Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2015, Az. IX ZB 60/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9078

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 60/14
vom

25. Juni 2015

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

-
2 -

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter [X.],
die Richterin [X.],
den Richter
Dr.
[X.] und die Richterin [X.]

am 25. Juni 2015
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 4.
September 2014 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Der seinem im Jahre 2004 geborenen [X.] unterhaltspflichtige Schuld-ner hat am 23.
Juni 2014 die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Erteilung von Restschuldbefreiung und die Stundung der [X.] beantragt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten mit Beschluss vom 10.
Juli 2014 zurückgewiesen, weil der Schuldner nach eigenen Angaben am 18.
und 19.
Juni 2014 jeweils 1.000

von seinem Pfändungsschutzkonto in bar abgehoben habe, so dass er in der Lage sei, die Verfahrenskosten aus dem eigenen Vermögen zu zahlen. Das [X.]
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-

richt hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Stundungsan-trag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO, §§
6, 4d Abs.
1 [X.]) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache
hat sie jedoch kei-nen
Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in Z[X.] 2015, 818 veröffentlicht ist,
hat ausgeführt, das Amtsgericht habe den Stundungsantrag zu Recht zurückgewiesen. Der vom Schuldner von seinem Pfändungsschutzkonto abgehobene Betrag von 2.000

i-gung des dem Schuldner pfändungsfrei zustehenden Guthabens die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Der Schuldner müsse sich aber so [X.] lassen, als sei der nach den Berechnungen des Gerichts pfändbare Betrag von 773,74

b-hebung der 2.000

ge später gestellten Insolvenzantrag habe rechnen müssen. Zwar könne dem Schuldner, der den Betrag nach sei-nen Angaben
abgehoben habe,
um
einen Rückforderungsanspruch des [X.] befriedigen und
eine notwendige Reparatur seines PKW bezahlen zu können, eine Vermögensverschwendung im Sinne des §
290 Abs.
1 Nr.
4 [X.] nicht vorgeworfen werden. Gleichwohl sei ihm die Verfahrenskostenstundung zu versagen, weil er seinem Vermögen einen pfändbaren Vermögenswert
ent-zogen habe, der zur Bedienung der Kosten hätte herangezogen werden [X.]. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der anzu-2
3
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4

-

rechnende Betrag von 733,24

.
1.000

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung
im Ergebnis
stand. Entgegen der Entscheidung des [X.] liegen die Voraus-setzungen für die Annahme eines [X.] vor. Die beantragte Stundung der Verfahrenskosten ist daher abzulehnen.

a) Die vom
Beschwerdegericht
formulierte Rechtsfrage, ob dem Schuld-ner auch dann eine Stundung der Verfahrenskosten zu gewähren ist, wenn er diese aus seinem eigenen Vermögen lediglich zum Teil aufbringen kann, diesen Teil jedoch aus seinem Vermögen entfernt, gleichzeitig jedoch keinen [X.] nach §
290 [X.] begründet, ist nicht entscheidungserheblich. Das Beschwerdegericht
hat nicht festgestellt, dass
der Schuldner, den für die
Kos-ten des [X.] erforderlichen Betrag tatsächlich aus seinem Vermögen entfernt hat.
Nach seinen Feststellungen hat der Schuldner den Betrag von insgesamt 2.000

Verfahrens zu decken, zwar am 18. und 20.
Juni 2014 von seinem Girokonto abgehoben. Dieses Geld war aber zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde des Schuldners noch als Bargeld bei diesem vorhanden.

b) Die Entscheidung erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig, denn der Schuldner hat in seinem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten verheimlicht, dass er über einen Bargeldbetrag verfügte, der ausgereicht hätte, um die Verfahrenskosten zu bestreiten.

aa) Nach der Vorschrift des §
4a Abs.
1 Satz 3 und 4 [X.] ist die Stun-dung der Verfahrenskosten ausgeschlossen, wenn einer der in §
290 Abs.
1 4
5
6
7
-

5

-

Nr.
1 und 3 [X.] genannten Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung vorliegt. Diese Regelung ist jedoch nicht abschließend. Sofern schon
im Insol-venzeröffnungsverfahren zweifelsfrei feststeht, dass der Schuldner aus einem anderen Grund keine Restschuldbefreiung erlangen kann, ist bereits die Stun-dung der Verfahrenskosten abzulehnen ([X.], Beschluss vom 15.
November 2007
-
IX
ZB 74/07, Z[X.] 2008, 111 Rn.
18; vom 19. Mai 2011 -
IX
ZB 142/11, Z[X.] 2011, 1223 Rn. 3 mwN). Dies hat das Beschwerdegericht bei seiner Ent-scheidung nicht beachtet.

bb) Nach der Vorschrift des §
290 Abs.
1 Nr.
5 [X.]
aF
ist
die Rest-schuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner seine Auskunfts-
und [X.] während des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrläs-sig verletzt. Hiervon wird auch die Verletzung von Auskunfts-
und Mitwirkungs-pflichten im Eröffnungsverfahren erfasst ([X.], Beschluss vom 16.
Dezember 2004 -
IX
ZB 72/03, Z[X.] 2005, 207, 208; vom 19.
Mai 2011, aaO Rn. 5 mwN). Dabei kann die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts-
und Mitwirkungspflichten des Schuldners nur versagt werden, wenn die [X.] ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden, während es nicht darauf ankommt, ob die [X.] tatsächlich geschmälert worden sind ([X.], Beschluss vom 19.
Mai 2011, aaO Rn.
5 mwN).
Ganz geringfügige Pflichtverletzungen führen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung ([X.], [X.] vom 19.
Mai 2011, aaO Rn. 5 mwN). Die Versagung der [X.] ist regelmäßig auch dann unverhältnismäßig, wenn der Schuldner die unterlassene Auskunft von sich aus nachholt, bevor sein Fehlverhalten aufge-deckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist ([X.], Beschluss vom 19.
Mai 2011, aaO Rn.
5 mwN).

8
-

6

-

cc) In seinem am 20.
Juni 2014 unterschriebenen Insolvenz-
und Stun-dungsantrag, hat der
Schuldner

und ein Guthaben von 48,35

zu verfügen, wobei er zum Nachweis des Guthabens auf diesem Konto einen Kontoauszug beigefügt hat, aus dem sich die Abhebungen vom 18. und 20.
Juni 2014 ergaben.
Dass er tatsächlich noch über Bargeld in Höhe von 2.000

hat er erst of-fenbart,
nachdem ihn das Insolvenzgericht mit Schreiben vom 2.
Juli 2014 [X.] hatte, den Verbleib der kurz vor Antragstellung abgehobenen Beträge aufzuklären. Seine Angaben in dem am 23.
Juni 2014 beim Insolvenzgericht eingereichten Insolvenzantrag,
über keine
ausreichenden Mittel zu verfügen, um die Verfahrenskosten zu begleichen, sind daher objektiv unzutreffend ge-wesen.

[X.]) [X.] war der Art nach geeignet, die Be-friedigung der Gläubiger zu beeinträchtigen. Die Versagung der [X.] wegen dieser fehlerhaften Angabe ist auch nicht unverhältnismäßig. Nach der Erklärung in seinem Schreiben vom 8.
Juli 2014 hat der Schuldner sein vorhandenes Bargeld
nicht im Eröffnungsantrag
angegeben,
um gezielt einen Insolvenzgläubiger (Jobcenter) vorab zu befriedigen. Auf einen derartigen Zweck, der den Grundsätzen des Insolvenzverfahrens zuwiderläuft,
kann sich ein redlicher Schuldner nicht berufen. Soweit der Schuldner erklärt hat, das Geld nicht angegeben zu haben, um die Reparatur seines Pkw bezahlen zu können, den er benötige, um
seinen
Minijob
als Fahrer weiter ausüben zu [X.], liegt bei dem angegebenen durchschnittlichen monatlichen Verdienst von höchstens 100

t-fertigen könnte, einen erheblichen Betrag von 1.000

Der Umstand, dass es der Schuldner dem Insolvenzgericht
ermöglicht hat,
die Ab-hebungen zu entdecken, indem er seinem Antrag zum Beleg des angegebenen 9
10
-

7

-

Guthabens auf seinem Girokonto den Kontoauszug beigefügt hat, entlastet ihn nicht und führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer Versagung der Rest-schuldbefreiung. Der Schuldner hat den in seinem Insolvenzantrag zunächst verschwiegen erheblichen Barbetrag nicht von sich aus offenbart. [X.] hat er den Besitz der 2.000

gezielte Nachfragen des [X.].

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.07.2014 -
7 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 04.09.2014 -
25 [X.] -

Meta

IX ZB 60/14

25.06.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2015, Az. IX ZB 60/14 (REWIS RS 2015, 9078)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9078

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