Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. X ZR 80/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10086

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140616BXZR80.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 80/15

in dem Rechtsstreit

Verkündet am:
14. Juni 2016
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
18.
August
2015
Wermes
Justizamtsinspekto-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, die Richter [X.], Dr.
Bacher
und Hoffmann sowie die Richterin Schuster
beschlossen:
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem [X.] wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage
zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
Ist bei einer Personenbeförderung auf zwei
Flügen ohne nennens-werten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen der [X.] der [X.] auch dann als Erfüllungsort gemäß Art.
5 Nr.
1 Buchst.
b zweiter Spiegelstrich der Verordnung
([X.]) Nr.
44/2001 anzusehen, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art.
7 der Verordnung ([X.]) Nr.
261/2004 auf eine auf der zweiten Teilstrecke aufgetretene Stö-rung gestützt wird
und sich die Klage gegen den Vertragspartner des [X.] richtet, der zwar ausführendes
Luftfahrt-unternehmen des zweiten, nicht aber des ersten Flugs ist?
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt eine Ausgleichszahlung nach Art.
7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr.
261/2004 des [X.] und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-
und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbe-förderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur 1
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3
-
Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 296/91 (im Folgenden: [X.]) sowie Zahlung von Zinsen ab Rechtshängigkeit.
Der Kläger schloss mit
der [X.], deren Sitz außerhalb der [X.] liegt und die keine Niederlassung in [X.] unterhält, einen Luftbe-förderungsvertrag ab, der einen Flug am 7. August 2013 von [X.]-Tegel
nach [X.] und einen Anschlussflug von [X.] nach [X.]
umfasste. Der erste Flug sollte von dem Luftfahrtunternehmen B.

Airlines ausgeführt werden
und um 8
Uhr in [X.] eintreffen, der zweite Flug sollte von der [X.] selbst ausgeführt werden; die vereinbarte Abflugzeit war 13.40 Uhr.
Der Kläger wurde am Abflugtag in [X.] für beide Flüge abgefertigt und erhielt entspre-chende Bordkarten. Auch sein Gepäck wurde bis [X.]
abgefertigt. Der Flug von [X.] nach [X.] verlief plangemäß. In der Folge flog der Kläger zurück nach [X.]
und
erwarb einen Flugschein für einen Direktflug von [X.] nach [X.], wo er am 8.
August 2013 eintraf. Mit seiner Klage verlangt
der Kläger eine Ausgleichszahlung von 600

7 Abs. 1 Buchst.
c [X.] nebst Zinsen sowie Freistellung von Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung von Rechtsanwälten. Er hat behauptet, ihm sei am Flugsteig in [X.] die Beförderung auf dem zweiten Flug grundlos und gegen seinen Wil-len verweigert worden.
Das Amtsgericht hat die internationale Zuständigkeit der [X.]
Ge-richte verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Re-vision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Das Berufungsgericht hat wie das Amtsgericht die internationale Zuständigkeit der [X.]
Gerichte verneint. Es hat gemeint, diese könne weder aus Art. 33 oder aus Art. 17
f. des Übereinkommens zur Vereinheitli-chung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen [X.] ([X.]) hergeleitet werden, noch aus einer Bestim-mung der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 2
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-
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (im Folgenden: [X.]-I-VO). Insbesondere liege im Inland kein Erfüllungsort im Sinne von
Art. 5 Nr.
1 Buchst.
b [X.]-I-VO. Die Flüge von [X.] nach [X.] und von [X.] nach [X.] seien als zwei gesonderte Flüge im Sinne der [X.] anzusehen und dementsprechend auch nicht als eine einheitliche Dienstleistung der [X.]. Der geltend gemachte Anspruch knüpfe jedoch ausschließlich an den Flug von [X.] nach [X.] an, für den die Beklagte zwar ausführendes Luftfahrtunternehmen sei, für den aber nur
[X.] als Erfül-lungsort infrage komme.
III.
Der Erfolg der Revision hängt entscheidend davon ab, ob die [X.] Gerichte international zuständig sind. Dies ist nach Lage der Dinge nur dann der Fall, wenn der Rechtsstreit Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand hat und der Gerichtsstand des [X.] in [X.] liegt. Dies hängt
wiederum
von der Auslegung von Art.
5 Nr.
1 Buchst.
a., Buchst.
b, 2.
Spiegelstrich [X.]-I-VO ab, die im Streitfall anzuwenden ist (Art. 66 der Verordnung 1215/12 des [X.] und des Rates vom 12. [X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen).
1.
Die Zuständigkeit der [X.] Gerichte für eine Klage auf Aus-gleichszahlung nach Art. 7 [X.] ist nicht nach Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beför-derung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 ([X.]. [X.] L 194, [X.] vom 18. Juli 2001) ausgeschlossen, weil für Ansprüche aus der [X.] und aus jenem Abkommen unterschiedliche Regelungsrahmen gelten ([X.], Urteil vom 9. Juli 2009 -
C-204/08, [X.]. 2009, [X.] Rn. 27
[X.]; vom 23.
Oktober 2012
[X.]/10 und [X.]/10, [X.], 272 Rn.
46, 55, 57 mwN -
Nelson u.a.).
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2.
Die Zuständigkeit [X.] Gerichte kann sich, da der [X.] die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, nur aus Art.
5 Nr. 1 Buchst.
a, Buchst.
b, 2. Spiegelstrich [X.]-I-VO ergeben.
a)
Die Anknüpfung an den dem Wohnsitz gleichgesetzten [X.] (Art. 2, 60 [X.]-I-VO) führt nicht zur Zuständigkeit [X.] Ge-richte, weil der Sitz der [X.] nicht in [X.] liegt. Der [X.] am Wohnsitz des [X.] in [X.] (Art.
16 Abs.
1 [X.]-I-VO) ist nicht auf Beförderungsleistungen anzuwenden, die außerhalb von [X.] mit einem Pauschalpreis für kombinierte Beförderungs-
und Unterbringungsleistungen erbracht
werden (Art.
15 Abs.
3 [X.]-I-VO). Der [X.] läge auch dann nicht in [X.], wenn eine Beförde-rungsverweigerung i.
S.
von Art. 4 Abs. 3 [X.], die einen An-spruch aus Art. 7 [X.] auslöst, als schädigendes Ereignis im
Sin-ne von Art. 5 Nr. 3 [X.]-I-VO einzuordnen wäre. Der Ort der unerlaubten Handlung umfasste dann zwar sowohl den Ort des für den Schaden ursächli-chen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs ([X.], Urteil vom 18. Juli 2013 -
C-147/12, [X.] 2013, 703 Rn. 51 -
ÖFAB). Dafür kämen aber lediglich der Ort der Verweigerung der Beförderung, also [X.],
oder gegebenenfalls der Ankunftsort
des betreffenden Fluges ([X.]) in Betracht.
b)
Der [X.] versteht den Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art.
7 [X.] als einen gesetzlichen Anspruch gegen das ausfüh-rende Luftfahrtunternehmen auf vertraglicher Grundlage. Der Anspruch folgt zwar nicht unmittelbar aus dem mit einem Luftfahrtunternehmen [X.], setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller über eine bestätigte Buchung verfügt, was wiederum regelmäßig vom Bestehen eines Beförderungsvertrages
abhängig ist. Ein solcher Beförderungsvertrag kann entweder mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunterneh-7
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men die Beförderungsleistung erbringt ([X.], Urteil vom 18. Januar 2011
-
X
ZR
71/10, [X.]Z 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12. November 2009
[X.], [X.], 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 -
Xa [X.], [X.], 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 -
Xa [X.], [X.], 239 Rn. 13). Im Streitfall ist die erstere Voraussetzung erfüllt. Nach den vom Amts-gericht
und vom Landgericht
getroffenen Feststellungen liegt eine einheitlich bei der [X.] gebuchte Personenbeförderung ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen [X.]
vor. Das Luftfahrtunternehmen B.

Airlines hat seine
Beförderungsleistung nach den gesamten Umständen in [X.] mit der [X.] für diese erbracht; die Beklagte schuldete dem Klä-ger die Luftbeförderung von [X.] nach [X.] über [X.]. Dass diese Be-förderungsverpflichtung durch die Beförderung auf zwei voneinander zu [X.] im Sinne der Fluggastrechteverordnung erfüllt werden soll-te, ändert ebenso wenig etwas an der Einheitlichkeit der vertraglichen Verpflich-tung wie der Umstand, dass der erste Flug nicht von der [X.], sondern von B.

Airlines ausgeführt werden sollte. Der Annahme des [X.],
es liege keine einheitliche Dienstleistung der [X.] vor, kann deshalb nicht beigetreten werden. Da die Leistungsstörung in Gestalt der behaupteten Beför-derungsverweigerung den Flug betraf, für den die Beklagte Vertragspartner des [X.] und zugleich ausführendes Luftfahrtunternehmen war, erscheint dem [X.] in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (vgl. z.
B. [X.], [X.]. 2009, [X.] Rn. [X.]) nicht zweifelhaft, dass der geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 [X.] als Anspruch
"aus einem Vertrag"
i.
S. von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a [X.]-I-VO
anzusehen ist.
c)
Danach kommt es für die Entscheidung über die Revision darauf an, ob der [X.] des ersten Flugs, der Flughafen [X.]-Tegel, als Erfül-lungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst.
b, 2.
Spiegelstrich [X.]-I-VO an-zusehen ist.
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aa)
Der [X.] hat sich bereits zur [X.] des Gerichtsstands im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen auf der Grundlage eines mit einem
einzigen, den Flug auch ausführenden Luftfahrtunternehmen geschlossenen Vertrages geäußert:
Für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Fluggast-rechteverordnung gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen ist nach Wahl des [X.] das Gericht des Ortes des Abflugs oder der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag nach Art.
5 Abs. 1 Buchst.
b, 2. Spiegelstrich [X.]-I-VO zuständig ([X.], [X.]. 2009, [X.]

[X.]).
[X.])
Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich davon in
zweierlei Hinsicht. Zum einen sollte der Fluggast zu seinem End-ziel mit zwei Flügen
ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflugha-fen

befördert werden; zum anderen wurde ihm nach seinem Vortrag die Be-förderung mit dem
zweiten Flug verweigert, dessen [X.] ebenso wenig wie der Ankunftsort
im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats liegt, in dem sich der inso-weit einen Erfüllungsort bildende [X.] des ersten Fluges befindet, wobei das Luftfahrtunternehmen, das
ihm die Beförderung verweigert haben soll, sein Vertragspartner war, aber den ersten Flug nicht ausgeführt hat.
cc)
Der [X.] neigt gleichwohl dazu, auch den Flughafen [X.]-Tegel
als vereinbarten Erfüllungsort für die Gesamtheit der vertraglichen Verpflichtun-gen der [X.] und damit auch für diejenigen anzusehen, die im [X.] mit dem
an den Zubringerflug
anschließenden Interkontinentalflug
von [X.]
nach [X.] zu erbringen waren.

Hätte die Beklagte auch den Zubringerflug ab [X.]-Tegel selbst ausge-führt, läge eine Konstellation vor, die mit dem Fall [X.] insofern vergleichbar wäre, als der Vertrag dann ebenfalls mit einem einzigen, die Flüge auch ausfüh-renden Luftfahrtunternehmen
geschlossen worden wäre. Nach Ansicht des Se-nats läge es dann nicht fern, beim vertraglichen Erfüllungsort ebenso wenig wie 11
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im Fall [X.] zwischen den einzelnen vertraglichen Teilleistungen zu differen-zieren, die sich bei der Luftbeförderung ohnehin nicht eindeutig örtlich zuordnen lassen. Der Umstand, dass es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Flüge im Sinne der Fluggastrechteverordnung handelt, zwänge jedenfalls nicht dazu, auch die vertraglichen Erfüllungsorte für jeden Flug gesondert zu be-stimmen. Vielmehr könnte der erste [X.] als Erfüllungsort auch für Ver-pflichtungen anzusehen
sein, die lediglich den Anschlussflug betreffen, und zwar auch dann, wenn
die Unterbrechung der Beförderung in [X.]
nicht als Zwischenlandung einzuordnen wäre (vgl. [X.], [X.]. 2009, [X.] Rn.
40

[X.]). Auch im Streitfall war die
gesamte Flugbeförderung
von [X.] nach [X.] einheitlich bei der [X.] gebucht. Die Beklagte war mithin verpflich-tet, den Kläger nicht nur von [X.] nach [X.] zu befördern, sondern auch für seine Beförderung von [X.] nach [X.] Sorge zu tragen. Der Kläger [X.] demgegenüber als Fluggast naturgemäß keinen Einfluss darauf, ob die [X.] auch den Flug von [X.]-Tegel nach [X.] selbst ausführen oder sich dazu eines anderen Luftfahrtunternehmens als Erfüllungsgehilfen bedienen würde. Wie vielfach üblich wurden der Kläger
und sein Gepäck zudem
am [X.] [X.] auch für den Anschlussflug abgefertigt. Das könnte dafür spre-chen, den ersten [X.] auch dann als einen Erfüllungsort anzusehen, wenn

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9
-

die Klage Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung gegen den [X.] als ausführendes Luftfahrtunternehmen betrifft, die im Zusammenhang mit einem
Anschlussflug entstanden sind.

Meier-Beck
[X.]
Bacher

Hoffmann
Schuster
Vorinstanzen:
AG [X.]-Wedding, Entscheidung vom 04.11.2014 -
12a [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 01.07.2015 -
84 [X.]/14 -

Meta

X ZR 80/15

14.06.2016

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. X ZR 80/15 (REWIS RS 2016, 10086)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10086

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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