, 789 zu den [X.] Öffentlich bestellten [X.]; vgl. für das [X.] KG, KGReport [X.] 1998, 360, 361). Die entspre-chende Beauftragung durch die Kläger ist danach als Werkvertrag einzustufen ([X.] aaO), so dass die [X.] allein nach werkvertraglichen Regeln haften.
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2.
Die -
im Übrigen nach Auffassung des Senats auch in der Sache unbe-gründete -
weitere Rüge der [X.], der Haftungsausschluss des Landes [X.] nach § 3 Abs. 7 Satz 2 [X.] für Fehler der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben sei wegen Verstoßes gegen Art. 34 GG nichtig, geht nach den obigen Ausführun-gen wegen der privatrechtlichen Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen ebenfalls ins Leere.

3.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]
Seiters
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 29.06.2011 -
22 O 327/10 -

KG [X.], Entscheidung vom 22.12.2011 -
27 [X.]
-

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Meta

III ZR 21/12

29.11.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2012, Az. III ZR 21/12 (REWIS RS 2012, 895)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 895

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 21/12

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