Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2014, Az. IX ZB 86/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3983

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB
86/13
vom

17. Juli
2014

in dem
Insolvenzeröffnungsverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richterin [X.], [X.] Pape, Grupp
und
die Richterin Möhring

am
17. Juli
2014
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 22.
Oktober 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Der Schuldner beantragte im Februar 2013, über sein Vermögen das Regelinsolvenzverfahren zu eröffnen. Gleichzeitig beantragte er, ihm Rest-schuldbefreiung zu erteilen und die Verfahrenskosten zu stunden.
Das Amtsge-richt hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Stundung 1
-

3

-
der Verfahrenskosten zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht -
Einzelrichter
-
zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine Anträge weiter.

II.

Die nach §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO, §§
6, 4d Abs.
1, §
34 Abs.
1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Der Beschluss des [X.] kann schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen
Bestand haben. Misst der Einzelrichter einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, hat er sie nach §
568 Satz
2 Nr.
2 ZPO dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im [X.] vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen. Entscheidet er selbst und bejaht mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache,
ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG ([X.], Beschluss vom 7.
Mai 2013 -
IX
ZB 51/12, NZI
2013, 846 Rn.
5; vom 13.
Februar 2014 -
IX
ZB 91/12, NZI
2014, 414
Rn.
5). Die Entscheidung unterliegt der Aufhebung und Zurückverweisung (§
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO).

III.

Für das weitere
Verfahren weist der Senat auf Folgendes
hin:

2
3
-

4

-

Der Insolvenzantrag des Schuldners und sein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten sind nicht aus den vom Beschwerdegericht angenommenen Gründen unzulässig. Der [X.] hat bereits entschieden, dass der Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen An-trags
des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entgegen-steht, dass zuvor der Antrag eines Gläubigers mangels Masse abgewiesen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das Insolvenzgericht in dem früheren Ver-fahren den Schuldner darauf hingewiesen hat, dass er einen Antrag auf Rest-schuldbefreiung nur dann stellen könne, wenn er selbst auch die Eröffnung des Verfahrens beantrage. Mit diesen Anträgen hätte der Schuldner nämlich eine Restschuldbefreiung in dem früheren Verfahren nicht erreichen können. Denn auch ein eigener Eröffnungsantrag hätte
gemäß §
26 Abs.
1 Satz
1 [X.] man-gels Masse abgewiesen werden müssen. Zwar hätte der Schuldner gemäß §
26 Abs.
1 Satz
2 [X.] dieses Ergebnis unter Umständen mit dem Antrag auf [X.] der Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß §
4a Abs.
1 Satz
1 [X.] ver-hindern können. Das Gesetz sieht aber einen Zwang zur Stellung eines [X.]santrags nicht vor. Auf diesen Antrag bezieht sich auch nicht die Fristset-zung gemäß §
20 Abs.
2, §
287 Abs.
1 Satz
2 [X.] ([X.], Beschluss vom 1.
Dezember 2005 -
IX
ZB 186/05, NZI
2006, 181 Rn.
14).

Diese Entscheidung ist auch nicht durch die spätere Rechtsprechung des Senats zur Annahme von Sperrfristen (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Mai 2014
-
IX
ZB 51/12, NZI
2013, 846 Rn.
9
ff)
überholt.
Die Entscheidungen des Senats

4
5
-

5

-
vom 21.
Januar 2010 (IX
ZB 174/09, NZI
2010, 195 Rn.
8) und vom 11.
Februar 2010 (IX
ZA 45/09, NZI
2010, 263 Rn.
6
f) betreffen andere Sachverhalte.

Kayser
[X.]
Pape

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.] ([X.]), Entscheidung vom 13.04.2013 -
8 IN 35/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 22.10.2013 -
4 [X.] -

Meta

IX ZB 86/13

17.07.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2014, Az. IX ZB 86/13 (REWIS RS 2014, 3983)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3983

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