Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2015, Az. X ZR 2/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 6551

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR
2/15
Verkündet am:
18. August 2015
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 2. Spiegelstrich
Dem Gerichtshof der [X.] werden gemäß Art.
267 A[X.]V folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
1.
Ist Art.
5 Nr.
1 Buchst.
a der Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001 des Rates vom 22.
Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen dahin auszulegen, dass der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art.
7 der Verordnung ([X.]) Nr.
261/2004 des Europäischen
Parla-ments und des Rates vom 11.
Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-
und Unterstützungsleistungen für [X.] im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr.
296/91 erfasst, der gegenüber einem ausführenden Luftfahrtun-ternehmen verfolgt wird, welches nicht Vertragspartner des [X.] ist?
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2.
Soweit Art.
5 Nr.
1 VO ([X.]) Nr.
44/2001 Anwendung findet:
Ist bei einer Personenbeförderung auf einer aus mehreren Flügen bestehenden Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen der [X.] der ersten Teilstrecke als Erfül-lungsort gemäß Art.
5 Nr.
1 Buchst.
b zweiter Spiegelstrich VO ([X.]) Nr.
44/2001 anzusehen, auch wenn die Flugverbindung von [X.] Luftfahrtunternehmen durchgeführt worden ist und sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen einer ande-ren Teilstrecke richtet, auf der es zu einer großen Verspätung [X.] ist?
[X.], Beschluss vom 18. August 2015 -
X [X.] -
LG [X.]

[X.]

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Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 18.
August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, die Richter [X.], Hoffmann
und Dr.
Deichfuß sowie die Richterin Dr.
Kober-Dehm
beschlossen:
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der [X.] werden gemäß Art. 267 A[X.]V folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorge-legt:
1.
Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche [X.] und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-scheidungen in Zivil-
und Handelssachen dahin auszulegen, dass der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung ([X.]) Nr.
261/2004 des [X.] und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Rege-lung für Ausgleichs-
und Unterstützungsleistungen für Flug-gäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der [X.] ([X.]) Nr. 296/91 erfasst, der gegenüber einem ausführenden Luftfahrtunternehmen verfolgt wird, welches nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist?
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2.
Soweit Art. 5 Nr. 1 VO ([X.]) Nr. 44/2001 Anwendung findet:
Ist bei einer Personenbeförderung auf einer aus mehreren Flügen bestehenden Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen der [X.] der [X.] als Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst.
b zweiter Spiegelstrich VO ([X.]) Nr. 44/2001 anzusehen, auch wenn die Flugverbindung von unterschiedlichen Luftfahrtun-ternehmen durchgeführt worden ist und sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen einer anderen Teil-strecke richtet, auf der es zu einer großen Verspätung [X.] ist?
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400

nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr.
261/2004 des [X.] und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-
und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 296/91 (im Folgenden: [X.]) sowie
Zahlung von Zinsen
ab Rechtshängigkeit.
Der Kläger buchte für den 18. Juli 2013 eine Flugverbindung von [X.] über [X.] nach [X.]
bei [X.], deren Unternehmenssitz in [X.]
liegt. [X.] führte den Flug von [X.] nach [X.] plangemäß durch (10:05 Uhr bis
11:25 Uhr). Die von 12:20 Uhr bis 16:15 Uhr vorgesehene Beför-1
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derung von [X.] nach [X.] übernahm, worauf in der bestätigten Buchung hingewiesen worden war,
die Beklagte

. Das eingesetzte Flugzeug lan-
dete erst um 19:35 Uhr
in [X.].
Der Kläger hat vor dem für den Flughafen [X.] örtlich zuständigen Amtsgericht Klage erhoben. Dieses hat die Klage als unzulässig abgewiesen, nachdem die Beklagte
die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte gerügt hat. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben.
Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Das Berufungsgericht erachtet die [X.] Gerichte für internatio-nal nicht zuständig und die Klage deshalb als
unzulässig. Nach keiner [X.] ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (im Folgenden: Brüssel
I-VO) sei-en [X.] Gerichte zur Entscheidung berufen. Insbesondere liege im Inland kein Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst.
b Brüssel
I-VO. Der geltend gemachte Anspruch knüpfe an die Verspätung auf der Teilstrecke von [X.] nach [X.] an, für die die
Beklagte zwar ausführendes Luftfahrtunternehmen sei, für die aber nur [X.] oder [X.] als
Erfüllungsort infrage komme, zumal die Beklagte auf dem Flughafen [X.] keinerlei Tätigkeit habe entfalten müssen. Bei dem Flug von [X.] nach [X.] handle es sich nicht um eine einheitliche Dienstleistung der [X.], die die Annahme eines einheitlichen Fluges rechtfertigen könnte. Vielmehr sei die Beklagte lediglich in den Vertrag zwischen dem Kläger und [X.] einbezogen worden.
III.
Der Erfolg der Revision hängt entscheidend davon ab, ob die deut-schen Gerichte international zuständig sind. Das ist nach Lage der Dinge nur dann der Fall, wenn der Rechtsstreit Ansprüche aus einem Vertrag zum Ge-3
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genstand hat und der Gerichtsstand des [X.] in [X.] liegt.
Dies hängt von der Auslegung von Art.
5 Nr.
1 Buchst.
a.,
Buchst.
b, 2.
Spiegelstrich Brüssel
I-VO ab, die im Streitfall anzuwenden ist (Art. 66 der Verordnung 1215/12 des [X.] und des Rates vom 12. [X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen).
1.
Die Zuständigkeit der [X.] Gerichte für eine Klage auf Aus-gleichszahlung nach Art. 7 [X.] ist nicht nach Art. 19
Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beför-derung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 ([X.]. [X.] L 194, [X.] vom 18. Juli 2001) ausgeschlossen, weil für Ansprüche aus der [X.] und aus jenem Abkommen unterschiedliche Regelungsrahmen gelten ([X.], Urteil vom 9. Juli 2009 -
C-204/08, [X.].
2009, [X.] Rn. 27

[X.]; vom 23.
Oktober 2012

C-581/10 und [X.]/10, [X.], 272 Rn.
46, 55, 57 mwN -
Nelson u.a.).
2.
Die Zuständigkeit [X.]r Gerichte kann sich, da der [X.] die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, nur aus Art.
5 Nr. 1 Buchst.
a, Buchst.
b, 2. Spiegelstrich Brüssel
I-VO ergeben.
a)
Die Anknüpfung an den dem Wohnsitz gleichgesetzten [X.] (Art. 2, 60 Brüssel
I-VO) führt nicht zur Zuständigkeit [X.]r Ge-richte, weil der Sitz der [X.] in F.

liegt. Der Verbraucherwahlge-
richtsstand am Wohnsitz des [X.] in [X.] (Art.
16 Abs.
1 Brüssel
I-VO) ist nicht auf Beförderungsleistungen anzuwenden, die außerhalb von [X.] mit einem Pauschalpreis für kombinierte Beförderungs-
und Unter-bringungsleistungen erbracht
werden (Art.
15 Abs.
3 Brüssel
I-VO).
Der Delikts-gerichtsstand läge auch dann nicht in [X.], wenn die Beförderung mit 6
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einer Verspätung, die einen Anspruch aus Art. 7 [X.] auslöst, als schädigendes Ereignis im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel
I-VO einzuordnen [X.]. Der Ort der unerlaubten Handlung umfasste
dann zwar sowohl den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens
als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs
([X.], Urteil vom 18. Juli 2013 -
C-147/12, [X.] 2013, 703 Rn. 51 -
ÖFAB). Dafür kämen
aber lediglich der Ort des Abflugs oder der Ankunft des verspäteten Fluges in Betracht, hier also [X.] oder [X.].
b)
Der [X.]
versteht den Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 [X.] als einen gesetzlichen
Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen auf vertraglicher Grundlage. Der Anspruch folgt zwar nicht unmittelbar aus dem
mit einem Luftfahrtunternehmen abgeschlossenen Beförderungsvertrag, setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller über eine be-stätigte Buchung verfügt, was wiederum regelmäßig vom Bestehen eines [X.] abhängig ist. Der [X.] ist bisher davon ausgegangen, dass ein solcher Beförderungsvertrag entweder mit dem ausführenden Luft-fahrtunternehmen
selbst bestehen kann
oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderungsleistung erbringt ([X.], Urteil vom 18. Januar 2011 -
X [X.], [X.]Z 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12. November 2009

[X.], [X.], 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 -
Xa [X.], [X.], 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009
-
Xa [X.], [X.],
239 Rn. 13).
Letztere Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat ihre Beförderungsleistung nach den gesamten [X.] in Kooperation mit [X.] für diese Luftfahrtgesellschaft erbracht, weil bereits in der bestätigten Buchung darauf hingewiesen war, dass
der Flug von [X.] nach [X.] von ihr ausgeführt würde. Der [X.] hatte bislang aber noch nicht zu entscheiden, ob in einer
solchen Fallgestaltung Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst.
a Brüssel
I-VO den [X.] bilden,
und die zutreffende Auslegung dieser [X.]
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lichen Norm erscheint weder in dem einen noch in dem anderen Sinne eindeu-tig. Deshalb ist diese Frage dem Gerichtshof der [X.] vorzule-gen.
Die (vollständige) Verlagerung der im Kommissionsvorschlag (Vorschlag der Kommission vom 21.
Dezember 2001

[X.]. [X.] C
103
E vom
30. April 2002, [X.] ff.) noch vorgesehenen Haftung des vertraglich gebundenen Luft-verkehrs-
oder Reiseunternehmens auf das ausführende Luftverkehrsunter-nehmen beruhte auf der Annahme, dieses sei aufgrund seiner Präsenz auf den Flughäfen in der Regel am besten in der Lage, die Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. Begründung des [X.] ([X.]) Nr. 27/2003 vom
18. März 2003, [X.]. [X.] C 125 E vom
27. Mai 2003, [X.], 70). Dass sich der Anspruch (nur) deswegen nicht gegen den Vertragspartner des Fluggastes, sondern

vertraglich gesehen

gegen dessen Erfüllungsgehilfen richtet, sollte die Qualifikation als vertraglichen
Anspruch nach
Auffassung des [X.]s nicht in Zweifel ziehen.
c)
Falls die vorstehend aufgeworfene Frage zu bejahen ist, kommt es für die Entscheidung über die Revision des Weiteren darauf an, ob der Abflug-ort des ersten (Teil-)Flugs, der Flughafen [X.], als Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst.
b,
2.
Spiegelstrich Brüssel
I-VO anzusehen ist.
[X.]) Der Gerichtshof der [X.] hat sich bereits zur Frage des Gerichtsstands im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedst[X.]t in einen anderen auf der Grundlage eines mit einer einzi-gen Luftfahrtgesellschaft, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, [X.] geäußert. Für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Fluggastrechteverordnung
gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen ist nach Wahl des [X.] das Gericht des Ortes des Abflugs oder der Ankunft des 10
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Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag nach Art.
5 Abs. 1 Buchst.
b, 2. Spiegelstrich Brüssel
I-VO zuständig
([X.], [X.].
2009, [X.]

[X.]).
[X.])
Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich davon in zweierlei Hinsicht. Zum einen wurde der Fluggast zu seinem Endziel mit zwei Flügen

ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen

befördert. Zum anderen ist das in Anspruch genommene ausführende Luftfahrt-unternehmen eine andere Luftfahrtgesellschaft als diejenige, mit der allein der Fluggast einen Vertrag geschlossen hatte.
Der [X.] neigt dazu, den
Flughafen [X.] jedenfalls auch als verein-barten Erfüllungsort für Verpflichtungen anzusehen, die aus der Durchführung des [X.] erwachsen sind, auch wenn dieser nicht von [X.] als dem
einzigen Vertragspartner des [X.] ausgeführt wurde, sondern von der [X.].
Hätte [X.] auch den Anschlussflug selbst und mit entsprechender Ankunftsverspätung ausgeführt, läge eine Konstellation vor, die mit dem Fall [X.] insofern vergleichbar wäre, als der Vertrag dann ebenfalls mit einer ein-zigen Luftfahrtgesellschaft, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen,
geschlos-sen wäre. Nach Ansicht des [X.]s spräche dann nichts dagegen, den ersten [X.] als Erfüllungsort auch für Verpflichtungen anzusehen, die lediglich den Anschlussflug betreffen, und zwar auch dann, wenn die Unterbrechung in [X.] nicht als bloße Zwischenlandung einzuordnen wäre (vgl. [X.], [X.]. 2009, [X.] Rn. 40

[X.]). Im Streitfall war der [X.] einheitlich mit [X.] geschlossen worden. Der Kläger hatte als Fluggast naturgemäß keinen Einfluss darauf, ob [X.] auch den Flug von [X.] nach [X.] selbst ausführen oder sich dazu der [X.] als 13
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Erfüllungsgehilfin bedienen würde. Umgekehrt musste die Beklagte, wenn sie für [X.] einen Anschlussflug ausführte, damit rechnen, Personen auch aus Zubringerflügen ihres Kooperationspartners zu befördern
und nicht nur von [X.] aus startende Fluggäste. Das könnte nach Ansicht des [X.]s dafür
sprechen, den ersten [X.] auch dann als einen Erfüllungsort anzusehen, wenn die Klage Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung
gegen ein aus-führendes Luftfahrtunternehmen betrifft, das selbst nicht Vertragspartner des Fluggastes ist. Hinzu kommt, dass andernfalls der Gerichtsstand des Erfül-lungsortes den Fluggästen in Konstellationen der vorliegenden Art gar nicht zur Verfügung stehen könnte. Es ginge dann nicht um eine Verpflichtung des [X.], mit dem ein Vertrag besteht, und mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, gegen das der Anspruch sich richtet, bestünde keine vertragliche Beziehung. In tatsächlicher Hinsicht kommt hinzu, dass am ersten [X.] Fluggäste mit ihrem Gepäck für die gesamte Beförderung zum End-ziel abgefertigt werden.
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Soweit der Gerichtshof der [X.] die Zuständigkeit des Gerichts des Abflug-
und Ankunftsortes entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem mit einer einzigen Luftfahrtgesellschaft, dem ausführenden Luft-fahrtunternehmen, geschlossenen Vertrages
angenommen hat ([X.], [X.]. 2009, [X.] Rn. 41

[X.]),
lässt sich daraus die Zuständigkeit des Gerichts des ersten [X.]es in Bezug auf solche Verpflichtungen, die den zweiten Flug betreffen, nicht eindeutig bejahen.

Meier-Beck

[X.]

Hoffmann

Deichfuß

Kober-Dehm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.06.2014 -
11 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 10.12.2014 -
13 [X.]/14 -

16

Meta

X ZR 2/15

18.08.2015

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2015, Az. X ZR 2/15 (REWIS RS 2015, 6551)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6551

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Anwendbarkeit der Fluggastrechte-Verordnung


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X ZR 2/15

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